Verordnung des SBFI vom 15. Mai 2017 über die berufliche Grundbildung Carrosserielackiererin/Carrosserielackierer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
45307
Carrosserielackiererin EFZ/Carrosserielackierer EFZ
Carrossière-peintre CFC/Carrossier-peintre CFC
Carrozziera verniciatrice AFC/Carrozziere verniciatore AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet: [^4]
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Carrosserielackiererinnen und Carrosserielackierer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie beurteilen den Aufbau und Zustand der bestehenden Lackierung und bestimmen die nachfolgenden Arbeitsschritte; sie gleichen Unebenheiten durch Auftragen und Schleifen von Füllstoffen aus; die nicht zu lackierenden Bereiche decken sie sorgfältig ab.
- b. Sie bestimmen die Fahrzeugfarbe mit Hilfe des Farbcodes oder des Farbtonmessgerätes, legen die benötigte Lackmenge fest und mischen die Farbe; das Aufbringen des Lacks erfolgt möglichst emissionsarm in der Lackierkabine mit einer Lackierpistole.
- c. Sie kleben Embleme, kleinere Beschriftungen oder Schutzfolien auf und führen pflichtbewusst einfache Demontage- und Montagearbeiten in Zusammenhang mit den Lackierarbeiten aus.
- d. Sie beheben Lack-Fehlstellen, bereiten Altlackierungen auf und schützen diese mit Pflegeprodukten; sie führen Auftrags- und Abschlussarbeiten aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Lackierassistentin EBA oder Lackierassistent EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Erstellen der Grundbeschichtung:
-
- Auftragsablauf und Vorgaben der Betriebsorganisation umsetzen,
-
- Untergründe beurteilen, vorbehandeln und schützen,
-
- Grundbeschichtungsmaterialien vorbereiten, auftragen und bearbeiten,
-
- Objekte zur Decklackierung vorbereiten;
- a.
Festlegen der Basis-, Effekt- und Decklacke sowie Erstellen der Endbeschichtung:
-
- Farbton finden sowie Farb- und Lackmengen festlegen,
-
- Farben nach Rezeptur mischen und Farbton angleichen,
-
- Lackierprozess bestimmen und Decklackmaterial vorbereiten,
-
- Decklackmaterial applizieren sowie Trocknungsprozesse bestimmen und durchführen;
- b.
Ausführen von Gestaltungs- und Instandsetzungsarbeiten:
-
- Gestaltungsarbeiten durchführen,
-
- Fahrzeugteile demontieren und montieren,
-
- Formgebungs- und Reparaturarbeiten ausführen;
- c.
Ausführen von Abschlussarbeiten:
-
- Fehler in der Endbeschichtung beheben,
-
- Lacke aufbereiten und pflegen,
-
- Fahrzeuge reinigen und bereitstellen.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5[^5]
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Erstellen der Grundbeschichtung, Festlegen der Basis-, Effekt- sowie Decklacke und Erstellen der Endbeschichtung | 150 | 150 | 140 | 120 | 560 |
| Ausführen von Gestaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, Ausführen von Abschlussarbeiten | 50 | 50 | 60 | 80 | 240 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache des Schulortes andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 48 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | Kurs 1 | Erstellen der Grundbeschichtung | 10,5 / Tage |
| Festlegen der Basis-, Effekt- und Decklacke sowie Erstellen der Endbeschichtung | 1 / Tag | ||
| Ausführen von Gestaltungs- und Instandsetzungsarbeiten | 0,5 / Tage | ||
| 12 / Tage | |||
| 2 | Kurs 2 | Erstellen der Grundbeschichtung | 8 / Tage |
| Festlegen der Basis-, Effekt- und Decklacke sowie Erstellen der Endbeschichtung | 1,5 / Tage | ||
| Ausführen von Gestaltungs- und Instandsetzungsarbeiten | 1 / Tag | ||
| Ausführen von Abschlussarbeiten | 1,5 / Tage | ||
| 12 / Tage | |||
| 3 | Kurs 3 | Erstellen der Grundbeschichtung | 5 / Tage |
| Festlegen der Basis-, Effekt- und Decklacke sowie Erstellen der Endbeschichtung | 4 / Tage | ||
| Ausführen von Gestaltungs- und Instandsetzungsarbeiten | 2 / Tage | ||
| Ausführen von Abschlussarbeiten | 1 / Tag | ||
| 12 / Tage | |||
| 4 | Kurs 4 | Erstellen der Grundbeschichtung | 6,5 / Tage |
| Festlegen der Basis-, Effekt- und Decklacke sowie Erstellen der Endbeschichtung | 3 / Tage | ||
| Ausführen von Gestaltungs- und Instandsetzungsarbeiten | 1 / Tag | ||
| Ausführen von Abschlussarbeiten | 1,5 / Tage | ||
| 12 / Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- c.[^7] …
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Carrosserielackiererin EFZ oder Carrosserielackierer EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Carrossierin Lackiererei EFZ oder Carrossier Lackiererei EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Carrosserielackiererin EFZ und des Carrosserielackierer EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Carrosserielackiererin EFZ und des Carrosserielackierers EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Erstellen der Grundbeschichtung | 40 % |
| 2 | Festlegen der Basis-, Effekt- und Decklacke sowie Erstellen der Endbeschichtung | 40 % |
| 3 | Ausführen von Gestaltungs- und Instandsetzungsarbeiten | 10 % |
| 4 | Ausführen von Abschlussarbeiten | 10 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b.
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