Handelsabkommen vom 24. Mai 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Iran

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-05-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Islamische Republik Iran,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;

unter Bekräftigung, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze und der fundamentalen Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben sind, die Innen- und Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien inspirieren, und dass dies zusammen mit den Zielsetzungen einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens darstellt;

vom Wunsch geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaffen;

in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln, zu vertiefen und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;

entschlossen, ihre Handelsbeziehungen auf der Grundlage gleicher Rechte und Verpflichtungen, der Nichtdiskriminierung und der gemeinsamen Interessen zu entwickeln;

in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Absicht der Islamischen Republik Iran, der WTO so bald wie möglich beizutreten;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete rechtliche Rahmenbedingungen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, den gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.

Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens

Der Handelsaustausch zwischen den Vertragsparteien und die zwischen natürlichen und juristischen Personen der beiden Staaten abgeschlossenen Verträge werden im Rahmen dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Bestimmungen sowie den internationalen Verpflichtungen jeder Vertragspartei durchgeführt.

Art. 3 Meistbegünstigung

1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- oder Ausfuhr, bezüglich der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführten Waren erhoben werden, und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr.

2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie:

gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

Art. 4 Nichtdiskriminierung

Auf Einfuhren aus dem oder Ausfuhren in das Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses in Drittländer sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.

Art. 5 Inländerbehandlung

Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche gemäss den Gesetzen und Vorschriften des einführenden Landes in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich innerstaatlicher Steuern und anderer innerstaatlicher Abgaben sowie bezüglich aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland nicht ungünstiger behandelt werden als gleichartige Waren inländischen Ursprungs.

Art. 6 Zahlungen

Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung und gemäss den internationalen Vorschriften und Praktiken im Bankwesen, sofern die Zentralbanken der Vertragsparteien nichts anderes gegenseitig vereinbaren.

Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen

1. Waren werden von den Beteiligten einer konkreten Transaktion zu marktgerechten Preisen gehandelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung eines wettbewerbsfähigen Preises, der internationalen Qualitätsstandards und der Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken laden sie Unternehmen der anderen Vertragspartei dazu ein, an solchen Transaktionen teilzunehmen.

2. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen Beteiligten weder auffordern noch ermutigen, Tausch- oder Gegengeschäfte einzugehen.

Art. 8 Transparenz

Die Vertragsparteien machen ihre Gesetzgebung, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen der Zoll- oder Statistiknomenklatur sowie über Änderungen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken können.

Art. 9 Marktverzerrungen

1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, so nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.

2. Die Konsultationen nach Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, müssen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Gesuchs der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.

3. Kommt nach den Massnahmen gemäss Absätzen 1 und 2 keine Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich sind. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen in der Gemischten Kommission angemessene Massnahmen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen.

4. Unter den Massnahmen nach Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Art. 10 Geistiges Eigentum

1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren Gesetzen und Vorschriften nach Massgabe der internationalen Übereinkommen über das geistige Eigentum, deren Mitglieder sie sind, einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (einschliesslich insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes, einschliesslich auf Computerprogrammen und Datenbanken, und der verwandten Schutzrechte, der Marken und geografischen Angaben für Waren und Dienstleistungen, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topografien von Halbleitererzeugnissen und der geheimen Informationen) für alle gehandelten Waren und Dienstleistungen.

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften innerhalb einer angemessenen Frist mit den Bestimmungen der entsprechenden Übereinkommen über das geistige Eigentum in Übereinstimmung zu bringen.

2. Zwangslizenzen für Patente (nach Art. 5 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 bzw. 29. Esfand 1261, zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Stockholmer Fassung, 1967[^2] bzw. Sonnenjahr 1346 nach der Hidschra) dürfen nicht diskriminierend und nicht ausschliesslich sein; sie müssen einem dem inländischen Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Geltungsbereich und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung, d. h. wenn eine patentierte Erfindung weder lokal produziert noch importiert wird, dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, in dem es für die Befriedigung des Binnenmarktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.

