Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)
1 , gestützt auf Artikel 102 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 2014 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. wirtschaftliche Landesversorgung: Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen;
- b. schwere Mangellage: erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung ;
- c. Fachbereiche: aus Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zusammengesetzte Organisationseinheiten zum Vollzug dieses Gesetzes;
- d. Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von Pflichtlagergütern.
Art. 3 Grundsätze
1 Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft.
2 Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung in einer schweren Mangellage nicht sicherstellen, so treffen der Bund und, wenn nötig, die Kantone die erforderlichen Massnahmen.
3 Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten zusammen. Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen ist zu prüfen, ob mit freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung sichergestellt werden kann.
Art. 4 Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen
1 Lebenswichtig sind Güter und Dienstleistungen, die unmittelbar oder im Rahmen wirtschaftlicher Prozesse zur Überwindung schwerer Mangellagen notwendig sind.
2 Lebenswichtige Güter sind insbesondere:
- a. Energieträger sowie alle dazu benötigten Produktionsund Betriebsmittel;
- b. Nahrungs-, Futterund Heilmittel sowie Saatund Pflanzgut;
- c. andere unentbehrliche Güter des täglichen Bedarfs;
- d. Rohund Hilfsstoffe für die Landwirtschaft, die Industrie und das Gewerbe.
3 Lebenswichtige Dienstleistungen sind insbesondere:
- a. Transport und Logistik;
- b. Information und Kommunikation;
- c. die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie;
- d. die Gewährleistung des Zahlungsverkehrs;
- e. die Lagerhaltung von Gütern und die Speicherung von Energie.
4 Zu den lebenswichtigen Dienstleistungen gehören auch die dafür benötigten Betriebsmittel und Ressourcen.
2. Kapitel: Vorbereitungsmassnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Auftrag
1 Der Bundesrat beauftragt die Fachbereiche, Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die wirtschaftliche Landesversorgung im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage sichergestellt werden kann.
2 Die Fachbereiche sorgen dafür, dass die Vorbereitungsmassnahmen den Wettbewerb nicht verzerren.
3 Der Bundesrat sorgt für die Koordination zwischen den Departementen. Die Federführung liegt beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
4 Reichen die freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft nicht aus, so kann der Bundesrat Unternehmen, die für die wirtschaftliche Landesversorgung von besonderer Bedeutung sind, verpflichten, Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Produktions-, Verarbeitungsund Lieferbereitschaft zu treffen, insbesondere technische und administrative Massnahmen vorzubereiten.
5 Vorbehalten bleiben Tätigkeiten anderer Behörden zur Gewährleistung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
Art. 6 Branchenvereinbarungen
Der Bundesrat kann Branchenvereinbarungen, die die Wirtschaft zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Hinblick auf schwere Mangellagen getroffen hat, für allgemeinverbindlich erklären, sofern:
- a. eine qualifizierte Mehrheit der Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ihnen zugestimmt hat;
- b. sie mit den Versorgungszielen des Bundes übereinstimmen;
- c. sie die Rechtsgleichheit gewährleisten, keine zwingenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen verletzen und die Interessen anderer Wirtschaftszweige nicht dauernd beeinträchtigen; und
- d. von ihnen ein erheblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.
2. Abschnitt: Vorratshaltung
Art. 7 Grundsätze
1 Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen.
2 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Vertrag über die Vorratshaltung solcher Güter ab.
3 Kommt ein Vertrag innert nützlicher Frist nicht zustande, so verfügt das BWL den Vertragsabschluss. Zudem kann der Bundesrat die Einfuhr von Gütern, die der Vorratshaltung unterstellt sind, der Bewilligungspflicht unterstellen.
Art. 8 Pflicht zum Vertragsabschluss
1 Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt.
2 Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Unternehmen, die zum Vertragsabschluss verpflichtet sind.
3 Das BWL kann Unternehmen, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten würden, von der Pflicht zum Vertragsabschluss befreien.
Art. 9 Bedarfsdeckung, Mengen und Qualität
Das WBF legt für jedes lebenswichtige Gut, das der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt hat, jeweils für eine bestimmte Periode die Bedarfsdeckung oder die Menge und die Qualität fest.
