Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 und 36 Absätze 3 und 4 der
1 Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV), verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung:
- a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser;
- b. Fruchtsaft;
- c. Gemüsesaft;
- d. Fruchtnektar;
- e. aromatisierte Getränke, Sirup, coffeinhaltige Getränke;
- f. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entkoffeinierter Tee, Mate, Kräuterund Früchtetee;
- g. alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer Entsprechungen ohne oder mit geringem Alkoholgehalt: 1. Bier, alkoholfreies Bier, 2. Wein, Schaumwein, 3. alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein, 4. Traubenmost, Likörwein, 5. weinhaltige Getränke, 6. Obstwein, alkoholfreier Obstwein, 7. Kernobstsaft im Gärstadium, Fruchtwein, 8. Honigwein (Met), 9. Spirituosen.
2 Sie gilt nicht für Trinkwasser, das in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember
2 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) geregelt ist.
Art. 2 Ethylalkoholgehalt und Zugabe von Kohlendioxid
1 Der Ethylalkoholgehalt von alkoholfreien Getränken darf bezogen auf das trinkfertige Getränk 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.
2 Die Zugabe von Kohlendioxid ist zulässig, ausser bei Spirituosen.
Art. 3 Zusätzliche Kennzeichnung
Bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden; ausgenommen sind natürliches Mineralwasser, Quellwasser sowie alkoholische Getränken und ihre alkoholfreien Entsprechungen.
2. Titel: Wasser
1. Kapitel: Natürliches Mineralwasser
Art. 4 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für natürliches Mineralwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird. Natürliches Mineralwasser kann als Zutat in einem Lebensmittel auch offen abgegeben werden.
Art. 5 Begriffe
1 Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einer unterirdischen Schicht oder Lagerstätte hat und aus einer Quelle gewonnen wird, die über eine oder mehrere natürliche oder künstliche Austrittsstellen erschlossen ist.
2 Eine Quelle entspricht einem spezifischen, hydrogeologisch charakterisierbaren Grundwasservorkommen.
Art. 6 Anforderungen
1 Natürliches Mineralwasser muss sich auszeichnen durch seine besondere geologische Herkunft, die Art und Menge der mineralischen Bestandteile, die ursprüngliche Reinheit sowie durch eine Zusammensetzung, eine Temperatur und einen Erguss, die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleichbleiben. Diese Charakteristik muss mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach folgenden Kriterien bestimmt werden:
- a. geologisch und hydrogeologisch;
- b. physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch;
- c. mikrobiologisch.
2 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sind über das Ergebnis dieser Untersuchung zu informieren. Es sind die Unterlagen nach Anhang 1 einzureichen.
3 Zum Zeitpunkt der Abfüllung muss natürliches Mineralwasser den Höchstwerten nach Anhang 2 entsprechen.
Art. 7 Fassung und Abfüllung
1 Natürliches Mineralwasser muss so gefasst und zum Abfüllort geleitet werden, dass die chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften, die das Wasser am Quellaustritt besitzt, weitgehend erhalten bleiben. Insbesondere muss die Quelle am Austrittsstelle gegen Verunreinigung geschützt sein.
2 Fassungen, Rohrleitungen und Reservoirs müssen aus einem für natürliches Mineralwasser geeigneten Material bestehen und so beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verhindert wird.
3 Natürliches Mineralwasser darf von der Quelle zum Abfüllort nur in Rohrleitungen geführt werden. Der Transport in Tankwagen ist nicht gestattet. Dieser Transport ist nur gestattet für die Verwendung von natürlichem Mineralwasser als Zutat in einem Lebensmittel.
Art. 8 Zulässige Behandlungen und Reinheitsanforderungen
1 Natürliches Mineralwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden.
2 Abweichend von Absatz 1 sind erlaubt:
- a. das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüftung mit hygienisch einwandfreier oder mit Ozon angereicherter Luft, zum Entfernen oder Vermindern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Veränderung erfährt;
- b. die vollständige oder teilweise Entfernung des Kohlendioxids durch ausschliesslich physikalische Verfahren;
- c. die Zugabe von Kohlendioxid;
- d. die Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid oder zur Senkung des Fluoridgehalts;
- e. andere Behandlungen, sofern diese: 1. zwingend notwendig sind, 2. das natürliche Mineralwasser in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht verändern, und 3. nicht der hygienischen Verbesserung eines an der Quelle nicht einwandfreien natürlichen Mineralwassers dienen.
3 Desinfektionsbehandlungen jeder Art, die Zugabe von bakteriostatischen Elementen und alle anderen Behandlungen, die den Keimgehalt verändern, sind verboten.
Art. 9 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung lautet «natürliches Mineralwasser». Setzt das Mineralwasser unter normalen Druckund Temperaturverhältnissen Kohlendioxid frei, so lautet die Sachbezeichnung:
- a. «natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser», wenn das Wasser denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt; Kohlendioxid, das innerhalb der üblichen technischen Toleranzen frei wird, kann in gleicher Menge aus demselben Quellvorkommen wieder zugegeben werden;
- b. «natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt», wenn der Gehalt an Kohlendioxid aus dem gleichen Quellvorkommen stammt und nach der Abfüllung höher ist als beim Quellaustritt;
- c. «natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt», wenn dem Mineralwasser Kohlendioxid zugegeben wurde, das nicht aus dem gleichen Quellvorkommen stammt.
