Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-04-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 51 Absatz 5 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).

2 Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsund Zugriffsrechte für das Medizinalberuferegister.

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 3 Medizinalberufekommission

Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:

2 e. Nationalitäten;

3 über die Altersund Hinterlassenenversicherung; 20. Dezember 1946

4 ). l. Personen-Identifikationsnummer (GLN

Art. 4 BAG

1 Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:

2 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 in einem vom restlichen Medizinalberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.

3 Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Artikel 54 MedBG.

Art. 5 Weiterbildungsorganisationen

1 Die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) tragen die eidgenössischen Weiter-

5 bildungstitel nach den Anhängen 1–3 a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen mit Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels in das Medizinalberuferegister ein.

2 Die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte verantwortliche Organisation ist zuständig für die Eintragung:

6 über die Kranvon Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 kenversicherung benötigt werden; und

3 Die Weiterbildungsorganisationen können freiwillig weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das Medizinalberuferegister eintragen.

Art. 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) trägt in das Medizinalberuferegister ein:

7 Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;

8 telverordnung vom 18. August 2004 .

Art. 7 Kantone

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Medizinalpersonen folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das

9 Medizinalberuferegister ein:

10 Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV) berechtigt ist oder nicht;

2 Sie können zudem folgende Angaben eintragen:

11 b. die Namen der Praxis oder des Betriebs, Telefonnummern und E-Mail- Adressen;

Fussnoten

[^1]: SR 811.11

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^3]: SR 831.10

[^4]: GLN steht für Global Location Number

[^5]: SR 811.112.0

[^6]: SR 832.10

[^7]: SR 916.402

[^8]: SR 812.212.27

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

[^10]: SR 812.121.1

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 51).

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