Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-03-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1] nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 2014[^2],

beschliesst:

Art. 1 Sollbestand der Armee

1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.

2 Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:

Art. 2 Gliederung der Armee

Die Armee gliedert sich in:

das Kommando Operationen, einschliesslich:

das Unterstützungskommando, einschliesslich:

das Kommando Ausbildung, einschliesslich:

Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates

1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.

2 Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.

Art. 4 Zuständigkeiten des Bundesrates

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.

2 Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.

3 Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen.

Art. 5 Zuständigkeiten des VBS

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation.

2 Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee.

3 Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Armeeorganisation vom 4. Oktober 2002[^3] wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. März 2016[^4] des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: BBl 2014 6955

[^3]: [AS 2003 4027,2004 5047 Ziff. III, 2007 2971, 2009 3131 Ziff. III 6921 Ziff. I 6]

[^4]: AS 2017 2297.Tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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