Art. 10 Pflichtlagervertrag
Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
- a. die Art und Menge des Lagergutes;
- b. die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
- c. der Lagerort;
- d. die Finanzierung und Versicherung;
- e. die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichtsund Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
- f. eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
- g. eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
- h. eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
Art. 11 Pflichtlager
1 Unternehmen, die sich mit Vertrag zur Vorratshaltung verpflichtet haben, müssen ein Lager anlegen.
2 Wird die Lagerpflicht teilweise oder vollständig an einen geeigneten Dritten übertragen, so schliesst das BWL mit dem Dritten einen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.
3 Ist es zur Nutzung bestehender Kapazitäten oder zum Bau von Lagerraum oder von Anlagen für Pflichtlagerwaren notwendig, so erteilt das WBF das Enteignungsrecht.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 1930 .
Art. 12 Eigentum an Pflichtlagern
1 Pflichtlagerwaren müssen im Eigentum des Pflichtlagerhalters sein.
2 Waren, an denen Dritte Eigentumsansprüche haben, können nur in Pflichtlager gehalten werden, wenn sich alle Berechtigten gegenüber dem Bund und allenfalls gegenüber dem Darlehensgeber solidarisch verpflichten.
Art. 13 Veränderung und Aufhebung von Pflichtlagern
1 Pflichtlager dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des BWL verändert oder aufgehoben werden; vorbehalten bleibt die Freigabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f.
2 Vor einer Reduktion oder Aufhebung des Pflichtlagers muss der Pflichtlagerhalter vom Bund garantierte Darlehen anteilsmässig zurückzahlen und Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds (Art. 16) erfüllen.
3 Kann der Pflichtlagerhalter das Darlehen nicht zurückzahlen oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds nicht erfüllen, so kann das BWL ersatzweise eine angemessene Sicherstellung verlangen.
Art. 14 Ergänzende Pflichtlagerhaltung
1 Unternehmen können mit dem BWL vereinbaren, dass sie lebenswichtige Güter, die der Bundesrat nicht der Vorratshaltung unterstellt hat, in bestimmten Mengen und bestimmter Qualität an Lager halten.
2 Die Artikel 10, 11 Absätze 1 und 2, 12 und 13 gelten sinngemäss.
3 Die Unternehmen können im Falle wirtschaftlicher Interventionsmassnahmen mindestens die Hälfte dieser Vorräte für den eigenen Bedarf oder zur Belieferung der Kundschaft verwenden.
Art. 15 Lagerhaltung des Bundes
Sind die Unternehmen nicht oder nur beschränkt in der Lage, Vorräte an lebenswichtigen Gütern anzulegen, so kann der Bund eigene Vorräte anlegen.
3. Abschnitt: Garantiefonds
Art. 16 Bildung von Garantiefonds
1 Bilden Wirtschaftszweige zur Deckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren zweckgebundene private Sondervermögen (Garantiefonds), so müssen diese von einer privaten Trägerschaft und getrennt von deren Vermögen verwaltet werden.
2 Die Bildung, Verwaltung, Anpassung und Aufhebung eines Garantiefonds sowie die Statuten der privaten Trägerschaft bedürfen der Genehmigung des WBF.
3 Muss gemäss Pflichtlagervertrag ein Lagerpflichtiger sich an der Äufnung eines Garantiefonds beteiligen und Mitglied der verwaltenden Trägerschaft werden, so ist diese verpflichtet, den Lagerpflichtigen als Mitglied aufzunehmen.
4 Lagerpflichtige, die nach Artikel 8 Absatz 3 davon befreit sind, Pflichtlager anzulegen, müssen sich in gleicher Weise wie die andern Unternehmen an der Äufnung des Garantiefonds beteiligen.
5 Nicht zulässig ist die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungsund Futtermitteln sowie Saatund Pflanzgut.
Art. 17 Aufsicht
1 Das BWL beaufsichtigt die Garantiefonds und ihre Trägerschaften.
2 Werden Mittel eines Garantiefonds nicht zweckentsprechend verwendet oder besteht ein Missverhältnis zwischen den erhobenen Beiträgen und den benötigten Mitteln, so ordnet das BWL die erforderlichen Anpassungen an.
