Abkommen vom 10. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Erleichterung der Visaerteilung

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-10-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung der Republik Aserbaidschan

nachstehend «Parteien» genannt;

im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird;

in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu irregulärer Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts;

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1], das am 1. März 2008 in Kraft trat;

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 29. November 2013 unterzeichnet wurde und am 1. September 2014 in Kraft trat, sowie der gemeinsamen Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zu diesem Abkommen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.

Art. 2 Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die nicht bereits durch innerstaatliche Vorschriften der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

2. Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, beispielsweise bei der Ablehnung eines Visumantrags, bei der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und bei Ausweisungsmassnahmen.

Art. 3 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

«Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet:

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu begründen:

Nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder –, die rechtmässig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhafte Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan oder im Hoheitsgemäss der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhafte Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan besuchen:

unbeschadet von Artikel 10, Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Aserbaidschan oder an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan durchgeführt werden, teilnehmen:

Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:

Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Republik Aserbaidschan registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte zwischen dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan und dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen:

Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten:

Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen:

Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen:

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

Personen, die Friedhöfe besuchen:

2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten schriftlichen Einladungen müssen folgende Angaben enthalten:

zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:

3. Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen der anderen Partei Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren aus:

Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn:

2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen der anderen Partei Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben:

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen. Zur Bestimmung der Aufenthaltsdauer von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan wird jede Aufenthaltsdauer innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat berücksichtigt.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 13 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.