Vertrag vom 4. Juni 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-06-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API
  • c) sich herausstellt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung massgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liege eine ausdrückliche Ermächtigung zur Datenbearbeitung für andere Zwecke vor.

2 Die übermittelnde Stelle teilt dem Empfänger allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an die sich der Empfänger zu halten hat.

Art. 51 Verständigung

1 Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Bearbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.

2 Stellt die Sicherheitsbehörde eines Vertragsstaates, die Personendaten auf Grund dieses Vertrages übermittelt hat, fest, dass die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmässiger Bearbeitung richtigzustellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.

3 Stellt der Empfänger eine unrechtmässige Bearbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.

Art. 52 Protokollierung

1 Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im On-line-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.

2 Beim Abruf von Daten gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 gelten die Pflichten des Absatzes 1 mit der Massgabe, dass die Protokollierung des Anlasses des Abrufs durch den abrufenden Vertragsstaat vorzunehmen ist.

3 Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

4 Die Protokolldaten dürfen ausschliesslich zur Kontrolle, ob die massgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.

Art. 53 Verfahren bei Auskunftserteilung

1 Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person bearbeiteten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem die Auskunft beantragt wird.

2 Vor der Entscheidung über eine Auskunftserteilung hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Art. 54 Datenverarbeitung auf fremdem Hoheitsgebiet

1 Die Kontrolle der Bearbeitung personenbezogener Daten, die durch grenzüberschreitendes Einschreiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für dessen Zwecke sie beschafft worden sind und richtet sich nach dessen nationalem Recht. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Bedingungen sowie allfällige besondere Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.

2 Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, darf kein direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt bearbeitete personenbezogene Daten gewährt werden.

Kapitel VIII: Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 55 Ausnahmeregelung

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmassnahme geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

Art. 56 Zusammenkunft von Experten

Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten der Vertragsstaaten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Art. 57 Durchführung der Zusammenarbeit

1 Die Behörden der Vertragsstaaten können in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmässige und technische Durchführung zum Ziel haben.

2 Die Vertragsstaaten können die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit in einem rechtlich nicht verbindlichen Handbuch festlegen.

Art. 58 Kosten

Unbeschadet anderer Regelungen in diesem Vertrag trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, sofern die zuständigen Behörden im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.

Art. 59 Verkehrssprache

Der Verkehr zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Behörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten.

Art. 60 Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen

1 Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.

2 Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäss diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Art. 61 Inkrafttreten und Kündigung

1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Republik Österreich (Depositar) hinterlegt, welche die Hinterlegung den Regierungen der anderen Vertragsstaaten notifiziert. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Depositar hinterlegt wurde.

2 Mit Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom 27. April 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden ausser Kraft.

3 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird den anderen Vertragsstaaten unverzüglich notifiziert. Der Vertrag tritt sechs Monate, nachdem die Kündigung beim Depositär eingetroffen ist, gegenüber dem kündigenden Vertragsstaat ausser Kraft.

4 Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen11 wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.

Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 2012, in drei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Simonetta Sommaruga | Für die Republik Österreich: / Johanna Mikl-Leitner | Für das Fürstentum Liechtenstein: / Hugo Quaderer | | --- | --- | --- |

Fussnoten

5

Die Empfehlung kann beim Europarat unter www.coe.int > Organisation > Ministerkomitee > Adopted texts > All Recommendations abgerufen werden.

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