Art. 18 Einhaltung internationaler Verpflichtungen
Der Bundesrat kann zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen eine Obergrenze für die bei der Einfuhr anfallenden Beiträge an die Garantiefonds festlegen.
Art. 19 Grenzbelastung
Wird die Grenzbelastung aufgrund internationaler Abkommen oder aufgrund der geltenden Marktordnungen reduziert, so erfolgt zuerst der Abbau bei den Zöllen und erst danach bei den Garantiefondsbeiträgen. 4. Abschnitt: Finanzierung der Vorratshaltung, Abgaben und Sicherheiten
Art. 20 Warenfinanzierung
Der Bund gewährt den darlehensgebenden Banken Garantien für die Finanzierung der Pflichtlagerwaren und der Waren der ergänzenden Pflichtlagerhaltung.
Art. 21 Übernahme von Kosten durch den Bund
1 Reichen die Mittel der Garantiefonds nicht aus, um die Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagerwaren zu finanzieren, so haben die privaten Trägerschaften (Art. 16) die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Nicht zulässig ist die Abschöpfung einer Abgabe auf inländischen Nahrungsund Futtermitteln sowie Saatund Pflanzgut.
2 Können die Kosten der Pflichtlagerhaltung mit den Massnahmen nach Absatz 1 sowie mit den vom BWL angeordneten Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 2 nachweislich nicht gedeckt werden, so übernimmt der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise. Bei Nahrungsund Futtermitteln sowie Saatund Pflanzgut übernimmt der Bund die ungedeckten Kosten vollumfänglich.
3 Der Bundesrat legt die Kriterien für eine Kostenübernahme fest.
Art. 22 Steuern und andere öffentliche Abgaben
1 Bei der Veranlagung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone sind bei Gütern, die Gegenstand eines Pflichtlagervertrags sind, folgende steuerwirksame Wertberichtigungen zulässig:
- a. bei Pflichtlagern (Art. 11): höchstens 50 Prozent auf dem Grundpreis;
- b. bei ergänzenden Pflichtlagern (Art. 14): höchstens 80 Prozent auf dem Erwerbsoder dem Gestehungspreis; ist der effektive Warenwert tiefer, so bildet dieser die Berechnungsbasis der Wertberichtigung.
2 Die Besteuerung von stillen Reserven, die durch Wertberichtigungen nach Absatz 1 entstehen, erfolgt im Zeitpunkt der Auflösung der Wertberichtigung.
3 Unterliegen Lagerbestände aufgrund einer Änderung des Pflichtlagervertrags durch das BWL nicht mehr der Pflichtlagerhaltung, so kann die Auflösung der nicht mehr zulässigen Wertberichtigung linear auf höchstens drei Steuerperioden verteilt werden. Löst der Pflichtlagerhalter die Wertberichtigung freiwillig auf, so ist eine Verteilung nicht zulässig.
4 Die Pflichtlagerhaltung unterliegt nicht der Stempelabgabe.
Art. 23 Sicherheiten
1 Hat der Bund für die Finanzierung eines Pflichtlagers ein Garantieversprechen abgegeben, so dienen ihm das Lager und die Ersatzansprüche als Sicherheiten. Ist die Lagerware nicht im festgelegten Umfang vorhanden, so gelten sämtliche übrigen im Eigentum des Pflichtlagerhalters stehenden Waren derselben Gattung als Pflichtlager.
2 Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter aus Gesetz oder Vertrag bleiben unwirksam, soweit dem Bund ein Aussonderungsoder Pfandrecht zusteht. Ausgenommen bleibt das Retentionsrecht der Besitzer von Lagerräumen für
4 Forderungen nach Artikel 485 des Obligationenrechts .
Art. 24 Aussonderungsrecht
1 Übernimmt der Bund oder ein Drittunternehmen die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers aus dem garantierten Darlehen (Art. 20), so gehen das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche des Pflichtlagereigentümers unmittelbar auf den Bund beziehungsweise das Drittunternehmen über, wenn:
- a. der Konkurs über den Pflichtlagereigentümer eines Lagers eröffnet wird;
- b. der Konkurs nach den Artikeln 725 a , 764, 820 oder 903 des Obligationen-
5 6 rechts oder nach Artikel 84 a des Zivilgesetzbuches aufgeschoben wird; oder
- c. dem Pflichtlagereigentümer eine Nachlassoder Notstundung bewilligt worden ist.
