Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)
1 , gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2014 , beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
- a. die Tätigkeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB);
- b. die Zusammenarbeit des NDB mit anderen Behörden des Bundes, mit den Kantonen, mit dem Ausland und mit Privaten;
- c. die politische Steuerung des NDB sowie die Kontrolle und Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten.
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz wichtiger Landesinteressen; es bezweckt:
- a. zur Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und zum Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung beizutragen;
- b. die Sicherheit der Bevölkerung der Schweiz sowie der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland zu erhöhen;
- c. die Handlungsfähigkeit der Schweiz zu unterstützen;
- d. zur Wahrung internationaler Sicherheitsinteressen beizutragen.
Art. 3 Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen
Der Bundesrat kann im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB über die in Artikel 2 genannten Landesinteressen hinaus einsetzen:
- a. zum Schutz der verfassungsrechtlichen Grundordnung der Schweiz;
- b. zur Unterstützung der schweizerischen Aussenpolitik;
- c. zum Schutz des Werk-, Wirtschaftsund Finanzplatzes Schweiz.
Art. 4 Verpflichtete Behörden und Personen
Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden und Personen:
- a. Behörden des Bundes und der Kantone, die mit dem Vollzug der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten beauftragt sind;
- b. Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die über nachrichtendienstlich relevante Informationen verfügen;
- c. Private, die nach diesem Gesetz zur Weitergabe nachrichtendienstlich relevanter Informationen verpflichtet sind.
Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung
1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
2 Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.
3 Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
- a. am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und
- b. am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.
4 Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.
5 Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungsoder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.
6 Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
7 Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
8 Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.
2. Kapitel: Aufgaben und Zusammenarbeit des NDB
Abschnitt: Aufgaben, Schutzund Sicherheitsmassnahmen sowie Bewaffnung
Art. 6 Aufgaben des NDB
1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
- a. dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von: 1. Terrorismus, 2. verbotenem Nachrichtendienst, 3. der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, 4. Angriffen auf Informations-, Kommunikations-, Energie-, Transportund weitere Infrastrukturen, die für das Funktionieren von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen), 5. gewalttätigem Extremismus;
- b. zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
- c. zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
- d. zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
2 Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
3 Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
4 Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
5 Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
6 Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
7 Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
Art. 7 Schutzund Sicherheitsmassnahmen
1 Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu:
- a. in seinen Räumlichkeiten Taschenund Personenkontrollen durchführen bei: 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, 2. befristet für den NDB tätigen Personen, 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen, die Dienstleistungen zugunsten des NDB in seinen Räumlichkeiten erbringen;
- b. Raumkontrollen in den Einrichtungen des NDB durchführen, um zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz klassifizierter Informationen eingehalten werden;
- c. Archiv-, Tresorund Lagerräume sowie die Zutrittszonen zu den Räumlichkeiten des NDB mit Bildübertragungsund Bildaufzeichnungsgeräten überwachen;
- d. in Räumlichkeiten, die von ihm genutzt werden, störende Fernmeldeanlagen ter 3 nach Artikel 34 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 betreiben.
2 Der NDB betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Informationssysteme, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen.
Art. 8 Bewaffnung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können für den Einsatz im Inland mit Waffen ausgestattet werden, wenn sie im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.
2 Bewaffnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Waffe nur in Fällen von Notwehr oder Notstand und nur in einer den Umständen angemessenen Weise einsetzen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Kategorien von waffentragenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Ausbildung.
2. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 9 Kantonale Vollzugsbehörden
1 Jeder Kanton bestimmt eine Behörde, die zum Vollzug dieses Gesetzes mit dem NDB zusammenarbeitet (kantonale Vollzugsbehörde). Er sorgt dafür, dass diese die Aufträge des NDB ohne Verzug durchführen kann.
2 Der NDB erteilt Aufträge an die kantonalen Vollzugsbehörden schriftlich; in dringenden Fällen kann er Aufträge mündlich erteilen und nachträglich schriftlich bestätigen.
Art. 10 Information der Kantone
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) informiert die interkantonalen Regierungskonferenzen regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen über die Beurteilung der Bedrohungslage.
2 Der NDB informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über Vorgänge, die deren Aufgabenvollzug betreffen.
Art. 11 Zusammenarbeit mit der Armee
1 Der NDB informiert die zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes der Armee und des Dienstes für militärische Sicherheit über Vorgänge, die deren Aufgabenvollzug betreffen.
2 Er kann im Bereich der internationalen militärischen Kontakte mit den zuständigen Stellen der Armee zusammenarbeiten, diese um Auskunft ersuchen und ihnen Aufträge für die internationale Zusammenarbeit erteilen.
3 Der Bundesrat regelt:
- a. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem NDB und den zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes der Armee;
- b. die Aufgabenteilung zwischen dem NDB und dem Dienst für militärische Sicherheit während eines Friedensförderungs-, Assistenzoder Aktivdienstes.
Art. 12 Zusammenarbeit mit dem Ausland
1 Der NDB kann im Rahmen von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f zum Vollzug dieses Gesetzes mit ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten, indem er:
- a. sachdienliche Informationen entgegennimmt oder weiterleitet;
- b. gemeinsame Fachgespräche und Tagungen durchführt;
- c. gemeinsame Tätigkeiten zur Beschaffung und Auswertung von Informationen sowie zur Beurteilung der Bedrohungslage durchführt;
- d. für den ersuchenden Staat Informationen beschafft und weitergibt zur Beurteilung, ob eine Person an klassifizierten Projekten des Auslands im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslands erhalten kann;
- e. sich im Rahmen von Artikel 70 Absatz 3 an internationalen automatisierten Informationssystemen beteiligt.
