Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee (VSA)
1 (MG) gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 und auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie 6 Buchstabe c
2 der Armeeorganisation vom 18. März 2016 (AO), verordnet:
Art. 1 Strukturen der Armee
Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.
Art. 2 Truppengattungen
Truppengattungen der Armee sind:
- a. die Infanterie;
- b. die Panzertruppen;
- c. die Artillerie;
- d. die Fliegertruppen;
- e. die Fliegerabwehrtruppen;
- f. die Genietruppen;
- g. die Führungsunterstützungstruppen;
- h. die Rettungstruppen;
- i. die Logistiktruppen;
- j. die Sanitätstruppen;
- k. die Militärpolizei;
- l. die ABC-Abwehrtruppen;
- m. die Spezialkräfte.
Art. 3 Dienstzweige
Dienstzweige der Armee sind:
- a. der Generalstabsdienst;
- b. der Militärische Nachrichtendienst; c die Armeeseelsorge;
- d. der Psychologisch-Pädagogische Dienst;
- e. der Territorialdienst;
- f. der Bereitschaftsdienst.
Art. 4 Grosse Verbände
Grosse Verbände sind:
- a. das Heer;
- b. die Territorialdivisionen;
- c. das Kommando Militärpolizei;
- d. die Luftwaffe;
- e. die Mechanisierten Brigaden;
- f. die Logistikbrigade;
- g. die Führungsunterstützungsbrigade;
- h. die Luftwaffenausbildungsund -trainingsbrigade.
Art. 5 Berufsformationen
Berufsformationen der Armee sind:
- a. das Einsatzkommando Militärpolizei;
- b. das Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst;
- c. das Militärpolizeispezialdetachement;
- d. das Kampfmittelbeseitigungsund Minenräumungseinsatzdetachement;
- e. das Armeeaufklärungsdetachement.
Art. 6 Nicht in Formationen eingeteilte Angehörige der Armee
Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt:
- a. der Armee zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG;
- b. Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandurlaub befinden;
- c. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenzoder vom Aktivdienst dispensiert sind;
3 Militärdienstpflichtige, bei denen besondere persönliche Verhältnisse ged.
4 mäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können;
- e. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können;
- f. akkreditierte Verteidigungsattachés;
- g. Durchdiener und Durchdienerinnen, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
- h. militärisches Personal, das seine Ausbildungsdienstpflicht erfüllt hat;
- i. Angehörige der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Während längstens der Übergangsfrist nach Artikel 6 Buchstabe c AO:
- a. wird abweichend von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 AO das Kommando Spezialkräfte direkt dem Kommando Operationen unterstellt;
- b. wird abweichend von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 5 AO kein Kommando Einsatz Luftwaffe gebildet;
- c. wird abweichend von Artikel 2 Buchstabe c AO kein Unterstützungskommando gebildet;
- d. wird abweichend von Artikel 2 Buchstabe d Ziffer 2 AO der Lehrverband Fliegerabwehr direkt der Luftwaffe unterstellt;
- e. werden abweichend von Artikel 2 Buchstabe d Ziffer 2 AO sechs Lehrverbände gebildet.
Art. 8 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 510.10
[^2]: SR 513.1
[^3]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). Berichtigung vom 29. Jan. 2019 (AS 2019 421).
[^4]: SR 512.21
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