Übereinkommen vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in dem Bewusstsein, dass es in einem grossen und weiter wachsenden globalen Finanzmarkt in der Praxis dringend notwendig ist, Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit im Hinblick auf die Rechtsordnung zu schaffen, die auf Wertpapiere anzuwenden ist, die jetzt gewöhnlich unter Einschaltung von Clearing- und Abrechnungs- und Liefersystemen oder anderen Intermediären verwahrt werden,
in dem Bewusstsein, dass es wichtig ist, rechtliche Risiken, systemische Risiken und damit einhergehende Kosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere zu verringern, um den internationalen Kapitalfluss und den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern,
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die auf intermediärverwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung zu schaffen, die für Staaten auf allen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung von Nutzen sind,
in der Erkenntnis, dass der Grundsatz der Festlegung des Ortes des massgeblichen Intermediärs als Anknüpfungspunkt (PRIMA – «Place of the Relevant Intermediary Approach»), wie er in Kontovereinbarungen mit Intermediären bestimmt wird, die erforderliche Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit schafft,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Kapitel I: Anwendungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung
1 In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) «Wertpapiere» bezeichnet Aktien, Schuldverschreibungen, andere Finanzinstrumente, Finanzanlagen (ausgenommen Barguthaben) oder Rechte daran;
- b) «Depotkonto» bezeichnet ein Konto, das von einem Intermediär geführt wird und dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können;
- c) «Intermediär» bezeichnet eine Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit für fremde oder sowohl für eigene als auch für fremde Rechnung Depotkonten führt und in dieser Eigenschaft tätig ist;
- d) «Depotinhaber» bezeichnet eine Person, auf deren Namen ein Intermediär ein Depotkonto führt;
- e) «Kontovereinbarung» bezeichnet im Zusammenhang mit einem Depotkonto die Vereinbarung mit dem massgeblichen Intermediär über dieses Depotkonto;
- f) «intermediärverwahrte Wertpapiere» bezeichnet die Rechte eines Depotinhabers, die sich aus einer Gutschrift von Wertpapieren auf einem Depotkonto ergeben;
- g) «massgeblicher Intermediär» bezeichnet den Intermediär, der das Depotkonto für den Depotinhaber führt;
- h) «Verfügung» bezeichnet jede Vollrechtsübertragung, gleichviel, ob uneingeschränkt oder zu Sicherungszwecken, und jede Einräumung eines Sicherungsrechts, gleichviel, ob mit oder ohne Besitzübertragung;
- i) «Herbeiführung der Drittwirkung» bezeichnet die Vollendung der notwendigen Schritte, um eine Verfügung gegenüber Personen, die nicht Parteien dieser Verfügung sind, wirksam werden zu lassen;
- j) «Geschäftsstelle» bezeichnet in Bezug auf einen Intermediär einen Geschäftssitz, an dem Tätigkeiten des Intermediärs ausgeübt werden, unter Ausschluss jedes Geschäftssitzes, der lediglich vorübergehend als solcher vorgesehen ist, und jedes Geschäftssitzes einer Person, die nicht der Intermediär ist;
- k) «Insolvenzverfahren» bezeichnet kollektive Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einschliesslich vorläufiger Verfahren, in denen das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners zur Sanierung oder Liquidation der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde unterstellt werden;
- l) «Insolvenzverwalter» bezeichnet eine Person, welche die Befugnis hat, sei es auch nur vorläufig, eine Sanierung oder Liquidation durchzuführen, und schliesst einen Schuldner in Eigenverwaltung ein, sofern das anzuwendende Insolvenzrecht dies zulässt;
- m) «Mehrrechtsstaat» bezeichnet einen Staat, in dem zwei oder mehr Gebietseinheiten dieses Staates oder sowohl der Staat als auch eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten für Fragen, die in Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, ihre eigenen Rechtsnormen haben;
- n) «schriftlich» bedeutet durch Aufzeichnung von Angaben (einschliesslich der Übermittlung durch Fernübertragung) in verkörperter Form oder in anderer Form, die später in verkörperter Form wiedergegeben werden kann.