2 Bei einer Behandlung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b ist die Sachbezeichnung durch den Hinweis «Kohlensäure ganz entzogen» beziehungsweise «Kohlensäure teilweise entzogen» zu ergänzen.
3 Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden:
- a. «mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt;
- b. «mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 50 mg/l beträgt;
- c. «mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt;
- d. «natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;
- e. «calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt;
- f. «magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt;
- g. «eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als 1 mg/l beträgt;
- h. «fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als 1 mg/l beträgt;
- i. «bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogencarbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt;
- j. «sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;
- k. «chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;
- l. «Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt;
- m. «mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als 6500 mg/l beträgt;
- n. «mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als 4000 mg/l beträgt;
- o. «kann abführend wirken», wenn mehr als 2000 mg/l Sulfate vorhanden sind.
Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnung
1 Auf den Behältnissen sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verord-
3 nung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) der Ort des Quellaustritts und der Name der Quelle anzugeben.
2 Das Verzeichnis der Zutaten ist zu ersetzen durch: a die Angabe der Menge der charakteristischen Bestandteile des natürlichen Mineralwassers; oder
- b. den Vermerk: «Zusammensetzung entsprechend den Ergebnissen der amtlich anerkannten Analyse vom … [Datum der Analyse]».
3 Natürliches Mineralwasser der gleichen Quelle darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen in Verkehr gebracht werden.
4 Enthalten Etiketten oder Aufschriften auf den Verkaufsbehältnissen von Mineralwasser einen Fantasienamen (Handelsbezeichnung), so muss der Ort oder der Name der Quelle in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der grösste Buchstabe, der für die Angabe des Fantasienamens benutzt wird. Dies gilt auch für die Werbung.
5 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung mit ozonangereicherter Luft gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in der Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «dieses Wasser wurde einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen» oder «ozonbehandeltes Wasser».
6 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Eisenoder Manganentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in der Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «teilweise enteisent» beziehungsweise «teilweise entmangant» oder «enteisent» beziehungsweise «entmangant».
7 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Fluoridentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d unterzogen wurde, umfasst in der Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen» oder «teilweise entfluoridiert» oder «entfluoridiert».
Art. 11 Besondere Angaben
1 Die Angabe «geeignet für die natriumarme Ernährung» ist erlaubt, wenn der Natriumgehalt weniger als 20 mg/l beträgt.
2 Die Angaben «regt die Verdauung an», «kann harntreibend wirken», «kann den Gallenfluss fördern» oder ähnliche Angaben sind verboten, ausser wenn eine besondere physiologische Wirkung wissenschaftlich eindeutig nachgewiesen ist.
2. Kapitel: Quellwasser
Art. 12 Begriff
Quellwasser ist Wasser unterirdischer Herkunft, das unter Wahrung seines ursprünglichen Zustands vermarket wird.
Art. 13 Anforderungen
1 Quellwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die für Trinkwasser geltenden physikalisch-chemischen Anforderungen gemäss den An-
4 hängen 2 und 3 TBDV erfüllen. Es muss zudem den mikrobiologischen Eigenschaften von natürlichem Mineralwasser gemäss Anhang 2 entsprechen.
2 Für die Fassung, die Abfüllung und die zulässigen Behandlungen gelten die Anforderungen nach den Artikeln 7 und 8 für natürliches Mineralwasser.
Art. 14 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung lautet «Quellwasser».
2 Im Gegensatz zu natürlichem Mineralwasser darf Quellwasser von verschiedenen Quellen unter dem gleichen Fantasienamen (Handelsbezeichnung) in den Handel gebracht werden.
3 Die Sachbezeichnung «Quellwasser mit Kohlensäure versetzt» ist erlaubt, wenn dem Quellwasser Kohlendioxid zugegeben wurde.
Art. 15 Zusätzliche Kennzeichnung und Einschränkungen
1 Analog zu natürlichem Mineralwasser müssen der Quellname und der Quellort angegeben werden. Die Etikette darf jedoch weder Angaben zur Zusammensetzung der Quelle noch gesundheitsbezogene Angaben enthalten.
2 Für Quellwasser dürfen keine Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die zur Verwechslung mit natürlichem Mineralwasser führen. Dies gilt auch für Abbildungen, Fantasienamen, Firmennamen und Werbematerial.
3. Titel: Fruchtsaft, Gemüsesaft und Fruchtnektar
1. Kapitel: Fruchtsaft
Art. 16 Begriffe
1 Fruchtsaft ist ein unvergorener, gärfähiger Saft aus den geniessbaren Teilen frischer oder durch Kälte haltbar gemachter gesunder und reifer Früchte einer oder mehrerer Fruchtarten. Fruchtsaft besitzt die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Früchte, aus denen er stammt.
2 Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist ein Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft mit Trinkwasser wiederhergestellt worden ist.
3 Konzentrierter Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat) ist ein Erzeugnis aus einer oder mehrerer Fruchtarten, dem auf physikalischem Wege ein bestimmter Anteil des natürlichen Wassers entzogen worden ist.
