Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV)
1 (LVG), gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 verordnet:
1. Kapitel: Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Hierarchische Unterstellung
Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt.
Art. 2 Organisation
1 Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/r) leitet die Organisation im Nebenamt.
2 Ihr oder ihm sind unterstellt:
- a. das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) als vollamtliches Stabsorgan;
- b. die Fachbereiche (Art. 7 Abs. 3);
- c. andere Bundesstellen, soweit sie Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung erfüllen (Art. 8 Abs. 1).
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Fachbereichen vollamtliche Geschäftsstellen zur Verfügung.
4 Die Geschäftsstellen sind administrativ dem BWL zugeordnet; sie unterstehen den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern.
5 Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter erarbeiten eine Geschäftsordnung und unterbreiten diese der oder dem Delegierten zur Genehmigung. AS 2017 3121
Art. 3 Ernennung der Kaderangehörigen
1 Das WBF ernennt auf Antrag der oder des Delegierten die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter.
2 Die oder der Delegierte ernennt:
- a. für jede Fachbereichsleiterin und jeden Fachbereichsleiter eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter;
- b. die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten der Fachbereiche.
3 Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter ernennen die weiteren Angehörigen der Fachbereiche. Sie können die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten damit beauftragen.
Art. 4 Entschädigung der Kaderangehörigen
Das WBF regelt nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartements die finanzielle Entschädigung von Kaderangehörigen, die nicht vom Bund angestellt sind.
2. Abschnitt: Aufgaben der Vollzugsorgane
Art. 5 Aufgaben der oder des Delegierten
1 Die oder der Delegierte legt die Ziele und Prioritäten der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung fest; sie oder er koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und erteilt ihnen Weisungen.
2 Sie oder er stellt die Verbindungen zwischen den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung, den Organisationen der Wirtschaft und den Unternehmen sicher.
3 Sie oder er legt die Organisation des BWL und der Fachbereiche fest. Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind vorgängig anzuhören.
Art. 6 Aufgaben des BWL
1 Das BWL ist zuständig für:
- a. die Leitung und Koordination der Rechtsetzungsarbeiten;
- b. den Erlass von Verfügungen, soweit dies vom Gesetz und den Ausführungsbestimmungen nicht den Organisationen der Wirtschaft oder den Fachbereichen übertragen ist;
- c. die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 46 Absätze 1 und 3 LVG sowie die Führung von Rechtsstreitigkeiten;
- d. das Pflichtlagerwesen;
- e. alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesversorgung;
- f. die Öffentlichkeitsarbeit;
- g. die Planung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
- h. die Ausbildung von Personen, die an der wirtschaftlichen Landesversorgung mitwirken;
- i. die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Bundes, namentlich der Armee, dem Bevölkerungsschutz und anderen Organen der Sicherheitspolitik;
- j. die Koordination internationaler Angelegenheiten im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung;
- k. die Aufsicht über die Vorbereitungen und den Vollzug von Massnahmen durch die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft.
2 Es unterstützt die Fachbereiche insbesondere durch administrative Dienstleistungen und die Vermittlung von Informationen.
Art. 7 Aufgaben der Fachbereiche
1 Die Fachbereiche sind zuständig für:
- a. das Einbringen und Nutzen von Fachwissen und Erfahrungen aus der Wirtschaft sowie wirtschaftlichen Beziehungen für die wirtschaftliche Landesversorgung;
- b. die Vermittlung von Fachwissen;
- c. die periodische Lagebeurteilung;
- d. die Vorbereitung und den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.
2 Sie beobachten und analysieren laufend die Entwicklung der wirtschaftlichen Landesversorgung.
3 Für die folgenden Fachbereiche gelten die nachstehenden Zuständigkeiten:
- a. Ernährung: Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produktionsmittel;
- b. Energie: fossile Brennund Treibstoffe, Elektrizität, Energieholz und Trinkwasser;
- c. Heilmittel: Heilmittel für die Humanund Veterinärmedizin;
- d. Logistik: Land-, Wasserund Lufttransporte sowie Logistiksysteme;
- e. Industrie: industrielle Hilfsstoffe, namentlich Verpackungsmaterialien;
- f. Informationsund Kommunikationstechnologie: Datenübertragung, -sicherheit und -verfügbarkeit.