2 Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf eine Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere schliessen Folgendes ein:
- a) eine Verfügung über ein Depotkonto;
- b) eine Verfügung zugunsten des Intermediärs des Depotinhabers;
- c) ein gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Intermediärs des Depotinhabers in Bezug auf eine Forderung, die in Zusammenhang mit der Führung und Verwaltung eines Depotkontos entstanden ist.
3 Eine Person wird nicht schon allein deshalb als Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens angesehen, weil sie:
- a) als Register- oder Übertragungsstelle für einen Emittenten tätig ist; oder
- b) in ihren eigenen Büchern Aufzeichnungen über Wertpapiere auf Depotkonten macht, die ein Intermediär für andere Personen führt, für die sie als Verwalterin oder Bevollmächtigte oder sonst in rein administrativer Eigenschaft tätig ist.
4 Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird eine Person als Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens in Bezug auf Wertpapiere angesehen, die von ihr in der Eigenschaft als Zentralverwahrer von Wertpapieren geführten Depotkonten gutgeschrieben sind oder sonst zwischen von ihr geführten Depotkonten durch Buchung übertragen werden können.
5 Werden Wertpapiere Depotkonten gutgeschrieben, die eine Person als Betreiberin eines Verwahr- oder Übertragungssystems für Wertpapiere auf der Grundlage des Registers des Emittenten oder anderer Aufzeichnungen führt, welche die massgebliche Eintragung der Rechte an diesen Wertpapieren gegenüber dem Emittenten darstellen, so kann der Vertragsstaat, nach dessen Rechtsordnung diese Wertpapiere begründet sind, jederzeit erklären, dass die Systembetreiberin kein Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens ist.
Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens und der anzuwendenden Rechtsordnung
1 Dieses Übereinkommen bestimmt die anzuwendende Rechtsordnung für die folgenden Fragen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere:
- a) die Rechtsnatur der sich aus einer Gutschrift von Wertpapieren auf einem Depotkonto ergebenden Rechte und die Wirkung dieser Rechte gegenüber dem Intermediär und gegenüber Dritten;
- b) die Rechtsnatur einer Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere und die Wirkung einer solchen Verfügung gegenüber dem Intermediär und gegenüber Dritten;
- c) gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Herbeiführung der Drittwirkung einer Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere;
- d) ob das Recht einer Person an intermediärverwahrten Wertpapieren ein konkurrierendes Recht zum Erlöschen bringt oder ihm gegenüber Vorrang hat;
- e) gegebenenfalls die Pflichten eines Intermediärs gegenüber einer anderen Person als dem Depotinhaber, die in Konkurrenz mit dem Depotinhaber oder einer anderen Person ein Recht an Wertpapieren geltend macht, die bei diesem Intermediär verwahrt werden;
- f) gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Verwertung eines Rechts an intermediärverwahrten Wertpapieren;
- g) ob sich eine Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere auf Ansprüche auf Dividenden, Einnahmen oder sonstige Ausschüttungen oder auf Einlösungs-, Veräusserungs- oder sonstige Erträge erstreckt.
2 Dieses Übereinkommen bestimmt die anzuwendende Rechtsordnung für die in Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf eine Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere oder ein Recht daran selbst dann, wenn nach Absatz 1 Buchstabe a die sich aus der Gutschrift dieser Wertpapiere auf einem Depotkonto ergebenden Rechte vertraglicher Natur sind.
3 Vorbehaltlich des Absatzes 2 bestimmt dieses Übereinkommen die anzuwendende Rechtsordnung nicht in Bezug auf:
- a) die Rechte und Pflichten aus der Gutschrift von Wertpapieren auf einem Depotkonto, soweit es sich um rein vertragliche oder sonst rein persönliche Rechte oder Pflichten handelt;
- b) die vertraglichen oder sonstigen persönlichen Rechte und Pflichten der Parteien einer Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere;
- c) die Rechte und Pflichten eines Emittenten oder einer Register- oder Übertragungsstelle eines Emittenten im Verhältnis zum Wertpapierinhaber oder zu einer anderen Person.
Art. 3 Internationalität
Dieses Übereinkommen ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die eine Verbindung zu den Rechtsordnungen verschiedener Staaten aufweisen.