4 Getrockneter Fruchtsaft (Fruchtsaftpulver) ist ein Erzeugnis aus einer oder mehreren Fruchtarten, dem auf physikalischem Wege nahezu das gesamte natürliche Wasser entzogen worden ist.
5 Verdünnter Fruchtsaft ist ein Erzeugnis, das durch Verdünnen von Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch mit Trinkwasser hergestellt worden ist.
6 Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist ein Erzeugnis, das gewonnen worden ist durch die Diffusion mit Wasser aus:
- a. fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann; oder
- b. getrockneten ganzen Früchten.
7 Restaurationsaromen sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen werden. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen insbesondere Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. Das Aroma wird aus den geniessbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.
Art. 17 Zulässige Behandlungen und Stoffe
Für die Lebensmittel nach Artikel 16 Absätze 1–4 und 6 sind die Behandlungen und Stoffe gemäss Anhang 3 zulässig.
Art. 18 Anforderungen
1 Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Der Gehalt an gesamter aus der Frucht stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt der verwendeten Frucht entsprechen und darf, ausser bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart, nicht verändert werden.
- b. Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig; bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark erlaubt.
- c. Fruchtsaft darf enthalten: 1. Apfelsaft: höchstens 10 Massenprozent Birnensaft oder die entsprechende Menge Konzentrat; 2. Birnensaft: höchstens 10 Massenprozent Apfelsaft oder die entsprechende Menge Konzentrat; 3. Orangensaft: höchstens 10 Massenprozent Mandarinensaft oder die entsprechende Menge Konzentrat.
- d. Erlaubt sind die Zugabe von fruchtarteigenen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen zu Fruchtsaft und Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat sowie die Zugabe von wieder hinzugefügten Weinsäuresalzen zu Traubensaft.
- e. Verboten ist die Zugabe von Zuckerarten.
- f. Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft und im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
- g. Die lösliche Trockenmasse von Fruchtsaft aus Konzentrat muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Fruchtsäfte nach Anhang 4 entsprechen; wird Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat aus einer in Anhang 4 nicht aufgeführten Frucht hergestellt, so muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsafts dem Brixwert des Safts entsprechen, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde.
- h. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen; ausgenommen ist Limettensaft, der aus der ganzen Frucht gewonnen werden kann.
- i. Wird Fruchtsaft aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, so dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein; ausgenommen sind Fälle, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.
- j. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat muss mit geeigneten Verfahren hergestellt werden, sodass er die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Safts aufweist.
- k. Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat und mit Wasser extrahiertem Fruchtsaft dürfen zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 g/l Zitronenoder Limettensaft oder konzentrierter Zitronenoder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zugesetzt werden.
2 Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen:
- a. Konzentrierter Fruchtsaft muss mindestens auf die Hälfte des Volumens des ursprünglichen Fruchtsafts reduziert sein.
- b. Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
- c. Zur Korrektur des sauren Geschmacks dürfen bis zu 3 g/l Zitronenoder Limettensaft oder konzentrierten Zitronenoder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zugesetzt werden.
- d. Bei verdünntem Fruchtsaft muss der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis mindestens 50 Massenprozent betragen.
- e. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäss.
Art. 19 Sachbezeichnung
1 Enthält ein Fruchtsaft zwei oder mehr Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Fruchtsaftgemisch», «Mehrfruchtsaft»); ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in absteigender Reihenfolge des Volumens entsprechend den Angaben in der Zutatenliste (z. B. «Saft aus Orangen und Aprikosen»).
2 Absatz 1 gilt nicht für die Zugabe von Zitronenoder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts.
3 Apfelund Birnensaft und deren Mischungen dürfen als «Kernobstsaft», «Obstsaft» oder «Süssmost» bezeichnet werden.
4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. «Gravensteiner-Apfelsaft»), so muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massenprozent betragen.
5 Bei getrocknetem Fruchtsaft kann «getrocknet» durch «in Pulverform» ersetzt und durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung ergänzt oder ersetzt werden (z. B. «gefriergetrocknet»).
6 Bei Fruchtsaft und Fruchtmark, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang 4 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang 4 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
Art. 20 Zusätzliche Kennzeichnung
5 Bei verdünntem Fruchtsaft ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben.
2. Kapitel: Gemüsesaft
Art. 21 Begriffe
1 Gemüsesaft ist ein unverdünntes, gärfähiges, unvergorenes oder milchsauer vergorenes Erzeugnis, das durch ein mechanisches Verfahren oder durch enzymatische Methoden und Nachextraktion aus gesundem und sauberem Gemüse gewonnen worden und für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist.
2 Gemüsesaft kann auch aus konzentriertem reinem Gemüsesaft oder Gemüsemark hergestellter Saft sein, der mit Trinkwasser auf den ursprünglichen Gehalt rückverdünnt worden ist.
3 Gemüsemark ist ein gärfähiges, unvergorenes oder milchsauer vergorenes Erzeugnis, das aus dem passierten geniessbaren Teil des Gemüses ohne Abtrennung des Safts gewonnen wird.
4 Konzentrierter Gemüsesaft ist ein Erzeugnis aus Gemüsesaft, dem auf physikalischem Weg Wasser entzogen worden ist.
5 Getrockneter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem das Wasser auf physikalischem Weg praktisch vollständig entzogen worden ist.
