Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2015-09-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2014 , beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz wichtiger Landesinteressen; es bezweckt:

Art. 3 Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen

Der Bundesrat kann im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB über die in Artikel 2 genannten Landesinteressen hinaus einsetzen:

Art. 4 Verpflichtete Behörden und Personen

Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden und Personen:

Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung

1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.

2 Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.

3 Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:

4 Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.

5 Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungsoder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.

6 Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.

7 Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.

8 Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.

2. Kapitel: Aufgaben und Zusammenarbeit des NDB

1.

Abschnitt: Aufgaben, Schutzund Sicherheitsmassnahmen sowie Bewaffnung

Art. 6 Aufgaben des NDB

1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:

2 Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.

3 Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.

4 Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.

5 Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.

6 Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.

7 Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.

Art. 7 Schutzund Sicherheitsmassnahmen

1 Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu:

2 Der NDB betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Informationssysteme, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen.

Art. 8 Bewaffnung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können für den Einsatz im Inland mit Waffen ausgestattet werden, wenn sie im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.

2 Bewaffnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Waffe nur in Fällen von Notwehr oder Notstand und nur in einer den Umständen angemessenen Weise einsetzen.

3 Der Bundesrat bestimmt die Kategorien von waffentragenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Ausbildung.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 9 Kantonale Vollzugsbehörden

1 Jeder Kanton bestimmt eine Behörde, die zum Vollzug dieses Gesetzes mit dem NDB zusammenarbeitet (kantonale Vollzugsbehörde). Er sorgt dafür, dass diese die Aufträge des NDB ohne Verzug durchführen kann.

2 Der NDB erteilt Aufträge an die kantonalen Vollzugsbehörden schriftlich; in dringenden Fällen kann er Aufträge mündlich erteilen und nachträglich schriftlich bestätigen.

Art. 10 Information der Kantone

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) informiert die interkantonalen Regierungskonferenzen regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen über die Beurteilung der Bedrohungslage.

2 Der NDB informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über Vorgänge, die deren Aufgabenvollzug betreffen.

Art. 11 Zusammenarbeit mit der Armee

1 Der NDB informiert die zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes der Armee und des Dienstes für militärische Sicherheit über Vorgänge, die deren Aufgabenvollzug betreffen.

2 Er kann im Bereich der internationalen militärischen Kontakte mit den zuständigen Stellen der Armee zusammenarbeiten, diese um Auskunft ersuchen und ihnen Aufträge für die internationale Zusammenarbeit erteilen.

3 Der Bundesrat regelt:

Art. 12 Zusammenarbeit mit dem Ausland

1 Der NDB kann im Rahmen von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f zum Vollzug dieses Gesetzes mit ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten, indem er:

2 Er kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Förderung von internationalen Kontakten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den schweizerischen Vertretungen im Ausland einsetzen. Diese arbeiten zum Vollzug dieses Gesetzes direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und von Drittstaaten zusammen.

3 Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben nach diesem Gesetz ist Sache des NDB.

4 Die Kantone können für Sicherheitsfragen im Grenzgebiet mit den dafür zuständigen ausländischen Polizeibehörden zusammenarbeiten.

3. Kapitel: Informationsbeschaffung

1. Abschnitt: Genehmigungsfreie Beschaffungsmassnahmen

Art. 13 Öffentliche Informationsquellen

Öffentliche Informationsquellen sind namentlich:

Art. 14 Beobachtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten

1 Der NDB kann Vorgänge und Einrichtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten beobachten und in Bild und Ton festhalten. Er kann dazu Fluggeräte und Satelliten einsetzen.

2 Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht zulässig. Aufnahmen in Bild und Ton, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, die aber aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.

Art. 15 Menschliche Quellen

1 Menschliche Quellen sind Personen, die:

2 Der NDB kann menschliche Quellen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigen. Sofern es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen weder als steuerbares Einkommen noch als

4 über die Alters- Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 und Hinterlassenenversicherung.

3 Der NDB trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der menschlichen Quellen. Die Massnahmen können auch zugunsten von Personen getroffen werden, die den menschlichen Quellen nahestehen.

4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann im Einzelfall den NDB ermächtigen, menschliche Quellen nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Legende oder einer Tarnidentität auszustatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen notwendig ist.

5 Die Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind auf den Zeitraum der konkreten Gefährdung begrenzt. Ausnahmsweise kann von einer zeitlichen Begrenzung abgesehen oder eine zeitlich begrenzte Massnahme in eine unbegrenzte umgewandelt werden, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und damit gerechnet werden muss, dass sie fortbestehen.

Art. 16 Personenund Sachfahndungsausschreibungen

1 Der NDB kann im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Ab-

5 satz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 Absatz 2 BPI Personen und Fahrzeuge ausschreiben lassen.

2 Die Ausschreibung einer Person oder eines Fahrzeugs ist nur zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass:

3 Die Ausschreibung darf nicht vorgenommen werden, um das Fahrzeug einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 171–173 der Strafprozessord-

6 nung (StPO) genannten Berufsgruppen angehört.

2. Abschnitt: Legendierungen und Tarnidentitäten

Art. 17 Legendierungen

1 Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bewilligen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB mit einer Legende ausgestattet werden, damit deren Zugehörigkeit zum NDB nicht erkennbar ist.

2 Sie oder er kann zudem in Absprache oder auf Antrag eines Kantons bewilligen, dass auch Angehörige der kantonalen Vollzugsbehörden vom NDB mit einer Legende ausgestattet werden.

3 Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer Legende kann der NDB Urkunden herstellen oder verändern. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.

4 Die Direktorin oder der Direktor des NDB erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS jährlich Bericht über die Handhabung der Legendierungen.

5 Das Verschleiern der Zugehörigkeit zum NDB oder zu einer kantonalen Vollzugsbehörde, ohne eigens dafür hergestellte oder veränderte Urkunden zu verwenden, bedarf keiner besonderen Bewilligung.

Art. 18 Tarnidentitäten

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann bewilligen, dass die folgenden Personen mit einer Tarnidentität ausgestattet werden, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht, um ihre Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:

2 Die Tarnidentität kann so lange verwendet werden, wie dies zur Gewährleistung der Sicherheit der betreffenden Person oder zur Gewährleistung der Informationsbeschaffung notwendig ist. Die Verwendung ist befristet:

3 Die Verwendung einer Tarnidentität zur Informationsbeschaffung ist nur gestattet, wenn diese einen Aufgabenbereich nach Artikel 6 Absatz 1 betrifft und:

4 Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von Tarnidentitäten kann der NDB Ausweisschriften, Urkunden und weitere Unterlagen sowie personenbezogene Angaben herstellen oder verändern. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.

5 Der NDB trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Enttarnung.

3. Abschnitt: Auskunftsund Meldepflichten

Art. 19 Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.