Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-03-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 10 Absätze 3–5, 11, 12 Absatz 4, 18, 19, 22 Absatz 2, 28 Absatz 5, 30 Absätze 2 und 3, 31 Absätze 2 und 3 sowie 41 Absatz 2

1 über das elektronische Patientendossier der Verordnung vom 22. März 2017 (EPDV), verordnet:

Art. 1 Patientenidentifikationsnummer

Der Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Berechnung der Prüfziffer nach Artikel 5 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen

für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 30 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 2 festgelegt.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem Stand der Technik anpassen.

2 Art. 3 Metadaten für den Austausch medizinischer Daten

1 Die Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV, die für den Austausch

3 medizinischer Daten zu verwenden sind, sind in Anhang 3 festgelegt.

2 Das BAG kann die Metadaten dem Stand der Technik anpassen.

Art. 4 Austauschformate

1 Die Austauschformate nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b EPDV sind in Anhang 4 festgelegt.

2 Das BAG kann die Austauschformate dem Stand der Technik anpassen.

Art. 5 Integrationsprofile

1 Anhang 5 legt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben c und d EPDV fest:

2 Das BAG kann die Anforderungen nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.

Art. 6 Evaluation und Forschung

1 Anhang 6 enthält die nach Artikel 22 Absatz 2 EPDV durch Gemeinschaften und

4 Stammgemeinschaften zu liefernden Daten. 1bis Das BAG fordert die Daten periodisch ein und stellt die notwendigen Formulare

5 zur Verfügung.

2 Das BAG kann die Daten nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.

Art. 7 Mindestanforderungen an das Personal

1 Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals nach Artikel 28 Absatz 5 EPDV, das Zertifizierungen durchführt, sind in Anhang 7 festgelegt.

2 Das BAG kann die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals dem

6 Stand der Technik anpassen.

Art. 8 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen

für Herausgeber von Identifikationsmitteln

1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln nach Artikel 31 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 8 festgelegt.

2 Das BAG kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln dem Stand der Technik anpassen.

7 Art. 8 a Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen

1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften tragen im Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen zu jeder ihr angeschlossenen Gesundheitseinrichtung die Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 2

8 Buchstabe c der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebsund Unternehmensregister (BUR-Nummer) ein.

2 Die für die Bezeichnung der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen zu verwendenden Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV sind in Anhang 9 festgelegt.

3 Das BAG kann die Vorgaben nach Absatz 2 dem Stand der Technik anpassen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 816.11

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 (AS 2019 2075).

[^8]: SR 431.903

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