6 Verdünnter Gemüsesaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Gemüsesaft oder Gemüsesaftkonzentrat mit Trinkwasser hergestellt und auf physikalischem Wege haltbar gemacht worden ist.
Art. 22 Anforderungen
1 Für Gemüsesaft gelten folgende Anforderungen:
- a. Der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt des jeweils verwendeten Gemüses entsprechen.
- b. Im Besonderen gelten folgende Mindestgehalte in Massenprozent: 1. für Tomatensaft: 4,5; 2. für Selleriesaft: 6,5; 3. für Karottensaft: 7,0; 4. für Randensaft: 7,5.
- c. Rückverdünnte Säfte müssen einen Mindestgehalt aufweisen, der gegenüber den Mindestgehalten nach Buchstabe a oder b um 1 Massenprozent erhöht ist.
- d. Das Mischen verschiedener Gemüsesäfte ist erlaubt.
- e. Als Zutaten sind erlaubt: 1. Speisesalz; 2. Zuckerarten oder Honig bis zu insgesamt 50 g/kg; 3. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte; 4. Fruchtsäfte; 5. milchsauer vergorene Molke oder milchsauer vergorenes Milchserum bis zu 100 g/kg.
2 Für konzentrierten Gemüsesaft und verdünnten Gemüsesaft, die für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, gelten folgende Anforderungen:
- a. Bei Gemüsesaftkonzentrat muss der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse mindestens doppelt so hoch sein wie jener des Safts; bei Tomatensaftkonzentrat muss er mindestens 8 Massenprozent betragen.
- b. Das Konzentrat von rückverdünntem Gemüsesaft muss die Anforderungen erfüllen, die an den entsprechenden Gemüsesaft gestellt sind.
- c. Bei verdünntem Gemüsesaft muss der reine Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis mindestens 40 Massenprozent betragen.
- d. Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten sinngemäss.
Art. 23 Sachbezeichnung
1 Milchsauer vergorener Gemüsesaft ist in der Sachbezeichnung als solcher zu kennzeichnen (z. B. als «milchsauer vergorener Karottensaft» bzw. «milchsauer vergorenes Karottensaftkonzentrat»).
2 Enthält ein Gemüsesaft mehrere Gemüsesaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. Gemüsesaft-Cocktail).
3 Enthält ein Gemüsesaft Zutaten nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e, so ist die Sachbezeichnung zu ergänzen, z. B. mit den Worten «mit Zuckerzusatz» oder «gezuckert», «mit Salzzusatz» oder «gesalzen».
4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 gelten sinngemäss auch für Mischungen von Gemüsesäften mit Fruchtsäften.
Art. 24 Zusätzliche Kennzeichnung
1 6 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV ist anzugeben:
- a. bei Gemüsesaftkonzentrat: wie viele Teile Wasser dem Konzentrat zugemischt werden müssen, um die ursprüngliche Dichte des betreffenden Gemüsesafts zu erhalten; bei Tomatensaftkonzentraten kann diese Angabe durch die Nennung des Mindestgehalts der aus der Tomate stammenden Trockenmasse in Massenprozent oder durch folgende Bezeichnungen ersetzt werden: 1. «einfach konzentriert» bei mindestens 12 Massenprozent Trockenmasse, 2. «zweifach konzentriert» bei mindestens 24 Massenprozent Trockenmasse, 3. «dreifach konzentriert» bei mindestens 36 Massenprozent Trockenmasse;
- b. bei verdünntem Gemüsesaft: der Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis in Massenprozent, und dies in der Nähe der Sachbezeichnung.
2 Eingedicktes Tomatenmark kann als «Tomatenpüree» oder «Tomatenkonzentrat» bezeichnet werden.
3. Kapitel: Fruchtnektar
Art. 25 Begriff
Fruchtnektar ist ein unvergorenes gärfähiges Getränk, das hergestellt wird durch Zusatz von Wasser, mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig, zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, aus Wasser extrahiertem Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder zu deren Gemisch.
Art. 26 Zulässige Behandlungen und Stoffe
Zur Herstellung von Fruchtnektar sind die Behandlungen und die Stoffe nach Anhang 3 zulässig.
Art. 27 Anforderungen
1 Die fertigen Erzeugnisse müssen je nach Fruchtart die Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark nach Anhang 5 aufweisen.
2 Die Zugabe von Zuckerarten oder Honig bis zu 20 Massenprozent des Enderzeugnisses sowie die Zugabe von fruchtarteigenen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen ist zulässig.
3 Das Mischen von Fruchtnektar einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter Zugabe von Fruchtsaft oder Fruchtmark, ist zulässig. In diesem Fall muss die Summe der einzelnen Quotienten (Fruchtsaftund Fruchtmarkanteil dividiert durch den angegebenen Mindestgehalt der entsprechenden Frucht nach Anhang 5) mindestens 1 sein.
4 Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
Art. 28 Sachbezeichnung
1 Für die Sachbezeichnung von Fruchtnektar gilt Artikel 19 Absatz 1 sinngemäss.
2 Bei Fruchtnektar, der mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt ist, sind die in Anhang 4 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Ist die Fruchtart nicht in Anhang 4 aufgeführt, so ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
Art. 29 Zusätzliche Kennzeichnung
Eine Angabe, dass dem Fruchtnektar keine Zuckerarten zugesetzt wurden, oder eine andere Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für die Konsumentin oder den Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendet werden.