2 Er kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Förderung von internationalen Kontakten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den schweizerischen Vertretungen im Ausland einsetzen. Diese arbeiten zum Vollzug dieses Gesetzes direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und von Drittstaaten zusammen.
3 Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben nach diesem Gesetz ist Sache des NDB.
4 Die Kantone können für Sicherheitsfragen im Grenzgebiet mit den dafür zuständigen ausländischen Polizeibehörden zusammenarbeiten.
3. Kapitel: Informationsbeschaffung
1. Abschnitt: Genehmigungsfreie Beschaffungsmassnahmen
Art. 13 Öffentliche Informationsquellen
Öffentliche Informationsquellen sind namentlich:
- a. öffentlich zugängliche Medien;
- b. öffentlich zugängliche Register von Behörden des Bundes und der Kantone;
- c. von Privaten öffentlich zugänglich gemachte Datensammlungen;
- d. in der Öffentlichkeit vorgetragene Äusserungen.
Art. 14 Beobachtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten
1 Der NDB kann Vorgänge und Einrichtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten beobachten und in Bild und Ton festhalten. Er kann dazu Fluggeräte und Satelliten einsetzen.
2 Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht zulässig. Aufnahmen in Bild und Ton, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, die aber aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.
Art. 15 Menschliche Quellen
1 Menschliche Quellen sind Personen, die:
- a. dem NDB Informationen oder Erkenntnisse mitteilen;
- b. für den NDB Dienstleistungen erbringen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen;
- c. den NDB bei der Beschaffung von Informationen unterstützen.
2 Der NDB kann menschliche Quellen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigen. Sofern es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen weder als steuerbares Einkommen noch als
4 über die Alters- Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 und Hinterlassenenversicherung.
3 Der NDB trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der menschlichen Quellen. Die Massnahmen können auch zugunsten von Personen getroffen werden, die den menschlichen Quellen nahestehen.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann im Einzelfall den NDB ermächtigen, menschliche Quellen nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Legende oder einer Tarnidentität auszustatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen notwendig ist.
5 Die Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind auf den Zeitraum der konkreten Gefährdung begrenzt. Ausnahmsweise kann von einer zeitlichen Begrenzung abgesehen oder eine zeitlich begrenzte Massnahme in eine unbegrenzte umgewandelt werden, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und damit gerechnet werden muss, dass sie fortbestehen.
Art. 16 Personenund Sachfahndungsausschreibungen
1 Der NDB kann im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Ab-
5 satz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 Absatz 2 BPI Personen und Fahrzeuge ausschreiben lassen.
2 Die Ausschreibung einer Person oder eines Fahrzeugs ist nur zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass:
- a. von der betreffenden Person eine konkrete Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausgeht;
- b. das Fahrzeug von einer Person im Sinne von Buchstabe a benutzt wird;
- c. das Fahrzeug für eine anderweitige konkrete Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a benutzt wird;
- d. das Feststellen des Aufenthalts einer Person oder eines Fahrzeugs notwendig ist, um weitere wichtige Landesinteressen nach Artikel 3 zu wahren.
3 Die Ausschreibung darf nicht vorgenommen werden, um das Fahrzeug einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 171–173 der Strafprozessord-
6 nung (StPO) genannten Berufsgruppen angehört.
2. Abschnitt: Legendierungen und Tarnidentitäten
Art. 17 Legendierungen
1 Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bewilligen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB mit einer Legende ausgestattet werden, damit deren Zugehörigkeit zum NDB nicht erkennbar ist.
2 Sie oder er kann zudem in Absprache oder auf Antrag eines Kantons bewilligen, dass auch Angehörige der kantonalen Vollzugsbehörden vom NDB mit einer Legende ausgestattet werden.
3 Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer Legende kann der NDB Urkunden herstellen oder verändern. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.
4 Die Direktorin oder der Direktor des NDB erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS jährlich Bericht über die Handhabung der Legendierungen.
5 Das Verschleiern der Zugehörigkeit zum NDB oder zu einer kantonalen Vollzugsbehörde, ohne eigens dafür hergestellte oder veränderte Urkunden zu verwenden, bedarf keiner besonderen Bewilligung.
Art. 18 Tarnidentitäten
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann bewilligen, dass die folgenden Personen mit einer Tarnidentität ausgestattet werden, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht, um ihre Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:
- a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB;
- b. im Bundesauftrag tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden in Absprache oder auf Antrag des Kantons;
- c. menschliche Quellen im Rahmen einer bestimmten Operation.
2 Die Tarnidentität kann so lange verwendet werden, wie dies zur Gewährleistung der Sicherheit der betreffenden Person oder zur Gewährleistung der Informationsbeschaffung notwendig ist. Die Verwendung ist befristet:
- a. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder der Sicherheitsorgane der Kantone: auf höchstens fünf Jahre; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden;
- b. für menschliche Quellen: auf höchstens zwölf Monate; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens zwölf weitere Monate verlängert werden.
3 Die Verwendung einer Tarnidentität zur Informationsbeschaffung ist nur gestattet, wenn diese einen Aufgabenbereich nach Artikel 6 Absatz 1 betrifft und:
- a. die Informationsbeschaffung ohne Tarnidentität erfolglos geblieben ist, ohne den Einsatz der Tarnidentität aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde; oder
- b. ein bedeutsames Rechtsgut wie Leib und Leben oder körperliche Unversehrtheit der mit der Informationsbeschaffung befassten Person oder einer ihr nahestehenden Person bedroht ist.
4 Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von Tarnidentitäten kann der NDB Ausweisschriften, Urkunden und weitere Unterlagen sowie personenbezogene Angaben herstellen oder verändern. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.
5 Der NDB trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Enttarnung.
3. Abschnitt: Auskunftsund Meldepflichten
Art. 19 Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung
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