3. Die Vertragsparteien unternehmen die geeigneten Anstrengungen, um in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen Verletzung, insbesondere gegen Piraterie und Nachahmung, vorzusehen. Diese Massnahmen umfassen zivilrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen gegen die Verletzung jedes Immaterialgüterrechts. Die anwendbaren (straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen) Verfahren sollen recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Sie sollen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der Inaudita-altera-parte-Massnahmen, umfassen. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde sein.

4. Unter Bekräftigung ihrer Verpflichtung unter der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 bzw. 29. Esfand 1261 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967 bzw. Sonnenjahr 1346 nach der Hidschra) treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, um ihre innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften mit den Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen und internationaler Abkommen über geistiges Eigentum in Übereinstimmung zu bringen:

Die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Berner Übereinkunft oder des Rom-Abkommens sind, bemühen sich, diesen beizutreten.

5. Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von hoher Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.

Eine Vertragspartei, die nicht Mitglied eines der beiden folgenden Abkommen ist, bemüht sich, diesen beizutreten:

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung vom Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens an einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von mindestens zehn Jahren.

6. Die Vertragsparteien behandeln bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen, vorbehältlich der Ausnahmen, die bereits in den internationalen Abkommen über geistiges Eigentum, denen die Vertragsparteien angehören, vorgesehen sind.

7. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, welche eine Vertragspartei Angehörigen eines Drittlandes gewährt, werden den Angehörigen der anderen Vertragspartei sofort und ohne Vorbehalt gewährt.

Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen über den Schutz von geistigem Eigentum ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Handelsabkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten notifiziert wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.

8. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen nach Artikel 14 («Gemischte Kommission») die Bestimmungen dieses Artikels betreffen.

Art. 11 Ausnahmen

1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die gerechtfertigt sind:

oder jede andere Massnahme, auf die sich Artikel XX des GATT 1994[^8] (bzw. Sonnenjahr 1373 nach der Hidschra) bezieht.

2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jede Massnahme, die aufgrund von Artikel XXI des GATT 1994 (bzw. Sonnenjahr 1373 nach der Hidschra) gerechtfertigt ist, zu ergreifen.

Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gegenseitigem Interesse anzuregen und zu fördern.

2. Ziel dieser wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es unter anderem:

Art. 13 Konsularische Dienstleistungen

Die Vertragsparteien erklären sich im Interesse der Erweiterung ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen dazu bereit, eine Vereinfachung der konsularischen Verfahren der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Anträgen für Geschäftsvisa und mit der Zertifizierung amtlicher Dokumente zu erwägen, in Übereinstimmung mit den massgebenden Gesetzen, der gängigen Praxis und den Vorschriften der Vertragsparteien.

Art. 14 Gemischte Kommission

Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern und Vertreterinnen der Vertragsparteien zusammensetzt. Die Gemischte Kommission tritt regelmässig oder auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

Die Gemischte Kommission soll insbesondere:

Die beiden Delegationen können je nach Tagesordnung Vertreter und Vertreterinnen des privaten Sektors zu ihren Sitzungen einladen.

Art. 15 Zugang zu den Gerichten

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten auf ihrem Gebiet die Gleichbehandlung gewährt wird, wie dies in den massgebenden Gesetzen und Vorschriften jeder Vertragspartei festgelegt ist.

Art. 16 Streitbeilegungskommission

Alle Probleme und Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen auftreten können, werden von jeder Vertragspartei einer Kommission zur Lösung unterbreitet. Diese Kommission setzt sich zusammen aus einem Vertreter oder einer Vertreterin jeder Vertragspartei und einer oder drei Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und die von den besagten Vertretern oder Vertreterinnen einvernehmlich ausgewählt werden. Die Kommission untersucht den Sachverhalt und unterbreitet den Vertragsparteien geeignete Lösungen, die mit den jeweiligen Gesetzen, Vorschriften und Gepflogenheiten in Einklang sind.

Art. 17 Räumlicher Anwendungsbereich

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.