4. Titel: Aromatisierte Getränke, Sirup, coffeinhaltige Getränke
1. Kapitel: Aromatisierte Getränke
Art. 30 Begriff
Aromatisierte Getränke sind küchenoder genussfertige Getränke, einschliesslich Sirup und coffeinhaltige Getränke.
Art. 31 Anforderungen
1 Aromatisierte Getränke oder Zutaten davon können mit Mikroorganismen fermentiert werden, die für Lebensmittelzwecke geeignet sind.
2 Werden lebende Bakterienkulturen zugesetzt, so müssen diese die spezifischen Eigenschaften gemäss Anhang 6 aufweisen.
Art. 32 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung «aromatisiertes Getränk» kann durch eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie «Limonade», «Erfrischungsgetränk», «Tafelgetränk» oder «Getränk mit …» ersetzt werden, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
2 Bei fruchtsafthaltigen Getränken kann die Sachbezeichnung mit einem Hinweis auf den Fruchtsaftgehalt ergänzt werden, z. B. «Fruchtsaftgetränk» oder «Tafelgetränk mit Fruchtsaft», wenn der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis mindestens 10 Massenprozent und bei Getränken, die ausschliesslich mit Zitronensaft hergestellt werden, mindestens 6 Massenprozent beträgt. Bei Limonaden ist ein Fruchtsaftanteil von mindestens 4 Massenprozent im Enderzeugnis ausreichend.
3 Bei Sojaund Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrink kann die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «x-Drink», «Getreidedrink aus x» oder «Getränk auf x-Basis» ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht.
4 Absatz 2 gilt nicht für die Zugabe von Zitronenoder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts.
Art. 33 Zusätzliche Kennzeichnung
1 7 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV ist anzugeben:
- a. bei Getränken, die üblicherweise coffeinhaltig sind, deren Coffeingehalt jedoch weniger als 1 mg/l beträgt: der Hinweis, dass das Getränk kein Coffein enthält (z. B. «coffeinfrei»); der Hinweis ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen;
- b. der Anteil an Extrakt in Massenprozent oder bei trinkfertigen Erzeugnissen in Gramm pro Liter.
2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.
3 Auf den Zusatz von lebenden Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:
- a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des ICSP ( International Committee on Systematics of Prokaryotes ); oder
- b. mit dem Hinweis «mit Milchsäurebakterien».
2. Kapitel: Sirup
Art. 34 Begriffe
1 Sirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Zutaten wie Trinkwasser, Gewürzen, Kräutern, essbaren Blüten, Gemüse, Früchten oder Aromen unter Zugabe von Zuckerarten hergestellt wird. Anstelle von Gewürzen, Kräutern, Gemüse oder Früchten dürfen auch deren Extrakte verwendet werden.
2 Grenadinesirup (Grenadine) ist ein Sirup, der im Wesentlichen mit Säften von roten Früchten sowie mit Vanille oder deren Extrakten und eventuell mit Zitronensaft aromatisiert ist.
3 Fruchtsirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Fruchtsaft oder dessen Konzentraten unter Zugabe von Zuckerarten nach dem Kochoder Kaltlöseverfahren hergestellt wird.
Art. 35 Anforderungen
1 Die lösliche Trockenmasse von Sirup und Fruchtsirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen.
2 Fruchtsirup muss mindestens 30 Massenprozent Fruchtsaft enthalten.
Art. 36 Sachbezeichnung
1 Enthält ein Fruchtsirup mehrere Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «gemischter Fruchtsirup»).
2 Für Sirup nach Artikel 34 Absatz 1 gilt Absatz 1 sinngemäss.
3. Kapitel: Coffeinhaltige Getränke
Art. 37 Begriff
Coffeinhaltige Getränke sind aromatisierte Getränke mit Coffein oder mit coffeinhaltigen Lebensmitteln.
Art. 38 Anforderungen
1 Der Coffeingehalt darf 160 mg/Tagesration nach Anhang 7 der Verordnung des
8 EDI vom 16. Dezember 2016 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) nicht überschreiten.
2 Coffeinhaltige Getränke mit einem Coffeingehalt von mehr als 150 mg/l dürfen in Abweichung von Anhang 1 VZVM die Höchstmengen nach Anhang 7 nicht überschreiten. Massgebend für die Höchstmengen ist der Gehalt zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.
Art. 39 Zusätzliche Kennzeichnung
1 9 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben:
- a. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l und höchstens 150 mg/l: zumindest der Hinweis «coffeinhaltig»;
- b. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l: der Coffeingehalt und zusätzlich die Angaben nach Anhang 2 Buchstabe B Ziffer 4 LIV;
- c. bei Getränken mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l: 1. ein Hinweis, dass das Getränk wegen des erhöhten Koffeingehalts nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollte, 2. der Gehalt an Taurin und Glucuronolacton in mg/100 ml oder deren prozentualer Anteil.
