Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-05-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (LVG), gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 verordnet:

1. Kapitel: Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Hierarchische Unterstellung

Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt.

Art. 2 Organisation

1 Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/r) leitet die Organisation im Nebenamt.

2 Ihr oder ihm sind unterstellt:

3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Fachbereichen vollamtliche Geschäftsstellen zur Verfügung.

4 Die Geschäftsstellen sind administrativ dem BWL zugeordnet; sie unterstehen den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern.

5 Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter erarbeiten eine Geschäftsordnung und unterbreiten diese der oder dem Delegierten zur Genehmigung. AS 2017 3121

Art. 3 Ernennung der Kaderangehörigen

1 Das WBF ernennt auf Antrag der oder des Delegierten die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter.

2 Die oder der Delegierte ernennt:

3 Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter ernennen die weiteren Angehörigen der Fachbereiche. Sie können die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten damit beauftragen.

Art. 4 Entschädigung der Kaderangehörigen

Das WBF regelt nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartements die finanzielle Entschädigung von Kaderangehörigen, die nicht vom Bund angestellt sind.

2. Abschnitt: Aufgaben der Vollzugsorgane

Art. 5 Aufgaben der oder des Delegierten

1 Die oder der Delegierte legt die Ziele und Prioritäten der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung fest; sie oder er koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und erteilt ihnen Weisungen.

2 Sie oder er stellt die Verbindungen zwischen den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung, den Organisationen der Wirtschaft und den Unternehmen sicher.

3 Sie oder er legt die Organisation des BWL und der Fachbereiche fest. Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind vorgängig anzuhören.

Art. 6 Aufgaben des BWL

1 Das BWL ist zuständig für:

2 Es unterstützt die Fachbereiche insbesondere durch administrative Dienstleistungen und die Vermittlung von Informationen.

Art. 7 Aufgaben der Fachbereiche

1 Die Fachbereiche sind zuständig für:

2 Sie beobachten und analysieren laufend die Entwicklung der wirtschaftlichen Landesversorgung.

3 Für die folgenden Fachbereiche gelten die nachstehenden Zuständigkeiten:

Art. 8 Bundesstellen

1 Die oder der Delegierte kann folgende Bundesstellen mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragen:

2 Soweit die Stellen nach Absatz 1 Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrnehmen, sind sie den Fachbereichen gleichgestellt und unterstehen der oder dem Delegierten.

3 Die oder der Delegierte kann weitere Bundesstellen zur Mitarbeit heranziehen.

Art. 9 Kantone

1 Die Kantone treffen rechtzeitig Vorbereitungen für den Vollzug der ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Das WBF erteilt der zuständigen kantonalen Regierungsbehörde die entsprechenden Weisungen.

2 Das BWL unterstützt die Kantone bei ihren Vorbereitungen; es werden keine Bundesbeiträge ausgerichtet.

2. Kapitel: Vorbereitungsmassnahmen der Vollzugsorgane

Art. 10 Vorbereitungsmassnahmen des BWL

1 Das BWL erhebt die zur Beurteilung der Risiken für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten. Es analysiert die Versorgungslage, den Kostenaufbau und die Preisgestaltung bei ausgewählten lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

2 Lässt sich eine ausreichende Vorratshaltung nicht durch Pflichtlager sicherstellen, so sorgt es durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Herstellungs-, Lagerhaltungsund Dienstleistungsunternehmen oder durch besondere Anordnungen für eine entsprechende Gewährleistung.

3 Es steuert, koordiniert und beaufsichtigt:

4 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit anderen Bundesstellen und trifft in Zusammenarbeit mit diesen die erforderlichen Schutzund Sicherheitsvorkehrungen für Transportmittel im internationalen Verkehr.

5 Es informiert die Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Landesversorgung.

6 Es bereitet in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen und mit den betroffenen Bundesstellen nach Artikel 8 Absatz 1 zwischenstaatliche Vereinbarungen im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung vor.

