Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)
1 gestützt auf Artikel 51 Absatz 5 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).
2 Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):
- a. Ärztinnen und Ärzte;
- b. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
- c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
- d. Apothekerinnen und Apotheker;
- e. Tierärztinnen und Tierärzte.
Art. 2 Verantwortliche Behörde
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.
2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsund Zugriffsrechte für das Medizinalberuferegister.
2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Art. 3 Medizinalberufekommission
Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
- a. Name, Vornamen, frühere Namen;
- b. Geburtsdatum und Geschlecht;
- c. Korrespondenzsprache;
- d. vorhandene Sprachkenntnisse;
2 e. Nationalitäten;
- f. Versichertennummer nach Artikel 50 e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
3 über die Altersund Hinterlassenenversicherung; 20. Dezember 1946
- g. eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
- h. anerkannte ausländische Diplome nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
- i. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO;
- j. nachgeprüfte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung;
- k. Diplome nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum des Registereintrags;
4 ). l. Personen-Identifikationsnummer (GLN
Art. 4 BAG
1 Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:
- a. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 bestehen;
- b. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 54 Absatz 3 MedBG sowie das Datum des Vermerks;
- c. das Todesdatum.
2 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 in einem vom restlichen Medizinalberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.
3 Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Artikel 54 MedBG.
Art. 5 Weiterbildungsorganisationen
1 Die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) tragen die eidgenössischen Weiter-
5 bildungstitel nach den Anhängen 1–3 a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen mit Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels in das Medizinalberuferegister ein.
2 Die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte verantwortliche Organisation ist zuständig für die Eintragung:
- a. der privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen, die für die Abrechnung
6 über die Kranvon Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 kenversicherung benötigt werden; und
- b. des Datums der Erteilung dieser Qualifikationen nach Anhang 2.
3 Die Weiterbildungsorganisationen können freiwillig weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das Medizinalberuferegister eintragen.
Art. 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) trägt in das Medizinalberuferegister ein:
- a. die Fähigkeitszeugnisse «leitende amtliche Tierärztin» oder «leitender amtlicher Tierarzt» sowie «amtliche Tierärztin» oder «amtlicher Tierarzt» nach
7 Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
- b. das Fertigkeitszeugnis «fachtechnisch verantwortliche Tierärztin» oder «fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt» nach Artikel 20 der Tierarzneimit-
8 telverordnung vom 18. August 2004 .
Art. 7 Kantone
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Medizinalpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das
9 Medizinalberuferegister ein:
- a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton);
- b. die Rechtsgrundlage, auf der die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde;
- c. einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids: 1. erteilt, 2. keine Bewilligung;
- d. die Angabe, ob die Medizinalperson ihren Beruf aktiv ausübt oder nicht, mit Datum der Aktivitätsänderung;
- e. die Adresse der Praxis oder des Betriebs;
- f. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht;
- g. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation von Arzneimitteln nach kantonalem Recht berechtigt ist oder nicht;
- h. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation nach Artikel 66
10 Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV) berechtigt ist oder nicht;
- i. allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation nach Buchstabe h;
- j. den Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Artikel 75 Absatz 1 BetmKV;
- k. allfällige Bemerkungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Buchstabe j;
- l. allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen;
- m. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Entscheids.
2 Sie können zudem folgende Angaben eintragen:
- a. das Datum einer Befristung der Berufsausübungsbewilligung;
11 b. die Namen der Praxis oder des Betriebs, Telefonnummern und E-Mail- Adressen;
Fussnoten
[^1]: SR 811.11
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).
[^3]: SR 831.10
[^4]: GLN steht für Global Location Number
[^5]: SR 811.112.0
[^6]: SR 832.10
[^7]: SR 916.402
[^8]: SR 812.212.27
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).
[^10]: SR 812.121.1
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).
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