Art. 8 Bundesstellen
1 Die oder der Delegierte kann folgende Bundesstellen mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragen:
- a. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
- b. das Bundesamt für Landwirtschaft;
- c. das Bundesamt für Gesundheit;
- d. das Schweizerische Heilmittelinstitut;
- e. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
- f. die Armeeapotheke;
- g. die Eidgenössische Zollverwaltung;
- h. das Bundesamt für Umwelt;
- i. das Bundesamt für Verkehr;
- j. das Bundesamt für Strassen;
- k. das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
- l. das Bundesamt für Kommunikation;
- m. das Bundesamt für Energie;
- n. das Informatiksteuerungsorgan Bund;
- o. den Preisüberwacher.
2 Soweit die Stellen nach Absatz 1 Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrnehmen, sind sie den Fachbereichen gleichgestellt und unterstehen der oder dem Delegierten.
3 Die oder der Delegierte kann weitere Bundesstellen zur Mitarbeit heranziehen.
Art. 9 Kantone
1 Die Kantone treffen rechtzeitig Vorbereitungen für den Vollzug der ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Das WBF erteilt der zuständigen kantonalen Regierungsbehörde die entsprechenden Weisungen.
2 Das BWL unterstützt die Kantone bei ihren Vorbereitungen; es werden keine Bundesbeiträge ausgerichtet.
2. Kapitel: Vorbereitungsmassnahmen der Vollzugsorgane
Art. 10 Vorbereitungsmassnahmen des BWL
1 Das BWL erhebt die zur Beurteilung der Risiken für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten. Es analysiert die Versorgungslage, den Kostenaufbau und die Preisgestaltung bei ausgewählten lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
2 Lässt sich eine ausreichende Vorratshaltung nicht durch Pflichtlager sicherstellen, so sorgt es durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Herstellungs-, Lagerhaltungsund Dienstleistungsunternehmen oder durch besondere Anordnungen für eine entsprechende Gewährleistung.
3 Es steuert, koordiniert und beaufsichtigt:
- a. die Tätigkeit der Organisationen der Wirtschaft, von privaten Trägerschaften sowie von weiteren Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung mitwirken;
- b. die Verwendung von Bundesmitteln, die zur Erfüllung von Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung eingesetzt werden.
4 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit anderen Bundesstellen und trifft in Zusammenarbeit mit diesen die erforderlichen Schutzund Sicherheitsvorkehrungen für Transportmittel im internationalen Verkehr.
5 Es informiert die Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Landesversorgung.
6 Es bereitet in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen und mit den betroffenen Bundesstellen nach Artikel 8 Absatz 1 zwischenstaatliche Vereinbarungen im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung vor.
Art. 11 Vorbereitungsmassnahmen der Fachbereiche
1 Die Fachbereiche bereiten Interventionsmassnahmen für die Verteilung, den Verbrauch, die Verwendung und die Herstellung von lebenswichtigen Gütern sowie die Erbringung von lebenswichtigen Dienstleistungen vor; sie erstellen dafür die erforderliche Bereitschaft. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten mit den Bundesstellen nach Artikel 8 Absatz 1, die Versorgungsaufgaben wahrnehmen.
2 Sie sorgen dafür, dass die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Arbeitskräfte verfügbar sind.
3 Sie können ihre Interessen in internationalen Organisationen vertreten.
Art. 12 Statistische Erhebungen
Das BWL und die Fachbereiche können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen statistischen Erhebungen durchführen. Sie arbeiten dabei mit dem Bundesamt für Statistik zusammen.
Art. 13 Informationsrecht
Das BWL und die Fachbereiche sind zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung berechtigt, von Privaten und Behörden Auskünfte sowie die Herausgabe von Akten und weiteren Dokumenten, insbesondere von Büchern, Briefen, elektronischen Daten und Rechnungen, zu verlangen.
3. Kapitel: Vorratshaltung
1. Abschnitt: Pflichtlagerhaltung
Art. 14 Grundsatz
1 Lebenswichtige Güter, die der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt, unterliegen der Pflichtlagerhaltung.
