Abkommen vom 24. März 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-03-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Hohen Vertragsparteien,

der Schweizerische Bundesrat, nachstehend «Schweiz» genannt und die Regierung des Staates Kuwait, nachstehend «Kuwait» genannt,

beide nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,

vom Wunsche geleitet, den Geist der Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern;

in der Absicht, Massnahmen gegen die illegale Migration zu ergreifen;

im Bestreben, die Rückübernahme von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern;

unter nachdrücklichem Hinweis, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Art. 2 Geltungsgereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Kuwaits und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 3 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.

2. Der ersuchte Staat rückübernimmt auch Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, deren Staatsangehörigkeit vom ersuchten Staat entzogen wurde oder die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates gemäss den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung vom ersuchenden Staat zumindest zugesagt worden.

3. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, wenn eine Antwort ausgeblieben ist, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument (siehe Anhänge 7 und 8) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.

4. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen ohne Weiteres unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 4 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger

1. Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 8 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

3. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Fristen, stellen die Behörden des ersuchten Staates falls nötig innerhalb von fünf Arbeitstagen der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das für ihre Rückkehr erforderliche nationale Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus.

4. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten nationalen Reisedokuments rückgeführt werden, verlängern die Behörden des ersuchten Staates innerhalb von fünf Arbeitstagen die Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments oder stellen falls nötig ohne Weiteres ein neues nationales Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverfahren

Art. 5 Grundsätze

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach Artikel 3 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2. Wenn die rückzuübernehmende Person ein gültiges Reisedokument und, im Fall von Drittstaatsangehörigen, ein gültiges Visum für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates besitzt, kann die Rückführung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag übermitteln muss.

Der vorstehende Unterabsatz berührt nicht das Recht der betreffenden Behörden, die Identität der rückübernommenen Personen an der Grenze zu überprüfen.

Art. 6 Inhalt des Rückübernahmegesuchs

1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

2. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

3. Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 wird jeder Rückübernahmeantrag schriftlich und unter Verwendung des in Anhang 5 beigefügten gemeinsamen Formblatts gestellt.

4. Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E‑Mail, verwendet werden.

Art. 7 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

2. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

3. Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend oder zweifelhaft, so trifft die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden schriftlichen Ersuchen des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Befragungen können auch vom ersuchten Staat gefordert werden.

Art. 8 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen

1. Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen wird insbesondere mit den in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Vertragsparteien ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.

2. Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen wird insbesondere mit den in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist.

3. Die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die schriftliche Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.

Art. 9 Fristen

1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Person die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.

Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

2. Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

Für die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E‑Mail, verwendet werden.

3. Nach Erteilung der Genehmigung, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.

4. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

Art. 10 Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

Abschnitt III Durchbeförderung

Art. 11 Grundsätze der Durchbeförderung

1. Die Vertragsparteien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

2. Jede Vertragspartei genehmigt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise durch etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

3. Die Durchbeförderung kann vom ersuchten Staat abgelehnt werden:

4. Der ersuchte Staat kann seine Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder falls die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Art. 12 Durchbeförderungsverfahren

1. Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:

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