Abkommen vom 10. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Erleichterung der Visaerteilung

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-10-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 13
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Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung der Republik Aserbaidschan

nachstehend «Parteien» genannt;

im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird;

in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu irregulärer Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts;

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1], das am 1. März 2008 in Kraft trat;

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 29. November 2013 unterzeichnet wurde und am 1. September 2014 in Kraft trat, sowie der gemeinsamen Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zu diesem Abkommen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.

Art. 2 Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die nicht bereits durch innerstaatliche Vorschriften der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

2. Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, beispielsweise bei der Ablehnung eines Visumantrags, bei der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und bei Ausweisungsmassnahmen.

Art. 3 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

«Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet:

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu begründen:

Nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder –, die rechtmässig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhafte Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan oder im Hoheitsgemäss der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhafte Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan besuchen:

unbeschadet von Artikel 10, Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Aserbaidschan oder an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan durchgeführt werden, teilnehmen:

Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:

Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Republik Aserbaidschan registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte zwischen dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan und dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen:

Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten:

Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen:

Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen:

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

Personen, die Friedhöfe besuchen:

2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten schriftlichen Einladungen müssen folgende Angaben enthalten:

zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:

3. Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen der anderen Partei Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren aus:

Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn:

2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen der anderen Partei Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben:

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen. Zur Bestimmung der Aufenthaltsdauer von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan wird jede Aufenthaltsdauer innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat berücksichtigt.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 13 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

3. Arbeitet die Republik Aserbaidschan oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Republik Aserbaidschan und die Schweizerische Eidgenossenschaft erhalten die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan aus.

Für die Republik Aserbaidschan führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus.

4. Aufgrund der Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Gemeinschaft die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 29. November 2013 zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.

Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

2. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.

3. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

4. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.

5. Unbeschadet des vorstehenden Satzes stellen die externen Dienstleistungserbringer sicher, dass Visumanträge grundsätzlich ohne unangemessene Verzögerung eingereicht werden können. In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.

Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausreisen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen

Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan ausreisen können, wird gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Art. 10 Diplomatenpässe und biometrische Dienstpässe

1. Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gültigem Diplomatenpass und biometrischem Dienstpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten. Zur Bestimmung der Aufenthaltsdauer von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan wird jede Aufenthaltsdauer innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat berücksichtigt.

Art. 11 Expertentreffen

Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Parteien Vertreterinnen und Vertreter der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf Änderungen des Abkommens zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union zur Erleichterung der Visaerteilung vom 29. November 2013.

Art. 12 Datenschutz

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den Bestimmungen der von den beiden Staaten unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 13 Schlussbestimmungen

1. Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Partei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der oben genannten Verfahren bestätigt haben, in Kraft.

2. Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 6 des vorliegenden Artikels gekündigt wird.

4. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Kraft.

5. Jede Partei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.

6. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Bern, am 10. Oktober 2016, in je zwei Urschriften in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Didier Burkhalter | Für die Regierung der Republik Aserbaidschan: / Elmar Mammadyarov | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.362.31

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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