Verordnung des WBF vom 7. April 2017 über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-04-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 5 a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung.

2 Sie gilt nicht für die Ermittlung des Schlachtgewichts kranker oder verunfallter Tiere, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden müssen.

Art. 2 Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichts

1 Das Schlachtgewicht ist vom Schlachtbetrieb zu ermitteln.

2 Die Kantone und Gemeinden können die Ermittlung des Schlachtgewichts Dritten übertragen.

Art. 3 Vorbereitung für die Wägung

Vor dem Wägen müssen die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge ausgeführt werden:

2 kel 5 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung präsentiert.

Art. 4 Zeitpunkt der Wägung

Der Schlachttierkörper muss spätestens 60 Minuten nach dem Betäuben des Tiers gewogen werden.

Art. 5 Messmittel

Die Messmittel, die zur Ermittlung des Schlachtgewichts verwendet werden, müssen

3 den Voraussetzungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements entsprechen.

Art. 6 Schlachttierkörper von Tieren der Rindviehund der Pferdegattung

Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Rindviehund der Pferdegattung müssen die folgenden Teile entfernt werden:

Art. 7 Schlachttierkörper von Tieren der Schafund der Ziegengattung

Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Schafund der Ziegengattung müssen die folgenden Teile entfernt werden:

Art. 8 Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung,

ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber

1 Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, müssen die folgenden Teile entfernt werden:

2 Die Fleischproduzenten und Fleischverwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, wenn aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden.

Art. 9 Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern

1 Von den Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachsenen Ebern müssen die folgenden Teile entfernt werden:

2 Die Fleischproduzenten und Fleischverwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, wenn die Muttersauen aufgrund der Schlachttechnik gehäutet werden.

Art. 10 Verbot der Entfernung weiterer Teile

Andere als die in den Artikeln 6–9 genannten Teile dürfen vor dem Wägen nicht entfernt werden.

Art. 11 Abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer

Die Verkäuferin oder der Verkäufer und die Käuferin oder der Käufer können vereinbaren, dass das Schlachtgewicht nicht oder anders als nach dieser Verordnung ermittelt wird. Eine solche Vereinbarung gilt nur, wenn sie vor der Schlachtung schriftlich getroffen wurde.

Art. 12 Vollzug

1 Für die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts ist die nach Artikel 26 bis Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 beauftragte Organisation zuständig.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen diese Verordnung eine Untersuchung. Ergibt die Untersuchung, dass eine Widerhandlung vorliegt, so verfügt es eine Verwaltungsmassnahme nach Artikel

4 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 .

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.341

[^2]: SR 817.190.1

[^3]: SR 941.210

[^4]: SR 910.1

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