Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 sowie 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittelund
1 (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt ihre besondere Kennzeichnung:
- a. Ölsaaten;
- b. pflanzliche Öle und Fette und daraus hergestellte Erzeugnisse: 1. Speiseöl und Speisefett, 2. Olivenöl und Oliventresteröl, 3. Streichfette;
- c. Speiseeis;
- d. Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte: 1. Obst, Gemüse und Mikroalgen, 2. Speisepilze, 3. Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich und Milchkonfitüre;
- e. Süsswaren: 1. Kakao, Schokoladen, andere Kakaound Schokoladeerzeugnisse, 2. Konditoreiund Zuckerwaren und sonstige Süsswaren;
- f. Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte und Teigwaren: 1. Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereiprodukte, 2. Teigwaren;
- g. Backwaren: 1. Brot, 2. Feinund Dauerbackwaren;
- h. Zuckerarten und Erzeugnisse aus Zuckerarten: 1. Zuckerarten, 2. Melasse, Fruchtsüsse und Ahornsirup, 3. Erzeugnisse aus Zuckerarten;
- i. Speisesalz, Gewürze, Essig, Mayonnaisen, Salatund Proteinprodukte: 1. Speisesalz, 2. Küchenkräuter, Gewürze und Gewürzzubereitungen, 3. Würze, 4. Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken, 5. Senf, 6. Mayonnaise und Sojasauce, 7. Hefe und Nährhefe, 8. Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für pflanzliche Lebensmittel nach Artikel 1.
2 Sie gilt auch für Lebensmittel nach Artikel 1, die Bestandteile tierischer Lebensmittel enthalten.
Art. 3 Pflanzen, die nicht als Lebensmittel verwendet werden dürfen
1 Pflanzen, Pflanzenteile oder daraus hergestellte Zubereitungen nach Anhang 1 dürfen nicht als Lebensmittel verwendet und dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.
2 Die Verwendung von Aromen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Zubereitungen nach Absatz 1 richtet sich nach der Aromenverordnung des EDI vom 16. Dezember
2 2016 .
2. Kapitel: Ölsaaten
Art. 4
Ölsaaten sind kleinkörnige Pflanzensamen wie Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Mohn oder Sesam, die vorwiegend zur Gewinnung von Pflanzenölen oder die ganz oder zerkleinert als Zutat zu anderen Lebensmitteln dienen. 3. Kapitel: Pflanzliche Öle und Fette und daraus hergestellte Erzeugnisse
1. Abschnitt: Speiseöl und Speisefett
Art. 5 Pflanzliche Speiseöle und Speisefette
Pflanzliche Speiseöle und Speisefette stammen aus den Samen, den Keimen oder den Früchten von Pflanzen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Bei Raumtemperatur sind Speiseöle flüssig, Speisefette fest.
Art. 6 Anforderungen und Kategorien
1 Speiseöl und Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten, wie Gewürzen oder Kräutern, sowie mit Aromen aromatisiert werden.
2 Der Säuregrad darf je 100 g Öl oder Fett folgende Werte nicht übersteigen:
- a. in Speiseöl: 10 ml NaOH (1 mol/l),
- b. in Kokosnussfett und Palmkernfett sowie in gehärteten Fetten: 2 ml NaOH (1 mol/l).
3 Die Summe der Trans-Fettsäuren darf 2 g pro 100 g Speiseöl oder Speisefett nicht überschreiten.
4 Der polare Anteil in Speisefetten und Speiseölen zum Frittieren darf 27 Prozent nicht übersteigen.
5 Pflanzliches Speiseöl gilt als:
- a. «kaltgepresst» «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen» o- der «unraffiniert», wenn: 1. es durch Pressung oder durch Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten Rohstoffen gewonnen wurde, 2. die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und 3. es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung mit Adsorbentien oder Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterworfen wurde;
- b. «schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden sind;
- c. «kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn: 1. es nach Buchstabe a Ziffern 1 und 2 erzeugt wurde, und 2. nach Buchstabe b gedämpft wurde;
- d. «schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert wurde.
Art. 7 Sachbezeichnung
1 Für Mischungen von Speiseölen, die kein Olivenöl oder Oliventresteröl enthalten, und Mischungen von Speisefetten gilt folgendes:
- a. Mischungen von Speiseölen müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden und Mischungen von Speisefetten als «Kochfett» oder «Speisefett».
- b. Bei ausschliesslicher Verwendung pflanzlicher Öle ist für Mischungen von Speiseölen die Bezeichnung «Pflanzenöl» zulässig.
- c. Bei ausschliesslicher Verwendung pflanzlicher Fette ist für Mischungen von Speisefetten die Bezeichnung «Pflanzenfett» zulässig.
