Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee (VSA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-03-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (MG) gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 und auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie 6 Buchstabe c

2 der Armeeorganisation vom 18. März 2016 (AO), verordnet:

Art. 1 Strukturen der Armee

Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Truppengattungen

Truppengattungen der Armee sind:

Art. 3 Dienstzweige

Dienstzweige der Armee sind:

Art. 4 Grosse Verbände

Grosse Verbände sind:

Art. 5 Berufsformationen

Berufsformationen der Armee sind:

Art. 6 Nicht in Formationen eingeteilte Angehörige der Armee

Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt:

3 Militärdienstpflichtige, bei denen besondere persönliche Verhältnisse ged.

4 mäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können;

Art. 7 Übergangsbestimmungen

Während längstens der Übergangsfrist nach Artikel 6 Buchstabe c AO:

Art. 8 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 513.1

[^3]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienst- pflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). Berichtigung vom 29. Jan. 2019 (AS 2019 421).

[^4]: SR 512.21

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