Art. 11 Vorbereitungsmassnahmen der Fachbereiche

1 Die Fachbereiche bereiten Interventionsmassnahmen für die Verteilung, den Verbrauch, die Verwendung und die Herstellung von lebenswichtigen Gütern sowie die Erbringung von lebenswichtigen Dienstleistungen vor; sie erstellen dafür die erforderliche Bereitschaft. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten mit den Bundesstellen nach Artikel 8 Absatz 1, die Versorgungsaufgaben wahrnehmen.

2 Sie sorgen dafür, dass die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Arbeitskräfte verfügbar sind.

3 Sie können ihre Interessen in internationalen Organisationen vertreten.

Art. 12 Statistische Erhebungen

Das BWL und die Fachbereiche können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen statistischen Erhebungen durchführen. Sie arbeiten dabei mit dem Bundesamt für Statistik zusammen.

Art. 13 Informationsrecht

Das BWL und die Fachbereiche sind zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung berechtigt, von Privaten und Behörden Auskünfte sowie die Herausgabe von Akten und weiteren Dokumenten, insbesondere von Büchern, Briefen, elektronischen Daten und Rechnungen, zu verlangen.

3. Kapitel: Vorratshaltung

1. Abschnitt: Pflichtlagerhaltung

Art. 14 Grundsatz

1 Lebenswichtige Güter, die der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt, unterliegen der Pflichtlagerhaltung.

2 Für die ergänzende Pflichtlagerhaltung (Art. 14 LVG) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.

Art. 15 Pflichtlagerverträge

Das BWL schliesst für die einzelnen Wirtschaftszweige einheitlich lautende Pflichtlagerverträge ab.

Art. 16 Voraussetzungen

1 Die Pflichtlagerhalter müssen:

2 im Handelsregister eingetragen sein. 17. Oktober 2007

2 Sie müssen in ihrem Geschäftszweig dauerhaft tätig sein. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben.

3 Die Pflichtlagerhalter müssen über den Warenbestand sowie die Wareneinund -ausgänge pro Lagerort mengenmässig Buch führen.

Art. 17 Übertragung an Dritte

Im Pflichtlagervertrag kann vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter das Recht hat, seine Lagerpflicht:

Art. 18 Pflichtlagerfinanzierung

1 Das BWL trifft Massnahmen, die den Pflichtlagerhaltern die Kreditbeschaffung zu einem tiefen Zins ermöglichen.

2 Pflichtlagerhalter, die ein vom Bund garantiertes Darlehen aufnehmen wollen, stellen zugunsten der Bank Eigenwechsel aus.

3 Das Darlehen darf 90 Prozent des Warenwerts des Pflichtlagers nicht überschreiten; der Warenwert ist aufgrund des Basispreises zu berechnen.

4 Liegt der Basispreis deutlich unter dem Marktpreis, so kann das Darlehen bis 100 Prozent des Warenwerts betragen.

Art. 19 Kündigung des Pflichtlagervertrags

1 Die Pflichtlagerhalter können den Vertrag mit dem BWL jährlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahrs oder auf den vereinbarten Zeitpunkt kündigen.

2 Das BWL kann den Pflichtlagervertrag wie folgt kündigen:

3 Der Pflichtlagervertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.

4 Bei der Auflösung eines Pflichtlagervertrags fällt die Importberechtigung dahin, es sei denn, sie ergibt sich aus anderen Pflichten.

Art. 20 Auskunftspflicht

Die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut stellen dem BWL und den Organisationen, die mit der Erteilung von Einfuhrbewilligungen oder der Erfassung von Lagerpflichtigen beauftragt sind, die nötigen Bewilligungsund Einfuhrdaten, insbesondere Zollund Steuerdeklarationen, in geeigneter Form zur Verfügung.

2. Abschnitt: Freigabe von Pflichtlagern

Art. 21

1 Für den Fall einer drohenden oder im Fall einer bestehenden schweren Mangellage kann das WBF die Freigabe von Pflichtlagern anordnen.

2 Es kann die Freigabe nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen und mit technischen oder administrativen Auflagen verbinden.

