Verordnung vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-03-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 über das elektronische gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 Patientendossier (EPDG), verordnet:

1. Kapitel: Vertraulichkeitsstufen und Zugriffsrechte

Art. 1 Vertraulichkeitsstufen

1 Die Patientin oder der Patient kann die medizinischen Daten des elektronischen Patientendossiers einer der folgenden drei Vertraulichkeitsstufen zuordnen:

2 Nimmt die Patientin oder der Patient keine Zuordnung vor, so werden neu eingestellte Daten der Vertraulichkeitsstufe «normal zugänglich» zugeordnet, es sei denn, die Gesundheitsfachperson ordnet sie der Vertraulichkeitsstufe «eingeschränkt zugänglich» zu.

Art. 2 Zugriffsrechte

1 Die Patientin oder der Patient kann Gesundheitsfachpersonen oder Gruppen von Gesundheitsfachpersonen entweder das Zugriffsrecht auf die Vertraulichkeitsstufe «normal zugänglich» oder das Zugriffsrecht auf die Vertraulichkeitsstufen «normal zugänglich» und «eingeschränkt zugänglich» erteilen.

2 In medizinischen Notfallsituationen können auch Gesundheitsfachpersonen, denen die Patientin oder der Patient kein Zugriffsrecht erteilt hat, auf die Daten der Vertraulichkeitsstufe «normal zugänglich» zugreifen. Die Patientin oder der Patient wird innert angemessener Frist über den Notfallzugriff informiert.

3 Tritt eine Gesundheitsfachperson einer Gruppe bei, so erhält sie das der Gruppe erteilte Zugriffsrecht. Verlässt eine Gesundheitsfachperson eine Gruppe, so wird ihr dieses Zugriffsrecht entzogen.

Art. 3 Dauer der Zugriffsrechte

1 Die Zugriffsrechte für Gesundheitsfachpersonen gelten bis zum Entzug durch die Patientin oder den Patienten.

2 Die Zugriffsrechte für Gruppen von Gesundheitsfachpersonen müssen von der Patientin oder dem Patienten befristet werden.

Art. 4 Optionen der Patientinnen und Patienten

Die Patientin oder der Patient kann:

2. Kapitel: Patientenidentifikationsnummer

Art. 5 Format

1 Die Patientenidentifikationsnummer besteht aus einer Basisnummer, einer Identifikationsnummer und einer Prüfziffer. Sie darf keinerlei Rückschlüsse auf die Patientin oder den Patienten zulassen.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Vorgaben für den Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und für die Berechnung der Prüfziffer fest.

Art. 6 Antrag auf Vergabe

1 Die Patientenidentifikationsnummer wird auf Antrag einer Stammgemeinschaft durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) vergeben.

2 Die Stammgemeinschaft stellt der ZAS folgende Daten für die Vergabe der Patientenidentifikationsnummer zur Verfügung:

2 zember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung.

3 Reichen die zur Verfügung gestellten Daten für die Vergabe nicht aus, so kann die ZAS bei der Stammgemeinschaft zusätzliche Daten verlangen.

Art. 7 Abfrage und Erfassung

1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften können die Patientenidentifikationsnummer bei der ZAS über ein elektronisches Abrufverfahren abfragen.

2 Die Patientenidentifikationsnummer darf nur manuell erfasst werden, wenn eine Kontrolle der Prüfziffer durchgeführt wird.

Art. 8 Annullierung

1 Wird ein elektronisches Patientendossier aufgehoben, so wird die entsprechende Patientenidentifikationsnummer in der Identifikationsdatenbank der ZAS annulliert.

2 Die ZAS informiert die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften über die Annullierung der Patientenidentifikationsnummer.

3 Eine annullierte Patientenidentifikationsnummer darf nicht erneut vergeben werden.

3. Kapitel: Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

1. Abschnitt: Gemeinschaften

Art. 9 Objektidentifikator und Verwaltung

1 Gemeinschaften müssen beim Dienst zur Abfrage der Objektindentifikatoren (OID) nach Artikel 42 für sich sowie für die ihnen angehörenden Gesundheitseinrichtungen einen OID beantragen.