- d. Die Sachbezeichnung kann auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden, wie «Sonnenblumenöl mit 15 Prozent Sesamöl».
2 Aromatisierte Speiseöle und Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten, wie «mit Kräutern» oder «mit Zitronen- Aroma».
Art. 8 Übrige Kennzeichnung
1 Speiseöl darf mit einer Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 5 gekennzeichnet werden, wenn es die dort festgelegten Anforderungen erfüllt.
2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl und Fett muss als solches bezeichnet werden, wie «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet».
2. Abschnitt: Olivenöl und Oliventresteröl
Art. 9 Definitionen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. natives Olivenöl: aus der Frucht des Ölbaums gewonnenes Öl;
- b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativem Olivenöl gewonnenes Öl;
- c. Olivenöl, bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen: Verschnitt von nativem und raffiniertem Olivenöl, ausser Lampantöl;
- d. rohes Oliventresteröl: Öl aus Oliventrester, das den für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen nach Anhang 2 entspricht und entweder durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Anforderungen nach Anhang 2, Lampantöl entspricht; nicht als rohes Oliventresteröl gilt Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wurde;
- e. raffiniertes Oliventresteröl: Öl, das durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnen wurde;
- f. Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl und nativem Olivenöl, ausser Lampantöl.
Art. 10 Anforderungen und Güteklassen
1 Zur Herstellung und zur Gewinnung von nativem Olivenöl sind ausschliesslich mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen zulässig, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen. Zur Reinigung und zur Abtrennung sind Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren zulässig. Öl, das mittels Lösungsmitteln, chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurde, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art gilt nicht als natives Olivenöl.
2 Für Olivenöl und Oliventresteröl gelten die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3
3 und nach Anhang 2 dieser Verordnung.
3 Für Olivenöl gelten überdies die folgenden Anforderungen:
- a. Die Angabe «erste Kaltpressung» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.
- b. Die Angabe «Kaltextraktion» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde.
4 Natives Olivenöl wird in folgende Güteklassen eingeteilt:
- a. natives Olivenöl extra;
- b. natives Olivenöl;
- c. Lampantöl.
5 An Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nur abgegeben werden:
- a. natives Olivenöl extra;
- b. natives Olivenöl;
- c. Olivenöl, bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen;
- d. Oliventresteröl.
Art. 11 Bestimmungen für die Sachbezeichnung für Olivenöl und
Oliventresteröl und für Mischungen mit diesen Ölen
1 Als Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl müssen die in den Artikeln 9 und 10 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.
2 Wird bei Mischungen von Pflanzenölen mit Olivenöl, nativem Olivenöl oder nativem Olivenöl extra durch Text, Bild oder grafische Darstellung auf den Olivenölgehalt hingewiesen, so muss die Sachbezeichnung «Mischung von Pflanzenölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl» lauten.
3 Wird einer Mischung Oliventresteröl beigegeben, so muss die Bezeichnung «Oliventresteröl» verwendet werden.
Art. 12 Übrige Kennzeichnung
1 Die folgenden Öle müssen zusätzlich zur Sachbezeichnung deutlich erkennbar, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe, die folgenden Angaben tragen:
- a. natives Olivenöl extra: «erste Güteklasse, direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
- b. natives Olivenöl: «direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
- c. Olivenöl, bestehend aus raffi- «enthält ausschliesslich raffiniertes Olivenniertem Olivenöl und nativem öl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; Olivenöl:
- d. Oliventresteröl: «enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; oder «enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl».
2 Die Angabe des Produktionslandes oder des Herkunftslandes kann mit «Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern» angegeben werden, sofern es sich um eine Mischung aus Olivenölen aus verschiedenen Ländern handelt.
3 Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b und 2 müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett im gleichen Hauptsichtfeld vollständig in einem homogenen Textblock angegeben sein.
4 Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl können mit einem Erntejahr gekennzeichnet werden. Diese Angabe ist nur zulässig, wenn 100 Prozent des Inhalts der Verpackung aus dem betreffenden Erntejahr stammt.
5 Auf organoleptische Eigenschaften betreffend Geschmack oder Geruch darf nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl hingewiesen werden. Die Begriffe
4 nach Anhang XII Ziffer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 dürfen nur zur Kennzeichnung verwendet werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung basieren.
6 Die Angabe des Säuregehalts oder des Säurehöchstgehalts bei Olivenöl, nativem Olivenöl, nativem Olivenöl extra und Oliventresteröl ist nur zulässig, wenn zusätzlich die Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmt wurden, in gleicher Schriftgrösse und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.
7 Bei Mischungen nach Artikel 11 Absatz 2 darf durch Bilder oder grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden, wenn dieser mehr als 50 Prozent beträgt.
