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Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

Geltender Text a fecha 2017-05-10

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1] (LVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die folgenden Nahrungsmittel sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes der Pflichtlagerhaltung unterstellt:

Art. 2 Einfuhrbewilligungspflicht

1 Wer die in den Anhängen 1–5 aufgeführten Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB).

2 Die GEB wird von der Genossenschaft Réservesuisse (Réservesuisse) erteilt.

3 Sie wird Importeuren erteilt, die sich verpflichten:

4 Mengen bis 20 kg können ohne GEB eingeführt werden.

Art. 3 Verweigerung und Entzug der GEB

Die Réservesuisse kann einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er:

Art. 4 Aufsicht

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) überwacht die Erteilung, den Entzug und die Verweigerung von GEB.

Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht

Importeure, die pro Kalenderjahr weniger als die in den Anhängen 1–4 aufgeführten Grenzmengen einführen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit, wenn sie der Réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.

Art. 6 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.

3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren Haupttätigkeit darin besteht, im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern zu betreiben.

Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) teilt der Réservesuisse die Zolldaten der Waren nach den Anhängen 1–5 mit.

Art. 8 Kontrolle

1 Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Réservesuisse. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

2 Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Réservesuisse bei.

Art. 9 Regelung strittiger Fälle

Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldung der Réservesuisse, durch Verfügung fest:

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Getreide und Futtermittel[^2]

Art. 10 Lagerpflicht

1 Lagerpflichtig ist, wer:

2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

3 Importiertes Getreide, das in den ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzonen produziert wurde, ist den inländischen Waren gleichgestellt.

4 Importeure, Müller und Verarbeiter, die pro Kalenderjahr weniger als die in Anhang 5 Ziffer 3 aufgeführte Grenzmenge einführen oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, sind von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.[^4]

Art. 11[^5] Meldepflichten

1 Müller, die Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber informieren und ihr periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.

2 Verarbeiter von Futtermitteln, die Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber informieren und ihr periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.

3 Die Réservesuisse informiert das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2.

4 Das BWL erlässt die erforderlichen Weisungen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug der Verordnung und Änderung der Anhänge

1 Das BWL und die EZV vollziehen diese Verordnung.

2 Das WBF kann die Anhänge 1–5 nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

Art. 13 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 697).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 697).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 697).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 697).

[^6]: [AS 1983 975, 1995 1797, 1996 3280, 1998 478 Ziff. II, [1999 303](http://intranet.admin.ch/ch/d/as/1999/303.pdf) Ziff. I 1, [2001 2091](http://intranet.admin.ch/ch/d/as/2001/2091.pdf) Anhang Ziff. 2, [2003 529](http://intranet.admin.ch/ch/d/as/2003/529.pdf) Anhang Ziff. 1 2167 Anhang Ziff. 3, [2011 3331](http://intranet.admin.ch/ch/d/as/2011/3331.pdf) Anhang 3 Ziff. 2]

[^7]: [AS 1983 985, 1999 303 Ziff. I 4, 2003 2167 Anhang Ziff. 6, 2005 503 Anhang Ziff. 2]

[^8]: [AS 1983 978, 1995 1799 Ziff. I 2, 1999 303 Ziff. I 2, 2003 2167 Anhang Ziff. 4]

[^9]: [AS 1983 981, 1995 1801 4932 Art. 3 Ziff. 1, 1999 303 Ziff. I 3, 2001 2091 Anhang Ziff. 3, 2003 2167 Anhang Ziff. 5, 2005 503 Anhang Ziff. 1, 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 1, 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 3]

[^10]: [AS 2001 1451 2091 Anhang Ziff. 4, 2003 2167 Anhang Ziff. 7, 2004 639 3865, 2005 503 Anhang Ziff. 3, 2006 867 Anhang Ziff. 7 2995 Anhang 4 Ziff. II 2, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 12, 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 4 5249]