Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1] nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 2014[^2],
beschliesst:
Art. 1 Sollbestand der Armee
1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2 Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
- a. die Rekruten;
- b. die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
- c. die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
- d. Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
- e. der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
Art. 2 Gliederung der Armee
Die Armee gliedert sich in:
- a. den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
das Kommando Operationen, einschliesslich:
-
- des militärischen Nachrichtendienstes,
-
- des Heeres, einschliesslich dreier mechanisierter Brigaden und des Kommandos Spezialkräfte,
-
- vier Territorialdivisionen,
-
- des Kommandos Militärpolizei,
-
- der Luftwaffe, einschliesslich des Kommandos Einsatz Luftwaffe sowie einer Luftwaffenausbildungs- und –trainingsbrigade,
-
- Kompetenzzentrum SWISSINT;
- b.
das Unterstützungskommando, einschliesslich:
-
- der Logistikbasis der Armee, einschliesslich einer Logistikbrigade und des Bereichs Sanität,
-
- der Führungsunterstützungsbasis, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
- c.
das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
-
- der höheren Kaderausbildung,
-
- fünf Lehrverbänden,
-
- des Personellen der Armee.
- d.
Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates
1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.
2 Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.
Art. 4 Zuständigkeiten des Bundesrates
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.
2 Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.
3 Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen.
Art. 5 Zuständigkeiten des VBS
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation.
2 Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee.
3 Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:
- a. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;
- b. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen;
- c. die Gliederung der Armee.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Armeeorganisation vom 4. Oktober 2002[^3] wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. März 2016[^4] des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 510.10
[^2]: BBl 2014 6955
[^3]: [AS 2003 4027,2004 5047 Ziff. III, 2007 2971, 2009 3131 Ziff. III 6921 Ziff. I 6]
[^4]: AS 2017 2297.Tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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