Kapitel II: Anzuwendende Rechtsordnung
Art. 4 Hauptanknüpfung
1 Auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen ist die geltende Rechtsordnung des Staates anzuwenden, dessen Rechtsordnung in der Kontovereinbarung ausdrücklich als für diese massgebend vereinbart wurde, oder, wenn in der Kontovereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist, dass auf alle diese Fragen eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist, diese andere Rechtsordnung. Die so bestimmte Rechtsordnung ist nur anzuwenden, wenn der massgebliche Intermediär im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hat, die:
allein oder zusammen mit anderen Geschäftsstellen des massgeblichen Intermediärs oder mit anderen Personen, die für den massgeblichen Intermediär in diesem oder einem anderen Staat tätig sind:
- i) Buchungen auf Depotkonten vornimmt oder überwacht,
- ii) Zahlungen oder gesellschaftsbezogene Massnahmen hinsichtlich beim Intermediär verwahrter Wertpapiere abwickelt, oder
- iii) sonst im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit Depotkonten führt; oder
- a)
- b) durch eine Kontonummer, Bankleitzahl oder sonstige spezielle Kennung als eine Geschäftsstelle identifiziert ist, die Depotkonten in diesem Staat führt.
2 Im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a führt eine Geschäftsstelle Depotkonten im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit nicht:
- a) allein deshalb, weil sich bei ihr die technische Ausstattung zur Unterstützung der Buchführung oder Datenverarbeitung für Depotkonten befindet;
- b) allein deshalb, weil sich bei ihr Call-Center für die Kommunikation mit Depotinhabern befinden oder solche bei ihr betrieben werden;
- c) allein deshalb, weil bei ihr der Postversand in Bezug auf Depotkonten erfolgt oder weil sich bei ihr Akten oder Archive befinden; oder
- d) wenn sie ausschliesslich Aufgaben einer Repräsentanz oder Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die mit der Eröffnung oder Führung von Depotkonten nicht in Zusammenhang stehen, und nicht befugt ist, über den Abschluss einer Kontovereinbarung rechtsverbindlich zu entscheiden.
3 Im Fall einer Verfügung des Depotinhabers über bei einem bestimmten Intermediär verwahrte Wertpapiere zugunsten dieses Intermediärs, unabhängig davon, ob dieser Intermediär in seinen eigenen Aufzeichnungen ein Eigendepotkonto führt, gilt im Sinne dieses Übereinkommens Folgendes:
- a) Dieser Intermediär ist der massgebliche Intermediär;
- b) die Kontovereinbarung zwischen dem Depotinhaber und diesem Intermediär ist die massgebliche Kontovereinbarung;
- c) das Depotkonto im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3 ist das Depotkonto, dem die Wertpapiere unmittelbar vor der Verfügung gutgeschrieben sind.
Art. 5 Subsidiäre Anknüpfungen
1 Ist die anzuwendende Rechtsordnung nach Artikel 4 nicht bestimmt, wird jedoch in einer schriftlichen Kontovereinbarung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass der massgebliche Intermediär die Kontovereinbarung über eine bestimmte Geschäftsstelle geschlossen hat, so ist auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen die geltende Rechtsordnung des Staates oder der Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats anzuwenden, in dem oder der diese Geschäftsstelle damals belegen war, wenn diese Geschäftsstelle damals die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllte. Bei der Feststellung, ob in einer Kontovereinbarung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt ist, dass der massgebliche Intermediär die Kontovereinbarung über eine bestimmte Geschäftsstelle geschlossen hat, werden Vertragsbestimmungen nicht berücksichtigt, wonach:
- a) Mitteilungen oder andere Schriftstücke dem massgeblichen Intermediär in dieser Geschäftsstelle zugestellt werden müssen oder können;
- b) Gerichtsverfahren gegen den massgeblichen Intermediär in einem bestimmten Staat oder in einer bestimmten Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats eingeleitet werden müssen oder können;
- c) der massgebliche Intermediär Kontoauszüge oder sonstige Schriftstücke von dieser Geschäftsstelle aus übersenden muss oder kann;
- d) der massgebliche Intermediär Dienstleistungen von dieser Geschäftsstelle aus erbringen muss oder kann;
- e) der massgebliche Intermediär eine Tätigkeit oder Aufgabe in dieser Geschäftsstelle durchführen oder wahrnehmen muss oder kann.