8 Wird bei anderen Lebensmitteln als nach Artikel 11 Absatz 2 im Rahmen der Kennzeichnung, ausserhalb der Zutatenliste, durch Text, Bild oder grafische Darstellungen auf das Vorhandensein von Olivenöl oder Oliventresteröl hingewiesen, so ist unmittelbar nach der Sachbezeichnung des Lebensmittels der Anteil des hinzugefügten Olivenöls oder Oliventresteröls als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts anzugeben. Ausgenommen sind ausschliesslich in Olivenöl haltbargemachte feste Lebensmittel, insbesondere Thunfisch oder Sardinen in Olivenöl. Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angegeben werden.
3. Abschnitt: Streichfette
Art. 13 Definition
1 Streichfette sind durch Emulgieren gewonnene wasserhaltige Mischungen von pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen. Die Emulsionen sind überwiegend vom Typ Wasser in Öl.
2 Sie können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte, Eiprodukte, Proteine, Stärke, Speisesalz oder Zuckerarten. Die Milchprodukte können mit Milchsäurebakterien angesäuert sein.
3 Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt im Enderzeugnis von höchstens 3 Prozent des Fettgehalts können als «Margarine» bezeichnet werden. Erzeugnisse deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10–80 Prozent des Fettgehalts beträgt, werden als «Mischfett» bezeichnet.
Art. 14 Anforderungen
1 Der Fettgehalt muss betragen:
- a. in Margarine oder Mischfett: mindestens 800 und weniger als 900 g pro Kilogramm (g/kg);
- b. in Dreiviertelfettmargarine oder Dreiviertelmischfett: mindestens 600 und höchstens 620 g/kg;
- c. in Minarine, Halbfettmargarine oder Halbmischfett: mindestens 390 und höchstens 410 g/kg;
- d. in Streichfetten oder Mischstreichfetten, ausser den Produkten nach den Buchstaben a–c: 1. mehr als 100 und weniger als 390 g/kg, 2. mehr als 410 und weniger als 600 g/kg, oder 3. mehr als 620 und weniger als 800 g/kg.
2 Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen.
3 Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzenen Erzeugnissen nach Absatz 1, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.
Art. 15 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» «Mischfett», «Dreiviertelmischfett», «Halbmischfett» oder «Mischstreichfett» sind entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 14 Absatz 1 zu verwenden.
2 Bei Streichfetten und Mischstreichfetten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen: «Streichfett X %» oder «Mischstreichfett X %». Anstelle dieser Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen «Margarine X % Fett» oder «Mischfett X % Fett» verwendet werden.
3 Dreiviertelfette Streichfette nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b können auch mit der Angabe «fettreduziert», halbfette Streichfette und Minarine nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c mit der Angabe «leicht» oder «light» bezeichnet werden.
4 Streichfette können als «pflanzlich» oder als «Pflanzen-» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; dabei gilt eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens 2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes.
Art. 16 Übrige Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. De-
5 zember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.
2 Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles, wie Sonnenblumenöl, darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.
3 Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.
4. Kapitel: Speiseeis
Art. 17 Definition
Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung, die dazu bestimmt ist, in gefrorenem Zustand verzehrt zu werden.
Art. 18 Anforderungen
1 Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obstoder Gemüseprodukte, Honig, Schokolade oder alkoholische Getränke sind erlaubt.
2 Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 20.
3 Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.
Art. 19 Sachbezeichnung
1 Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sachbezeichnungen nach Anhang 3 verwendet werden, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
2 Bei überwiegender Verwendung von fermentierten Milchprodukten anstelle von Milch kann in der Sachbezeichnung darauf hingewiesen werden.
Art. 20 Speiseeispulver und flüssige Zubereitungen zur Herstellung
von Speiseeis
1 Speiseeispulver ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Zutaten wie Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade, in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt.
2 Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergeben.
3 Für Speiseeis, das nach den Absätzen 1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vorschriften für Speiseeis nach den Artikeln 17–19.
5. Kapitel: Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte
1. Abschnitt: Obst, Gemüse und Mikroalgen
Art. 21 Obst und Obstarten
1 Obst oder Früchte sind unverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, die der menschlichen Ernährung dienen.
2 Es werden folgende Obstarten unterschieden:
- a. Kernobst, wie Äpfel, Birnen und Quitten;
- b. Steinobst, wie Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen und Reineclauden;
- c. Beerenobst, wie Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Trauben;
- d. Zitrusfrüchte oder Agrumen, wie Grapefruits, Mandarinen, Klementinen, Orangen und Zitronen;
- e. exotische Früchte, wie Ananas, Bananen, Datteln, Feigen und Avocados;
- f. Hartschalenobst oder Schalenfrüchte, wie Edelkastanien, Haselnüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Paranüsse, Pistazien und Baumnüsse oder Walnüsse.
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