2 Die Sachbezeichnung von Getränken mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l kann «koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk», «Energydrink» oder «Energy Drink» oder bei Getränken in Portionen von weniger als 100 ml «Energyshot» oder «Energy-Shot» lauten. 5. Titel: Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entkoffeinierter Tee, Mate, Kräuterund Früchtetee
1. Kapitel: Kaffee und Kaffee-Ersatzmittel
1. Abschnitt: Rohkaffee
Art. 40 Begriff
Rohkaffee (grüner Kaffee) ist der von der Fruchtschale vollständig und von der Samenschale nahezu vollständig befreite reife Samen des Kaffeestrauches (Gattung Coffea ).
Art. 41 Anforderungen
1 Rohkaffee darf nicht mehr als 13 Massenprozent Wasser sowie nicht mehr als
5 Massenprozent Verunreinigungen (schwarze oder sonst wie verdorbene oder beschädigte Kaffeebohnen, Schalen oder Fremdkörper) enthalten.
2 Rohkaffee darf mechanisch geglättet und poliert werden.
2. Abschnitt: Röstkaffee
Art. 42 Begriff
Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee.
Art. 43 Anforderungen
1 Röstkaffee darf nicht mehr als 1 Massenprozent verkohlte Bohnen und nicht mehr als 5 Massenprozent Wasser enthalten.
2 Röstkaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt ergeben.
3. Abschnitt: Entkoffeinierter Kaffee
Art. 44 Begriff
Entkoffeinierter Kaffee (coffeinfreier Kaffee) ist Rohoder Röstkaffee, der nach der Röstung einen Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent, bezogen auf die Trockensubstanz, aufweist.
Art. 45 Anforderungen
1 Dem Kaffee dürfen nur Stoffe zugegeben werden, die durch die Extraktion unerwünschterweise entzogen worden sind. Die zugegebenen Mengen dürfen nicht grösser sein als die entzogenen Mengen.
2 Der Wassergehalt darf nicht höher sein als:
- a.13 Massenprozent bei entkoffeiniertem Rohkaffee;
- b.5 Massenprozent bei entkoffeiniertem Röstkaffee.
3 Entkoffeinierter Kaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt ergeben.
4. Abschnitt: Behandelter Kaffee
Art. 46 Begriff
Behandelter Kaffee muss sich von Kaffee nach den Artikeln 40–43 analytisch oder in seiner physiologischen Wirkung dadurch unterscheiden, dass ihm andere Stoffe als Coffein entzogen wurden oder dass er sonst in seinen Eigenschaften wesentlich verändert ist.
Art. 47 Anforderungen
1 Die Bestimmungen der Artikel 40–43 gelten sinngemäss.
2 Für entkoffeinierten behandelten Kaffee gelten die Artikel 44 und 45 sinngemäss.
5. Abschnitt: Kaffee-Extrakt
Art. 48 Begriff
Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee) ist der mehr oder weniger konzentrierte Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion von Röstkaffee gewonnen wird.
Art. 49 Anforderungen
1 Kaffee-Extrakt darf, ausser fabrikationstechnisch nicht vermeidbaren unlöslichen Stoffen, lediglich die löslichen und aromatischen Anteile des Kaffees enthalten.
2 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.
3 Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse muss betragen:
- a. bei Kaffee-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens
95 Massenprozent;
- b. bei Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent;
- c. bei flüssigem Kaffee-Extrakt: 15–55 Massenprozent.
4 Kaffee-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.
5 Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Massenprozent enthalten.
6 Entkoffeinierter Kaffee-Extrakt darf, auf die Trockensubstanz bezogen, höchstens 0,3 Massenprozent Coffein enthalten.
7 Für Extrakte aus behandeltem Kaffee gelten die Artikel 46 und 47 sinngemäss.
6. Abschnitt: Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze
Art. 50 Begriff
Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze sind Pulver aus geeigneten gerösteten stärkeoder zuckerhaltigen Pflanzenteilen wie Zichorie, Getreide, Obst, Malz oder Eicheln oder aus Zuckerarten oder Melasse.
Art. 51 Anforderungen
Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze müssen mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.
7. Abschnitt: Zichorien-Extrakt
Art. 52 Begriff
Zichorien-Extrakt (löslicher Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie) ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird.
Art. 53 Anforderungen
1 Der Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse muss betragen:
- a. bei Zichorien-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens
95 Massenprozent;
- b. bei Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent;
- c. bei flüssigem Zichorien-Extrakt: 25–55 Massenprozent.
2 Zichorien-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.
3 Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 Massenprozent nicht überschreiten.
4 Flüssiger Zichorien-Extrakt darf Zuckerarten bis zu einem Anteil von 35 Massenprozent enthalten.
5 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.
8. Abschnitt: Extrakt aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln
Art. 54 Begriff
Extrakt aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln oder Kaffee-Zusätzen als Zichorie oder aus deren Mischungen oder aus ihren Mischungen mit Kaffee sind die mehr oder weniger konzentrierten oder getrockneten löslichen Erzeugnisse, die durch die wässerige Extraktion der verwendeten Rohstoffe gewonnen werden.
Art. 55 Anforderungen
1 Extrakt in fester Form muss mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.
2 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.
9. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 56 Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung kann durch die Angabe «konzentriert» ergänzt werden:
- a. bei flüssigem Kaffee-Extrakt, dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Massenprozent beträgt;
- b. bei flüssigem Zichorien-Extrakt, dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Massenprozent beträgt.