2 Sie müssen die ihnen angehörenden Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen verwalten. Dazu müssen sie insbesondere:

Art. 10 Datenhaltung und Datenübertragung

1 Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass:

2 Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten müssen sie zudem sicherstellen, dass:

3 Das EDI legt die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Datenhaltung und die Datenübertragung fest. Es regelt insbesondere:

4 Es kann bestimmen, dass die Vorgaben nach Absatz 3 in der Originalsprache veröffentlicht werden und auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet werden kann.

5 Es kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ermächtigen, die Vorgaben nach Absatz 3 dem Stand der Technik anzupassen.

Art. 11 Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen

Das EDI legt die Anforderungen an das Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen fest, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung und den Abruf von Daten sowie auf die Barrierefreiheit.

Art. 12 Datenschutz und Datensicherheit

1 Gemeinschaften müssen ein risikogerechtes Datenschutzund Datensicherheitsmanagementsystem betreiben. Dieses muss insbesondere folgende Elemente umfassen:

2 Die Gemeinschaften bezeichnen eine Datenschutzund Datensicherheitsverantwortliche oder einen Datenschutzund Datensicherheitsverantwortlichen.

3 Sie müssen die im Datenschutzund Datensicherheitsmanagementsystem als sicherheitsrelevant eingestuften Vorfälle dem BAG melden.

4 Das EDI legt die technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit fest.

5 Die Datenspeicher müssen sich in der Schweiz befinden und dem Schweizer Recht unterstehen.

Art. 13 Kontaktstelle für Gesundheitsfachpersonen

Die Gemeinschaften müssen eine Kontaktstelle bezeichnen, die die Gesundheitsfachpersonen im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier unterstützt.

2. Abschnitt: Stammgemeinschaften

Art. 14 Zusätzliche Anforderungen für Stammgemeinschaften

Stammgemeinschaften müssen in Ergänzung zum 1. Abschnitt die Vorgaben dieses Abschnitts einhalten.

Art. 15 Information der Patientin oder des Patienten

1 Vor der Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers muss die Stammgemeinschaft die Patientin oder den Patienten insbesondere über folgende Punkte informieren:

2 Sie muss der Patientin oder dem Patienten Datenschutzund Datensicherheitsmassnahmen empfehlen.

Art. 16 Einwilligung

Die Stammgemeinschaft hat von der Patientin oder dem Patienten die Einwilligung zur Führung eines elektronischen Patientendossiers einzuholen. Diese muss von der Patientin oder vom Patienten unterzeichnet sein.

Art. 17 Verwaltung

1 Stammgemeinschaften müssen:

2 Sie müssen die Umsetzung von Artikel 2 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 3 und 4 sicherstellen.

Art. 18 Zugangsportal für Patientinnen und Patienten

Das EDI legt die Anforderungen an das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten fest, insbesondere in Bezug auf:

Art. 19 Von Patientinnen und Patienten erfasste Daten

Das EDI legt die Anforderungen an den Umgang mit den von Patientinnen und Patienten erfassten medizinischen Daten fest.

Art. 20 Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten

Stammgemeinschaften müssen eine Kontaktstelle bezeichnen, die die Patientinnen und Patienten im Umgang mit ihrem elektronischen Patientendossier unterstützt.

Art. 21 Aufhebung des elektronischen Patientendossiers

1 Ein elektronisches Patientendossier wird von der Stammgemeinschaft aufgehoben, wenn die Patientin oder der Patient die Einwilligung widerruft. Die Widerrufserklärung ist während zehn Jahren aufzubewahren.

2 Die Stammgemeinschaft darf ein elektronisches Patientendossier frühestens zwei Jahre nach dem Tod eines Patienten oder einer Patientin aufheben.

3 Wird ein elektronisches Patientendossier aufgehoben, so muss die Stammgemeinschaft innert angemessener Frist sämtliche Zugriffsrechte auf das Patientendossier entziehen und die ZAS sowie alle Gemeinschaften informieren.

