Abkommen vom 10. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-10-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Hohen Vertragsparteien

der Schweizerische Bundesrat,

nachstehend «Schweiz» genannt

und

die Regierung der Republik Aserbaidschan,

nachstehend «Aserbaidschan» genannt

Beide nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,

entschlossen, ihre Zusammenarbeit im Bereich der irregulären Migration zu intensivieren,

im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Aserbaidschans oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter nachdrücklichem Hinweis, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Aserbaidschans unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951[^1] und dem Protokoll vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergeben,

unter Betonung, dass der freiwilligen Rückkehr den Vorzug vor der Rückführung gegeben wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Antrag des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person in sein Hoheitsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.

2. Der ersuchte Staat rückübernimmt ferner:

3. Der ersuchte Staat rückübernimmt auch alle Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen und die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates gemäss den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung vom ersuchenden Staat zumindest zugesagt worden.

4. Nach der Zustimmung des ersuchten Staates zum Rückübernahmegesuchs stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Staates, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen aus.

5. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Antrag des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Offiziellkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in sein Hoheitsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:

3. Der ersuchende Staat überstellt die von ihrem Herkunftsstaat rückzuübernehmenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und übermittelt dem ersuchten Staat das entsprechende Rückübernahmegesuch nur, wenn eine solche Überstellung als unmöglich erachtet wird.

4. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 stellt der ersuchende Staat nach der Zustimmung des ersuchten Staates zum Rückübernahmegesuch der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, ein nationales Standardreisedokument für die Rückführung aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverfahren

Art. 4 Grundsätze

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 3 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2. Wenn die rückzuübernehmende Person ein gültiges Reisedokument und, im Fall von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt, kann die Rückführung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch und, sofern es sich bei ihr um einen Staatsangehörigen des ersuchten Staates handelt, eine schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 9 Absatz 1 übermitteln muss.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt, dass wenn eine Person an der Grenze oder in Grenznähe, einschliesslich an Grenzübergangsstellen des ersuchenden Staates, aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person ein Rückübernahmegesuch übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren).

Art. 5 Rückübernahmegesuch

1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

2. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

3. Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

4. Für die Übermittlung eines Rückübernahmegesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mails, verwendet werden.

Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

2. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

3. Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend oder zweifelhaft, so befragt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden schriftlichen Ersuchen des ersuchenden Staates so bald wie möglich die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit. Befragungen können auch vom ersuchten Staat gefordert werden.

Art. 7 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Vertragsparteien ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.

2. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können.

3. Die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.

Art. 8 Fristen

1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Antrag des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

2. Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs erfolgt schriftlich innerhalb von:

Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmegesuchs.

Für die Beantwortung eines Rückübernahmegesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mail, verwendet werden.

3. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

4. Nach Erteilung der Genehmigung wird die betroffene Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Antrag des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.

Art. 9 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

1. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates mindestens drei Arbeitstage im Voraus den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.

2. Die Beförderung kann mittels jeder Verkehrsart erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

3. Erfolgt die Überstellung auf dem Luftweg, so werden etwaigen Begleitpersonen am Flughafen kostenlos die nötigen Visa ausgestellt.

Art. 10 Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von sechs Monaten und im Falle von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von zwölf Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

Abschnitt III Durchbeförderung

Art. 11 Grundsätze

1. Die Vertragsparteien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

2. Jede Vertragspartei genehmigt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise durch etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

3. Die Durchbeförderung kann vom ersuchten Staat abgelehnt werden:

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