Art. 57 Zusätzliche Kennzeichnung
1 Bei Extrakten aus Kaffee und Zichorien sind zusätzlich zu den Angaben nach
10 Artikel 3 LIV anzugeben:
- a. der Hinweis «entcoffeiniert» oder «coffeinfrei» bei den entsprechenden Extrakten;
- b. der Mindestgehalt an aus Kaffee oder Kaffee-Ersatzmitteln stammender Trockenmasse in Massenprozent des fertigen Erzeugnisses bei flüssigem und pastenförmigem Extrakt;
- c. der Hinweis «mit Zucker geröstet» bei flüssigem Extrakt aus Kaffee und bei Zichorien-Extrakten, wenn der Extrakt aus mit Zucker gerösteten Ausgangsstoffen gewonnen wird; werden anstelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden;
- d. der Hinweis «gezuckert» oder «mit Zucker haltbar gemacht» oder «mit Zuckerzusatz», wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugegeben worden ist; werden anstelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden.
2 Bei Mischungen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzmitteln sowie bei Mischungen von Extrakten aus Kaffee und Kaffee-Ersatzmitteln muss der Gehalt an Kaffee in der Ausgangsmischung auf der Packung und in Werbetexten in Massenprozent angegeben werden.
2. Kapitel: Tee, entkoffeinierter Tee, Mate, Kräuterund Früchtetee
Art. 58 Begriffe
1 Tee (grüner, schwarzer und weisser Tee sowie Oolong) sind die nach dem üblichen Verfahren zubereiteten Blattknospen und jungen Blätter des Teestrauches ( Camellia sinensis L.).
2 Entkoffeinierter Tee oder coffeinfreier Tee ist Tee mit einem Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent.
3 Mate (Yerba, Paraguaytee) sind die coffeinhaltigen, schwach gerösteten und grob zerkleinerten Blätter von Ilex paraguayensis.
4 Kräuterund Früchtetee sind Pflanzenteile oder deren Extrakte, die zusammen mit Wasser angebrüht ein aromatisches Getränk ergeben, das der Erfrischung oder dem Trinkgenuss dient.
Art. 59 Anforderungen
1 Je nach Herkunft darf Tee auch geringere oder grössere Mengen Stängelteile enthalten.
2 Der Wassergehalt darf nicht höher sein als:
- a. bei Tee: 12 Massenprozent;
- b. bei Mate: 10 Massenprozent.
3 Mate muss mindestens 0,6 Massenprozent Coffein und mindestens 36 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt enthalten.
4 Zur Herstellung von Kräutertee sind neben Gemüse und Küchenkräutern sowie Gewürzen nur Kräuter zugelassen, die nicht giftig sind und keine vorwiegende pharmakologische Wirkung aufweisen.
5 Zur Herstellung von Früchtetee sind nur die Früchte zulässig, die in Artikel 21 der
11 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz aufgeführt sind. Anstelle der Vollfrucht dürfen auch Fruchtbestandteile (z. B. die Fruchtschale) verwendet werden.
Art. 60 Sachbezeichnung
Bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuteroder Früchtetee lautet die Sachbezeichnung «aromatisierter Tee (Kräutertee oder Früchtetee)» oder «Tee (Kräutertee oder Früchtetee) aromatisiert». 6. Titel: Alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 61 Alkoholische Getränke
1 Als alkoholisches Getränk gilt jedes Getränk mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von über 0,5 Volumenprozent.
2 Die Definitionen der Alkoholgehalte richten sich für alle Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, nach Anhang 8.
3 Für die Begriffe im Zusammenhang mit Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang II Teil IV
12 Nummern 4–12 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 massgebend.
4 Für die anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 massgebend.
5 Die Bestimmungen der Kapitel 3 und 5 gelten für alle Weine, Schaumweine, Perlweine, Traubenmoste und Likörweine. Schweizer Weine müssen zudem die Anforderungen der Artikel 27a–27e und 48 b der Weinverordnung vom 14. Novem-
13 14 ber 2007 erfüllen.
Art. 62 Zusätzliche Kennzeichnung für süsse alkoholische Getränke
1 Auf der Etikette süsser alkoholischer Getränke mit beliebiger Zusammensetzung, die organoleptisch mit alkoholfreien Süssgetränken wie Limonaden, Erfrischungsgetränken, Nektaren, Fruchtsäften oder Eistee verwechselt werden können, sind folgende Hinweise anzubringen:
- a. «alkoholhaltiges Süssgetränk»;
- b. «enthält x % vol Alkohol».
2 Die Angaben nach Absatz 1 müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden wie die Sachbezeichnung.
15 Art. 62 a Koordination des Vollzugs In Betrieben, die der Weinhandelskontrolle (Art. 33 Abs. 1 der Weinverordnung
16 vom 14. November 2007 ) unterliegen, vollziehen die Vollzugsbehörden nach der – – Lebensmittelgesetzgebung die Artikel 69 76 und 84 86 nach der Lebensmittelgesetzgebung.
2. Kapitel: Bier, alkoholfreies Bier
1. Abschnitt: Bier
Art. 63 Begriff
1 Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem Getreide, Hefe und Hopfen sowie aus weiteren Zutaten, das durch alkoholische Gärung gewonnen wird.