2 Für die ergänzende Pflichtlagerhaltung (Art. 14 LVG) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.
Art. 15 Pflichtlagerverträge
Das BWL schliesst für die einzelnen Wirtschaftszweige einheitlich lautende Pflichtlagerverträge ab.
Art. 16 Voraussetzungen
1 Die Pflichtlagerhalter müssen:
- a. im schweizerischen Hoheitsoder Zollgebiet niedergelassen sein; und
- b. unter Vorbehalt der Vorschriften der Handelsregisterverordnung vom
2 im Handelsregister eingetragen sein. 17. Oktober 2007
2 Sie müssen in ihrem Geschäftszweig dauerhaft tätig sein. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben.
3 Die Pflichtlagerhalter müssen über den Warenbestand sowie die Wareneinund -ausgänge pro Lagerort mengenmässig Buch führen.
Art. 17 Übertragung an Dritte
Im Pflichtlagervertrag kann vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter das Recht hat, seine Lagerpflicht:
- a. einem Dritten zu übertragen;
- b. einer Gesellschaft zu übertragen, die im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.
Art. 18 Pflichtlagerfinanzierung
1 Das BWL trifft Massnahmen, die den Pflichtlagerhaltern die Kreditbeschaffung zu einem tiefen Zins ermöglichen.
2 Pflichtlagerhalter, die ein vom Bund garantiertes Darlehen aufnehmen wollen, stellen zugunsten der Bank Eigenwechsel aus.
3 Das Darlehen darf 90 Prozent des Warenwerts des Pflichtlagers nicht überschreiten; der Warenwert ist aufgrund des Basispreises zu berechnen.
4 Liegt der Basispreis deutlich unter dem Marktpreis, so kann das Darlehen bis 100 Prozent des Warenwerts betragen.
Art. 19 Kündigung des Pflichtlagervertrags
1 Die Pflichtlagerhalter können den Vertrag mit dem BWL jährlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahrs oder auf den vereinbarten Zeitpunkt kündigen.
2 Das BWL kann den Pflichtlagervertrag wie folgt kündigen:
- a. jährlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahrs o- der auf den vereinbarten Zeitpunkt;
- b. jederzeit, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, wenn das öffentliche Interesse die Änderung oder Ergänzung einzelner Bestimmungen erfordert;
- c. jederzeit, mit sofortiger Wirkung, wenn der Pflichtlagerhalter seinen Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt hat und die Art der Verletzung erkennen lässt, dass der Pflichtlagerhalter die Einhaltung des Vertrags nicht länger gewährleistet.
3 Der Pflichtlagervertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.
4 Bei der Auflösung eines Pflichtlagervertrags fällt die Importberechtigung dahin, es sei denn, sie ergibt sich aus anderen Pflichten.
Art. 20 Auskunftspflicht
Die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut stellen dem BWL und den Organisationen, die mit der Erteilung von Einfuhrbewilligungen oder der Erfassung von Lagerpflichtigen beauftragt sind, die nötigen Bewilligungsund Einfuhrdaten, insbesondere Zollund Steuerdeklarationen, in geeigneter Form zur Verfügung.
2. Abschnitt: Freigabe von Pflichtlagern
Art. 21
1 Für den Fall einer drohenden oder im Fall einer bestehenden schweren Mangellage kann das WBF die Freigabe von Pflichtlagern anordnen.
2 Es kann die Freigabe nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen und mit technischen oder administrativen Auflagen verbinden.
3 Das BWL legt die Freigabe im Einvernehmen mit den Pflichtlagerhaltern im Einzelfall fest. Es zieht dafür die betroffenen Organisationen der Wirtschaft bei.
3. Abschnitt: Garantiefonds
Art. 22 Genehmigung
1 Werden von einer Pflichtlagerorganisation Garantiefonds eingerichtet und die damit verbundenen Aufgaben einer privaten Trägerschaft übertragen, so ist in den Statuten der Trägerschaft festzuhalten, nach welchen Grundsätzen die Beiträge erhoben und die Vergütungen an die Pflichtlagerhalter zur Deckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen sowie zur Amortisation der Pflichtlagerwaren ausgerichtet werden.