2 Ist die anzuwendende Rechtsordnung nach Absatz 1 nicht bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder der Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats gilt, nach dessen oder deren Rechtsordnung der massgebliche Intermediär als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist; wenn der massgebliche Intermediär jedoch nach der Rechtsordnung eines Mehrrechtsstaats und nicht nach der einer seiner Gebietseinheiten als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in der Gebietseinheit dieses Mehrrechtsstaats gilt, in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Hauptgeschäftssitz hat.
3 Ist die anzuwendende Rechtsordnung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder in der Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats gilt, in welchem oder in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Hauptgeschäftssitz hat.
Art. 6 Nicht zu berücksichtigende Kriterien
Bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung nach diesem Übereinkommen bleibt Folgendes unberücksichtigt:
- a) der Ort, an dem der Emittent als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist oder seinen satzungsmässigen oder eingetragenen Sitz, seine Hauptverwaltung, seinen Geschäftssitz oder Hauptgeschäftssitz hat;
- b) die Orte, an denen sich Urkunden befinden, die Wertpapiere darstellen oder der Nachweis dafür sind;
- c) der Ort, an dem sich ein Register über Wertpapierinhaber befindet, das von dem oder für den Emittenten geführt wird;
- d) der Ort, an dem sich ein Intermediär befindet, der nicht der massgebliche Intermediär ist.
Art. 7 Bestandsschutz bei Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung
1 Dieser Artikel findet Anwendung, wenn eine Kontovereinbarung so geändert wird, dass nach diesem Übereinkommen eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist.
2 In diesem Artikel bezeichnet:
- a) «neue Rechtsordnung» die aufgrund dieses Übereinkommens nach dem Wechsel anzuwendende Rechtsordnung;
- b) «alte Rechtsordnung» die aufgrund dieses Übereinkommens vor dem Wechsel anzuwendende Rechtsordnung.
3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist die neue Rechtsordnung massgebend für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen.
4 Ausser in Bezug auf eine Person, die einem Wechsel der Rechtsordnung zugestimmt hat, bleibt die alte Rechtsordnung massgebend:
- a) für das Bestehen eines Rechts an intermediärverwahrten Wertpapieren, das vor dem Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung entstanden ist, und eine Verfügung über diese Wertpapiere, deren Drittwirkung vor dem Wechsel der Rechtsordnung herbeigeführt worden ist;
in Bezug auf ein Recht an intermediärverwahrten Wertpapieren, das vor dem Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung entstanden ist:
- i) für die Rechtsnatur eines solchen Rechts und seine Wirkung gegenüber dem massgeblichen Intermediär und gegenüber Parteien einer vor dem Wechsel der Rechtsordnung getroffenen Verfügung über diese Wertpapiere,
- ii) für die Rechtsnatur eines solchen Rechts und seine Wirkung gegenüber einer Person, welche die Wertpapiere nach dem Wechsel der Rechtsordnung pfänden oder arrestieren lässt,
- iii) für die Entscheidung über alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf einen Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren, das nach dem Wechsel der Rechtsordnung eröffnet wird;
- b)
- c) für das Rangverhältnis zwischen Parteien, deren Rechte vor dem Wechsel der Rechtsordnung entstanden sind.
5 Absatz 4 Buchstabe c schliesst die Anwendung der neuen Rechtsordnung in Bezug auf den Rang eines Rechts nicht aus, das zwar nach der alten Rechtsordnung entstanden, dessen Drittwirkung aber nach der neuen Rechtsordnung herbeigeführt worden ist.
Art. 8 Insolvenz
1 Ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die nach diesem Übereinkommen anzuwendende Rechtsordnung für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf jedes Ereignis massgebend, das vor Eröffnung des betreffenden Insolvenzverfahrens eingetreten ist.
2 Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften des Insolvenzrechts einschliesslich der Vorschriften über:
- a) die Rangordnung von Anspruchskategorien oder die Anfechtung einer Verfügung als Gläubigerbegünstigung oder Gläubigerbenachteiligung; oder
- b) die Durchsetzung von Ansprüchen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Kapitel III: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Allgemeine Anwendbarkeit des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen findet auch dann Anwendung, wenn die anzuwendende Rechtsordnung die eines Nichtvertragsstaats ist.
Art. 10 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung (renvoi)
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Rechtsordnung» das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.