3 Das BWL legt die Freigabe im Einvernehmen mit den Pflichtlagerhaltern im Einzelfall fest. Es zieht dafür die betroffenen Organisationen der Wirtschaft bei.

3. Abschnitt: Garantiefonds

Art. 22 Genehmigung

1 Werden von einer Pflichtlagerorganisation Garantiefonds eingerichtet und die damit verbundenen Aufgaben einer privaten Trägerschaft übertragen, so ist in den Statuten der Trägerschaft festzuhalten, nach welchen Grundsätzen die Beiträge erhoben und die Vergütungen an die Pflichtlagerhalter zur Deckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen sowie zur Amortisation der Pflichtlagerwaren ausgerichtet werden.

2 Die privaten Trägerschaften müssen dem BWL mit einem begründeten Antrag Folgendes zur Genehmigung vorlegen:

3 Die Genehmigung des Antrags erfolgt durch Verfügung.

Art. 23 Aufsicht

1 Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen müssen jährlich mindestens einmal durch eine unabhängige Revisionsoder Kontrollstelle geprüft werden.

2 Die Revisionsoder Kontrollstelle erstattet dem BWL jährlich Bericht über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung.

3 Das BWL kontrolliert, ob:

4 Werden die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet oder stehen die Beiträge nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln, so verlangt das BWL von der betreffenden privaten Trägerschaft, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Art. 24 Festsetzung der maximal zulässigen Höhe für Garantiefondsbeiträge

Das WBF bestimmt die maximal zulässige Höhe der tarifizierten Garantiefondsbeiträge namentlich für Zucker, Speisefett, Speiseöl, Getreide und Feldsämereien.

Art. 25 Übertragung von Vollzugsaufgaben

1 Das WBF bestimmt, welche Vollzugsaufgaben an private Trägerschaften, die Garantiefonds verwalten, delegiert werden. Es hört die Trägerschaften vorgängig an.

2 Das BWL kann mit den privaten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.

3 Es überwacht den Vollzug.

4. Abschnitt: Freiwillige Vorratshaltung

Art. 26 Freiwillig angelegte Vorräte

1 Freiwillig angelegte Vorräte unterstehen keiner vertraglichen Regelung mit Organen der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.

2 Die Verwendung der Vorräte richtet sich nach den allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften.

3 Vorbehalten bleiben Interventionsmassnahmen nach Artikel 31 LVG.

Art. 27 Notvorräte

1 Das BWL informiert die Bevölkerung periodisch über die Notwendigkeit, Notvorräte anzulegen.

2 Zum Eigenverbrauch bestimmte Vorräte von Haushalten und Einzelpersonen werden auch im Rahmen von Interventionsmassnahmen bei der Festlegung von Ansprüchen zum Bezug von Waren nicht angerechnet.

4. Kapitel: Aussonderungsund Pfandrecht an Pflichtlagern

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Geltung des Aussonderungsund des Pfandrechts

1 Das Aussonderungsund das Pfandrecht gelten für alle Waren des Pflichtlagers; massgeblich sind die vertraglich festgelegte Qualität und Menge.

2 Sind die Waren nicht in der vertraglich festgelegten Menge oder Qualität vorhanden, so gelten sämtliche übrigen Waren derselben Gattung, die sich im Eigentum des Pflichtlagerhalters befinden, als Teil des Pflichtlagers, unabhängig von deren Standort, Sorte, Qualität, Herkunft und Zolltarifnummer.

3 Ist das Pflichtlager nicht mehr vorhanden, so treten allfällige Ersatzansprüche des Pflichtlagerhalters an dessen Stelle; massgeblich sind dabei der Umfang und der Wert des ehemaligen Pflichtlagers.

Art. 29 Entstehung des Pfandrechts

1 Der Bund hat ein erstrangiges Pfandrecht am Pflichtlager oder an Ersatzansprüchen.

2 Das Recht oder der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Betreibungsamt:

2. Abschnitt: Aussonderung bei Konkurs

Art. 30 Forderungsanmeldung

1 Das BWL oder das Drittunternehmen meldet innerhalb der Eingabefrist beim Konkursamt Folgendes an:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.