2 Der Begriff «Hopfen» umfasst auch die Hopfenextrakte.
Art. 64 Anforderungen
1 Bei der Herstellung von Bier dürfen folgende stärkeund zuckerhaltigen Ausgangsstoffe verwendet werden:
- a. Getreide wie Gerste, Weizen, Mais oder Reis;
- b. Zucker, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup oder Honig;
- c. Stärke.
2 Anstelle von Hefe können auch andere gärfähige Mikroorganismen verwendet werden.
Art. 65 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung lautet «Bier».
2 Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:
- a. «Lagerbier» bei 10,0–11,5 Massenprozent;
- b. «Spezialbier» bei mehr als 11,5 bis 14,0 Massenprozent;
- c. «Starkbier» bei mehr als 14 Massenprozent.
3 Bier bis zu einem Alkoholgehalt von höchstens 3,0 Volumenprozent darf als «Leichtbier» bezeichnet werden.
4 Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g/l und einem Alkoholgehalt von höchstens 4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarmes Bier» bezeichnet werden.
Art. 66 Zusätzliche Kennzeichnung
1 Die Bezeichnung «milchsauer vergorenes Bier» oder «Gueuze» ist Bier vorbehalten, das während seiner Herstellung einer Milchsäuregärung unterzogen wurde.
2 Die Bezeichnung «…-bier» mit vorangestelltem Namen der Art des verarbeiteten pflanzlichen Stoffs ist Bier vorbehalten, das durch Gärung oder Einmaischen von Früchten, Gemüse oder Pflanzen oder durch Zugabe von Fruchtoder Gemüsesaft, Fruchtoder Gemüsesaftkonzentrat oder pflanzlichen Extrakten aromatisiert wurde. Die aromatisierenden Ausgangsstoffe dürfen im Enderzeugnis höchstens 10 Volumenprozent betragen.
3 Die Bezeichnung «Bier mit …-aroma» ist obligatorisch für Bier, das mit Aromen aromatisiert wurde.
2. Abschnitt: Alkoholfreies Bier
Art. 67 Begriff
Bier ohne Alkohol, entalkoholisiertes Bier oder alkoholfreies Bier ist Bier, dem der Alkohol entzogen ist oder bei dem die Gärung der Würze so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.
Art. 68 Anforderungen
1 Alkoholfreies Bier darf aus Konzentrat durch Rückverdünnen hergestellt werden.
2 Für alkoholfreies Bier gelten die Anforderungen nach den Artikeln 63 und 64 sinngemäss.
3. Kapitel: Wein, Schaumwein
1. Abschnitt: Begriffe und Anforderungen
Art. 69 Wein
1 Wein ist das Getränk, das durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen oder eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
2 3 17 und …
4 Wein muss nach den allfälligen in Anhang 9 aufgeführten Anreicherungsprozessen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent aufweisen.
5 18 …
6 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bezüglich der Mindestund der Höchstwerte des vorhandenen Alkoholgehalts und des Gesamtalkoholgehalts dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 70 Schaumwein
1 Schaumwein wird gewonnen durch erste oder zweite alkoholische Gärung von:
- a. frischen Weintrauben;
- b. Traubenmost;
- c. Wein.
2 Er zeichnet sich beim Öffnen der Flasche durch das Entweichen von Kohlendioxid aus; dieses darf ausschliesslich aus der Gärung stammen.
3 In geschlossenen Behältnissen weist er bei 20 °C einen Überdruck von mindestens
3 bar auf, der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführen ist.
4 Er wird aus einer Cuvée mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent hergestellt.
Art. 71 Perlwein
Perlwein ist das Erzeugnis, das:
- a. aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 Volumenprozent aufweist;
- b. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweist;
- c. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist.
2. Abschnitt: Önologische Verfahren und Behandlungen
Art. 72 Zulässige Verfahren und Behandlungen
Die Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen nur mit den önologischen Verfahren hergestellt oder behandelt werden, die in Anhang 9 aufgeführt sind; vorbehalten bleiben die Artikel 73 und 74.
19 Art. 73 Verschnitt und Assemblage von ausländischen Weinen Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere geographische Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt und Assemblage dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 74 Zusätzliche Verfahren und Behandlungen für Schaumund Perlwein
1 Bei der Herstellung von Schaumund Perlwein darf zusätzlich zu den in Anhang 9 aufgeführten Verfahren Folgendes zugesetzt werden:
- a. Fülldosage zur Erzeugung der zweiten Gärung;
- b. Versanddosage;
- c. Kohlendioxid zur Herstellung von Schaumund Perlwein mit zugegebener Kohlensäure.
2 Alle Zusätze müssen den Anforderungen nach Anhang 9 entsprechen.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 75 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Etikette muss folgende Angaben enthalten:
Fussnoten
SR 817.02
SR 817.022.11
SR 817.022.16
SR 817.022.11
SR 817.022.16
SR 817.022.16
SR 817.022.16
SR 817.022.32
SR 817.022.16
SR 817.022.16
SR 817.022.17
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Er- zeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007; ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zu- letzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/791 ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1.
SR 916.140
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
SR 916.140
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).
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