Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Umsetzung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], in Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991[^2] zum Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959[^3] und der Anlagen I–V des Protokolls (Protokoll), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 2016[^4],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten im Gebiet der Antarktis nach Artikel VI des Antarktis-Vertrags vom 1. Dezember 1959 (Antarktis), wie Expeditionen, Reisen, Versorgungsfahrten und -flüge, Bau, Umbau, Abbau oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Einrichtungen.

Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung

Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführen will, muss auf eigene Kosten dafür sorgen, dass vorgängig die nach Artikel 8 des Protokolls vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Art. 3 Einsatzpläne und Gegenmassnahmen

1 Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, muss bei einem umweltgefährdenden Notfall auf eigene Kosten die Gegenmassnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls ergreifen.

2 Für staatliche Tätigkeiten stellt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Einsatzpläne nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls auf.

3 Für nichtstaatliche Tätigkeiten stellt die die Tätigkeit durchführende Partei die Einsatzpläne auf.

Art. 4 Bewilligung für Tätigkeiten in der Antarktis

1 Tätigkeiten in der Antarktis bedürfen einer Bewilligung des EDA, sofern für sie nach Artikel 8 des Protokolls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss und sie:

2 Das Gesuch für eine Bewilligung ist mindestens fünf Monate vor Durchführung der geplanten Tätigkeit einzureichen.

3 Die Bewilligung wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:

4 Ergibt die vorläufige Bewertung (Art. 2 der Anlage I zum Protokoll) der Umweltauswirkungen eine wahrscheinlich mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung, so bezieht das EDA die Ergebnisse der Prüfung der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen durch den zuständigen Ausschuss der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag in seinen Entscheid ein.

Art. 5 Zuständige Behörde nach den Anlagen II und V

Das EDA bewilligt die folgenden Tätigkeiten:

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so wird sie oder er mit Geldstrafe bestraft.

3 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches[^6] ist anwendbar.

Art. 7 Strafrechtspflege

Die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Geldstrafen verfügt der Kanton Basel-Stadt.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zur Umsetzung des Protokolls erlassen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2017[^7]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 0.121.1

[^3]: SR 0.121

[^4]: BBl 2016 2147

[^5]: SR 0.814.288.2

[^6]: SR 311.0

[^7]: BRB vom 10. Mai 2017 (AS 2017 2835)

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.