3. Abschnitt: Evaluation und Forschung

Art. 22

1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen dem BAG regelmässig Daten für die Evaluation nach Artikel 18 EPDG in pseudonymisierter Form zur Verfügung stellen.

2 Das EDI legt die zu liefernden Daten und die Fristen fest.

3 Das BAG kann die Daten der Abfragedienste nach Artikel 39 zu Evaluationsund Forschungszwecken bearbeiten.

4 Es kann von den Zertifizierungsstellen und von den zertifizierten Stellen die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Unterlagen einfordern.

4. Kapitel: Identifikationsmittel

Art. 23 Anforderungen

Das Identifikationsmittel muss:

3 a. der Vertrauensstufe 3 der Norm ISO/IEC 29115:2013(E) entsprechen;

Art. 24 Identitätsprüfung

1 Der Herausgeber des Identifikationsmittels muss die Identität der antragstellenden Person überprüfen. Diese muss sich mit einem Ausweis nach dem Ausweisgesetz

4 vom 22. Juni 2001 oder einem Ausweis nach den Artikeln 41–41 b des Ausländer-

5 gesetzes vom 16. Dezember 2005 ausweisen oder einen mit einer qualifizierten

6 elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur signierten Antrag auf elektronischem Weg einreichen.

2 Die Prüfung der Identität der antragstellenden Person kann an Dritte delegiert werden.

Art. 25 Daten

1 Der Herausgeber des Identifikationsmittels weist der antragstellenden Person einen eindeutigen Identifikator zu.

2 Er ordnet anhand des Identitätsnachweises nach Artikel 24 Absatz 1 der antragstellenden Person die folgenden Daten zu:

3 Soll das Identifikationsmittel auch als Nachweis der beruflichen Qualifikation einer Gesundheitsfachperson verwendet werden, so muss er diesem zusätzlich folgende Daten zuordnen:

7 ); a. die eindeutige Identifikationsnummer (GLN

4 Er kann die Angaben nach den Absätzen 1, 2 Buchstaben a–d und 3 zur Identifizierung an Gemeinschaften und Stammgemeinschaften übermitteln.

5 Er informiert die antragstellende Person über die Sicherheitsvorkehrungen, die sie im Umgang mit dem Identifikationsmittel treffen muss.

6 Er speichert die Daten auf Datenspeichern, die sich in der Schweiz befinden und dem Schweizer Recht unterstehen.

Art. 26 Erneuerung

1 Das Identifikationsmittel kann vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer erneuert werden.

2 Der Herausgeber überprüft bei der Erneuerung des Identifikationsmittels die Identität der antragstellenden Person.

Art. 27 Sperrung

Die Inhaberin oder der Inhaber kann das Identifikationsmittel jederzeit vorübergehend oder unwiderruflich sperren lassen.

5. Kapitel: Akkreditierung

Art. 28 Anforderungen

1 Stellen, die Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Zugangsportale zertifizieren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Managementsystemen akkreditiert sein durch:

8 und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 ;

9 ten Akkreditierungsstelle.

2 Stellen, die Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifizieren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen

10 akkreditiert sein durch eine Stelle nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c.

3 Die Zertifizierungsstellen müssen über eine festgelegte Organisation und ein festgelegtes Kontrollverfahren verfügen. Darin müssen insbesondere geregelt sein:

4 Die Zertifizierungsstellen müssen für die Prüfung der Datenübertragung zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften das vom BAG zur Verfügung gestellte Zertifizierungstestsystem verwenden.

5 Das EDI legt die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals, das Zertifizierungen durchführt, fest.

Art. 29 Verfahren

Die Schweizerische Akkreditierungsstelle zieht für das Akkreditierungsverfahren und die Nachkontrolle sowie für die Sistierung oder den Entzug einer Akkreditierung das BAG bei.

6. Kapitel: Zertifizierung

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 30 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

1 Gemeinschaften werden zertifiziert, wenn sie die Vorgaben der Artikel 9–13 erfüllen, Stammgemeinschaften, wenn sie die Vorgaben der Artikel 9–21 erfüllen.

2 Das EDI konkretisiert die Zertifizierungsvoraussetzungen nach den Artikeln 9–21.

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