Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (Mineralölpflichtlagerverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-05-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2

1 (LVG), des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit flüssigen Treibund Brennstoffen der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Einfuhrbewilligungspflicht

1 Wer im Anhang aufgeführte Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB).

2 Die GEB wird vom Verein Carbura (Carbura) erteilt.

3 Sie wird Importeuren erteilt, die sich verpflichten:

4 Mengen bis 20 kg können ohne GEB eingeführt werden.

Art. 3 Verweigerung und Entzug der GEB

Die Carbura kann einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er:

Art. 4 Aufsicht

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) überwacht die Erteilung, den Entzug und die Verweigerung von GEB.

Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht

Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit sind Importeure, die:

Art. 6 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität

der eingelagerten Waren

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.

3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren Haupttätigkeit darin besteht, im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern zu betreiben.

Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) teilt der Carbura die Zollund Mineralölsteuerdaten der im Anhang aufgeführten Waren mit.

Art. 8 Kontrolle

1 Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Carbura. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

2 Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Carbura bei.

Art. 9 Meldepflichten

1 Lagerpflichtige müssen die Carbura periodisch über ihre gesamten Lagerbestände der im Anhang aufgeführten Waren informieren.

2 Herstellungsbetriebe müssen die Carbura monatlich über die Warenmenge pro Abnehmer informieren.

3 Die Carbura stellt dem BWL die erhobenen Daten in geeigneter Weise zur Verfügung.

Art. 10 Regelung strittiger Fälle

Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldung der Carbura, durch Verfügung fest:

Art. 11 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL und die EZV vollziehen diese Verordnung.

2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

2 Die Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treibund Brennstoffen wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531

[^2]: [AS 1983 1007 1180, 1987 2321, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 5, 1996 3393 Anhang Ziff. 3, 2001 2091 Anhang Ziff. 6, 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 4, 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 5, 2016 2445 Anhang 3 Ziff. 3]

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