Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)
gestützt auf die Artikel 23 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel-
1 (LGV), und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a. Aromen und Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind;
- b. Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die in und auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind;
- c. Lebensmittel, die Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten;
- d. Ausgangsstoffe für Aromen und für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
2 Sie gilt nicht für:
- a. Stoffe mit ausschliesslich süssem, saurem oder salzigem Geschmack;
- b. rohe Lebensmittel;
- c. Kräuter, Gewürze, Teemischungen und ähnliche Erzeugnisse, soweit sie nicht als Zutaten verwendet werden.
Art. 2 Begriffe
1 Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung:
- a. Aromastoff: chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften;
- b. Natürlicher Aromastoff: Aromastoff, der natürlich vorkommt und in der Natur nachgewiesen wurde und der durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mik-
Fussnoten
[^1]: SR 817.02
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.