Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (mit Anhang und Anlagen)
1 Übersetzung Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (Stand am 1. Juni 2017)
3 sind, im Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls zum Antarktis-Vertrag Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, überzeugt von der Notwendigkeit, den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu verbessern; überzeugt von der Notwendigkeit, das Antarktis-Vertragssystem zu stärken, um sicherzustellen, dass die Antarktis für alle Zeiten ausschliesslich für friedliche Zwecke genutzt und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht wird; angesichts des besonderen rechtlichen und politischen Status der Antarktis und der besonderen Verantwortung der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten in der Antarktis mit den Zielen und Grundsätzen des Antarktis-Vertrags vereinbar sind; eingedenk der Bezeichnung der Antarktis als eines Besonderen Erhaltungsgebiets und anderer im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems zum Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme beschlossener Massnahmen; ferner in Anerkennung der einzigartigen Möglichkeiten, welche die Antarktis für die wissenschaftliche Überwachung und Erforschung von Vorgängen von weltweiter sowie regionaler Bedeutung bietet; in Bekräftigung der Erhaltungsgrundsätze des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis; überzeugt, dass die Entwicklung einer umfassenden Ordnung für den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme im Interesse der ganzen Menschheit liegt; in dem Wunsch, den Antarktis-Vertrag zu diesem Zweck zu erweitern, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls: a) bedeutet «Antarktis-Vertrag» den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag; b) bedeutet «Gebiet des Antarktis-Vertrags» das Gebiet, auf das der Antarktis- Vertrag in Übereinstimmung mit seinem Artikel VI Anwendung findet; c) bedeutet «Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag» die in Artikel IX des Antarktis-Vertrags genannten Tagungen; d) bedeutet «Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags», die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX des Vertrags genannten Tagungen zu benennen; e) bedeutet «Antarktis-Vertragssystem» den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Massnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Massnahmen; f) bedeutet «Schiedsgericht» das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht; g) bedeutet «Ausschuss» den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.
Art. 2 Ziel und Bezeichnung
Die Vertragsparteien verpflichten sich zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und bezeichnen hiermit die Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.
Art. 3 Umweltschutzgrundsätze
(1) Der Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und die Erhaltung der Eigenart der Antarktis einschliesslich ihrer Ursprünglichkeit und ästhetischen Werte sowie ihres Wertes als Gebiet für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung, insbesondere solcher, die für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlich ist, stellen entscheidende Überlegungen für die Planung und Durchführung aller Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis- Vertrags dar. (2) Zu diesem Zweck: a) werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass nachteilige Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme begrenzt werden; b) werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass folgendes vermieden wird:
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 2016 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Mai 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2017 AS 2017 2841; BBl 2016 2147
[^1]: Amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes
[^2]: AS 2017 2835
[^3]: SR 0.121
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