Verordnung des BLV vom 10. April 2017 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
1 vom 1. Juli 1966
2 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Dermatitis nodularis ( Lumpy skin disease ) in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):
- a. von Rindern im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r der Tierschutz-
3 verordnung vom 23. April 2008 und von Wildwiederkäuern;
- b. der folgenden Tierprodukte von Tieren nach Buchstabe a: 1. Häute und Felle sowie tierische Nebenprodukte, 2. Sperma, Eizellen und Embryonen, 3. Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse, bestimmt zur Verwendung als Tierfutter.
Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren
Die Einfuhr von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Impfund Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen
1 Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Impfund Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 916.443.11
[^3]: SR 455.1
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