2 Übersteigt der Wert des Pflichtlagers oder der Ersatzansprüche nach Abzug aller Kosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme oder der abgeschlossenen Verwertung die Forderungen des Bundes oder des Drittunternehmens aus den übernommenen Darlehen, so erfüllt der Bund beziehungsweise das Drittunternehmen zunächst die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers gegenüber dem Garantiefonds. Der Rest ist der Konkursmasse oder, bei Konkursaufschub, Nachlassund Notstundungsverfahren, dem Schuldner auszuhändigen.
3 Wird der Bund oder das Drittunternehmen durch die Waren, die er oder es übernommen oder verwertet hat, nach Abzug aller Kosten nicht voll befriedigt, so nimmt er oder es am Konkurs oder am Nachlassvertrag teil. Bei Konkursaufschub und Notstundung erhält er oder es eine verzinsliche und unverjährbare Forderung gegen den Schuldner.
Art. 25 Pfandrecht
1 Wird gegen den Pflichtlagereigentümer eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, so hat der Bund für seine gesicherten Forderungen die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang.
2 Dritte mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen auf das Pflichtlager haben als Gläubiger für ihre Forderungen ein Befriedigungsrecht unmittelbar nach dem Bund oder gegebenenfalls nach dem Garantiefonds.
3 Sicherungsansprüche Dritter auf Pflichtlagerwaren oder auf Ersatzforderungen des Schuldners können nur durch Betreibung geltend gemacht werden.
Art. 26 Anfechtungsklagen
Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 285–292 des Bundesgesetzes vom
7 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, die sich aus Verfügungen über Waren ergeben, für die dem Bund oder einem Drittunternehmen ein Aussonderungsrecht nach Artikel 24 dieses Gesetzes oder ein Pfandrecht nach Artikel 25 zusteht, können erst an einen Gläubiger abgetreten werden, wenn der Bund oder das Drittunternehmen auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichtet hat.
5. Abschnitt: Transporte und andere Dienstleistungen
Art. 27
Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit im Fall einer schweren Mangellage genügend Transport-, Informationsund Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, die Transport-, Informationsund Kommunikationswege offen bleiben und Lagerräume bereitstehen.
6. Abschnitt: Nutzung einheimischer Ressourcen
Art. 28 Forstwirtschaft
1 Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung eine vermehrte Nutzung der Wälder anordnen.
2 Wird zur Deckung der Kosten, die aus der vermehrten Nutzung entstehen, ein Ausgleichsfonds geschaffen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass Forstwirtschaftsbetriebe, die sich nicht am Fonds beteiligen, Beiträge leisten müssen, sofern der Fonds:
- a. von einer repräsentativen Trägerschaft verwaltet wird;
- b. weder in der Holzproduktion noch in der Holzverarbeitung noch im Verkauf von Holz und Holzprodukten tätig ist.
3 Mit den Beiträgen nach Absatz 2 darf nicht die Verwaltung des Fonds finanziert werden.
Art. 29 Wasserversorgung
Der Bundesrat kann im Hinblick auf schwere Mangellagen Vorschriften über die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser erlassen.
Art. 30 Landwirtschaftlich geeignete Flächen
Der Bund sorgt, insbesondere durch raumplanerische Massnahmen, für die Erhaltung von genügend geeignetem Kulturland, insbesondere von Fruchtfolgeflächen, damit in Zeiten einer schweren Mangellage die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gewährleistet werden kann. 3. Kapitel: Wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gegen schwere Mangellagen
Art. 31 Vorschriften über lebenswichtige Güter
1 Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann der Bundesrat zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen.
2 Er kann Vorschriften erlassen über:
- a. die Beschaffung, Zuteilung, Verwendung und den Verbrauch;
- b. die Einschränkung des Angebots;
- c. die Verarbeitung und die Anpassung der Produktion;
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