Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2016-09-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016[^2],

beschliesst:

Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung

1 Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen.

2 Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen:

3 Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.

4 Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.

Art. 2 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 3 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2017[^3]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2016 3089

[^3]: BRB vom 2. Dez. 2016

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