2 Die privaten Trägerschaften müssen dem BWL mit einem begründeten Antrag Folgendes zur Genehmigung vorlegen:
- a. die Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln und die sich auf Statuten stützen, die das WBF genehmigt hat;
- b. die Beschlüsse über die Beiträge an Garantiefonds.
3 Die Genehmigung des Antrags erfolgt durch Verfügung.
Art. 23 Aufsicht
1 Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen müssen jährlich mindestens einmal durch eine unabhängige Revisionsoder Kontrollstelle geprüft werden.
2 Die Revisionsoder Kontrollstelle erstattet dem BWL jährlich Bericht über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung.
3 Das BWL kontrolliert, ob:
- a. die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden;
- b. die erhobenen Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen.
4 Werden die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet oder stehen die Beiträge nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln, so verlangt das BWL von der betreffenden privaten Trägerschaft, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
Art. 24 Festsetzung der maximal zulässigen Höhe für Garantiefondsbeiträge
Das WBF bestimmt die maximal zulässige Höhe der tarifizierten Garantiefondsbeiträge namentlich für Zucker, Speisefett, Speiseöl, Getreide und Feldsämereien.
Art. 25 Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Das WBF bestimmt, welche Vollzugsaufgaben an private Trägerschaften, die Garantiefonds verwalten, delegiert werden. Es hört die Trägerschaften vorgängig an.
2 Das BWL kann mit den privaten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3 Es überwacht den Vollzug.
4. Abschnitt: Freiwillige Vorratshaltung
Art. 26 Freiwillig angelegte Vorräte
1 Freiwillig angelegte Vorräte unterstehen keiner vertraglichen Regelung mit Organen der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.
2 Die Verwendung der Vorräte richtet sich nach den allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften.
3 Vorbehalten bleiben Interventionsmassnahmen nach Artikel 31 LVG.
Art. 27 Notvorräte
1 Das BWL informiert die Bevölkerung periodisch über die Notwendigkeit, Notvorräte anzulegen.
2 Zum Eigenverbrauch bestimmte Vorräte von Haushalten und Einzelpersonen werden auch im Rahmen von Interventionsmassnahmen bei der Festlegung von Ansprüchen zum Bezug von Waren nicht angerechnet.
4. Kapitel: Aussonderungsund Pfandrecht an Pflichtlagern
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Geltung des Aussonderungsund des Pfandrechts
1 Das Aussonderungsund das Pfandrecht gelten für alle Waren des Pflichtlagers; massgeblich sind die vertraglich festgelegte Qualität und Menge.
2 Sind die Waren nicht in der vertraglich festgelegten Menge oder Qualität vorhanden, so gelten sämtliche übrigen Waren derselben Gattung, die sich im Eigentum des Pflichtlagerhalters befinden, als Teil des Pflichtlagers, unabhängig von deren Standort, Sorte, Qualität, Herkunft und Zolltarifnummer.
3 Ist das Pflichtlager nicht mehr vorhanden, so treten allfällige Ersatzansprüche des Pflichtlagerhalters an dessen Stelle; massgeblich sind dabei der Umfang und der Wert des ehemaligen Pflichtlagers.
Art. 29 Entstehung des Pfandrechts
1 Der Bund hat ein erstrangiges Pfandrecht am Pflichtlager oder an Ersatzansprüchen.
2 Das Recht oder der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Betreibungsamt:
- a. bei Betreibung auf Pfändung Pflichtlagerwaren oder Ersatzansprüche pfändet;
- b. bei Betreibung auf Pfandverwertung von Pflichtlagerwaren oder Ersatzansprüchen den Zahlungsbefehl zustellt.
2. Abschnitt: Aussonderung bei Konkurs
Art. 30 Forderungsanmeldung
1 Das BWL oder das Drittunternehmen meldet innerhalb der Eingabefrist beim Konkursamt Folgendes an:
- a. die Forderung auf Rückzahlung der Leistungen, die es im Rahmen seiner Garantie den Darlehensgebern des Pflichtlagerhalters zu erbringen hat;
- b. den Aussonderungsanspruch sowie die übergegangenen Ersatzansprüche des Pflichtlagerhalters.
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