Internationales Übereinkommen von 2004 vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-02-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Stand am 7. November 2018) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, unter Berufung auf Artikel 196 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Verein-

2 der wie folgt lautet, «Die Staaten ergreifen alle notwendigen ten Nationen von 1982 Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus der Anwendung von Technologien im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder unter ihrer Kontrolle oder aus der absichtlichen oder zufälligen Zuführung fremder oder neuer Arten in einen bestimmten Teil der Meeresumwelt, die dort beträchtliche und schädliche Veränderungen hervorrufen können, ergibt»;

3 in Kenntnis der Ziele des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und unter Hinweis darauf, dass die Einschleppung und Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger über das Ballastwasser von Schiffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt bedroht, sowie unter Hinweis auf Entscheidung IV/5 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt von 1988 (COP 4) betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ökosysteme des Meeres und der Küsten sowie unter Hinweis auf den Beschluss VI/23 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt von 2002 (COP 6) über nichtheimische Arten, die Ökosysteme, Lebensräume und Arten bedrohen, insbesondere der Leitprinzipien über invasive Arten; ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung (UNCED) die Internationale Seeschifffahrts- Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) darum ersucht hat, über die Annahme sachgerechter Regelungen über das Einleiten von Ballastwasser zu beraten; eingedenk des Vorsorge-Prinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung dargestellt ist und auf das auch die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommene Entschliessung MEPC.67(37) Bezug nimmt; sowie eingedenk der Tatsache, dass der Weltgipfel von 2002 für nachhaltige Entwicklung in Absatz 34 Buchstabe b seines Durchführungsplans dazu aufruft, auf allen Ebenen mit dem Ziel tätig zu werden, die Erarbeitung von Massnahmen zu beschleunigen, mit denen gegen invasive nichtheimische Arten in Ballastwasser vorgegangen werden kann; in dem Bewusstsein, dass das ungesteuerte Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten aus Schiffen zur Einschleppung von schädlichen Wasserlebewesen und Krankheitserregern geführt hat, wodurch die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze verletzt oder geschädigt worden sind; in Anerkennung der grossen Bedeutung, die dieser Angelegenheit seitens der Organisation durch die Entschliessungen der Versammlung A.774(18) im Jahr 1993 und A.868(20) im Jahr 1997 beigemessen worden ist, die zu dem Zweck angenommen worden sind, sich mit der Übertragung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern zu befassen; ferner in Anerkennung der Tatsache, dass mehrere Staaten individuelle Massnahmen mit dem Ziel der Verhütung, Verringerung und letztlich Beseitigung der Risiken der Einführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger durch Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, ergriffen haben, sowie in Anerkennung der Tatsache, dass diese Angelegenheit, da sie von globaler Bedeutung ist, Massnahmen erfordert, die auf weltweit anwendbaren Regelungen beruhen, wozu auch Richtlinien für deren wirksame Umsetzung und einheitliche Auslegung gehören; in dem Wunsch, die Entwicklung sichererer und wirksamerer Möglichkeiten der Behandlung von Ballastwasser fortzusetzen, was zu einer weiteren Verhütung, Verringerung und letztlich zur Beseitigung der Einschleppung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger führen wird; entschlossen, durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen die Gefahren zu verhüten, zu verringern und letztlich zu beseitigen, die sich aus der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze ergeben, sowie entschlossen, unerwünschte Nebenwirkungen einer solchen Kontrolle zu vermeiden und weitere Entwicklungen in damit zusammenhängenden Wissensbereichen und Technologien zu fördern; in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines Internationalen Übereinkommens zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen erreicht werden können, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 2013 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. September 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. September 2017 AS 2017 3837; BBl 2012 8639

[^1]: AS 2013 5523

[^2]: SR 0.747.305.15

[^3]: SR 0.451.43

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