Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-08-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 11 Absatz 3, 19 Absatz 5, 39 Absatz 4, 43 Absatz 4, 72 Absatz 4, 80 Absatz 2, 82 Absätze 5 und 6, 84 sowie 85 Absatz 5 des

1 (NDG) Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

2 21. März 1997 , verordnet:

1. Kapitel: Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen

Art. 1 Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen und Personen

1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann im Rahmen der Gesetzgebung und des ihm erteilten Grundauftrags zusammenarbeiten mit:

2 Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:

Art. 2 Zusammenarbeit des NDB mit Konferenzen der Kantone

1 Der NDB arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen, insbesondere der Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) zusammen.

2 Die Zusammenarbeit mit der KKJPD und der KKPKS bezweckt insbesondere die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit sowie den gegenseitigen Informationsaustausch zur Wahrnehmung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.

Art. 3 Zusammenarbeit des NDB mit dem Nachrichtendienst der Armee

1 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee arbeiten in den Bereichen zusammen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz

3 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) überschneiden.

2 Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere:

3 Sie können den anderen Dienst jederzeit um Auskunft ersuchen.

4 Bei Assistenzdiensten der Armee im Inland, die einen Zusammenhang mit Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG aufweisen, trägt der NDB die nachrichtendienstliche Verantwortung gegenüber der Einsatzleitung.

Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische

Sicherheit Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen.

Art. 5 Zusammenarbeit des NDB mit dem fedpol

1 Der NDB und das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützen sich gegenseitig, insbesondere bei der Ausbildung und Beratung sowie beim Einsatz von operativen Ressourcen und Mitteln und bei deren Nutzung.

2 Der NDB und das fedpol geben sich gegenseitig Informationen weiter, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, insbesondere solche nach Anhang 3 Ziffer 9.3 und solche nach der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates nach Artikel 20 Absatz 4 NDG.

Art. 6 Abgeltung der Vollzugstätigkeiten der Kantone und Beurteilung der

Aufgabenerfüllung

1 Die pauschale Abgeltung der Leistungen der Kantone zum Vollzug des NDG berechnet sich nach der Höhe des dafür bewilligten Kredits und dem unter den Kantonen geltenden Verteilschlüssel.

2 Der Verteilschlüssel wird aufgrund der Summe der Stellenanteile derjenigen Personen in den Kantonen bestimmt, bei denen der Aufgabenvollzug nach dem NDG einen wichtigen Anteil ihrer regelmässigen Arbeit bildet.

3 Der NDB legt den Verteilschlüssel nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, zusammen mit den Kantonen fest. Er hört dazu die KKPKS an.

4 Können sich der NDB und die Kantone über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, so entscheidet das VBS nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektionen.

5 Der NDB beurteilt, ob die Aufgabenerfüllung durch die Kantone mit der Höhe der Abgeltung in Einklang steht.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Stellen

Art. 7 Jährliche Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit

1 Das VBS unterbreitet dem Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) und der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) jährlich einen als geheim klassifizierten Antrag über die Grundsätze der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Dienststellen.

2 Der Antrag enthält eine Liste der ausländischen Dienststellen, mit welchen der NDB regelmässig nachrichtendienstliche Kontakte unterhält, und eine Beurteilung des Nutzens, des Aufwands und der Risiken dieser Kontakte.

3 Regelmässige nachrichtendienstliche Kontakte des NDB zu ausländischen Dienststellen erfordern die vorgängige Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 8 Zuständigkeiten

1 Der NDB ist zuständig für den Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten und anderen ausländischen Dienststellen, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

2 Er koordiniert alle nachrichtendienstlichen Kontakte von Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone nach Massgabe der vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f NDG festgelegten Grundsätze der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Dazu legt er mit dem Nachrichtendienst der Armee eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.

3 Er vertritt die Schweiz in internationalen nachrichtendienstlichen Gremien, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

4 Er kann im Einzelfall betreffend bestimmte Themengebiete kantonale Vollzugsbehörden mit der Wahrnehmung von Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten beauftragen.

Art. 9 Arten der Zusammenarbeit

Der NDB kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Dienststellen auf bioder multinationaler Ebene zusammenarbeiten.

Art. 10 Internationale Vereinbarungen von beschränkter Tragweite

Der NDB kann mit ausländischen Nachrichtendiensten oder anderen ausländischen Dienststellen, die Aufgaben im Sinne des NDG erfüllen, selbstständig internationale Vereinbarungen über untergeordnete technische Belange im Bereich der Nachrichtendienste abschliessen.

Art. 11 Information des NDB durch die Kantone

Die Kantone informieren den NDB, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem NDG in Sicherheitsfragen mit ausländischen Polizeistellen und anderen Dienststellen im Grenzgebiet zusammenarbeiten.

2. Kapitel: Informationsbeschaffung

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 12 Operationen

Der NDB kann zusammenhängende Vorgänge, die der Informationsbeschaffung nach Artikel 6 NDG dienen und bezüglich Bedeutung, Umfang, Aufwand oder Geheimhaltung über normale nachrichtendienstliche Beschaffungsaktivitäten hinausgehen, zeitlich begrenzt als Operationen führen. Diese sind formell zu eröffnen und abzuschliessen sowie gesondert zu dokumentieren.

Art. 13 Zusammenarbeit mit inländischen Amtsstellen und Erteilung von

Beschaffungsaufträgen

1 Beschafft der NDB Informationen in Zusammenarbeit mit einer inländischen Amtsstelle oder gibt er einer inländischen Amtsstelle dazu den Auftrag, so gewährleistet diese die gesetzeskonforme Beschaffung, indem sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

2 Inländische Amtsstellen sind verpflichtet, gegenüber Dritten über die Zusammenarbeit oder die Beauftragung Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen sind Auskünfte an vorgesetzte Stellen oder Aufsichtsund Kontrollorgane. Für weitere Ausnahmen ist die Zustimmung des NDB erforderlich.

3 Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.

Art. 14 Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen im Inland und

Erteilung von Beschaffungsaufträgen

1 Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er:

2 Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichtsbehörde.

3 Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.

Art. 15 Zusammenarbeit mit Privaten im Inland und Erteilung von

Beschaffungsaufträgen

1 Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer privaten Person oder gibt er einer privaten Person dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er ihr die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert.

2 Die private Person muss dem NDB bestätigen, sich an die Bestimmungen zu halten.

3 Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichtsbehörde.

4 Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.

Art. 16 Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen oder Privaten im

Ausland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen

1 Beschafft der NDB Informationen im Ausland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle oder einer privaten Person im Ausland oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle oder einer privaten Person im Ausland dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er der ausländischen Amtsstelle oder der privaten Person die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert.

2 Die ausländische Amtsstelle oder private Person muss dem NDB bestätigen, von den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.

3 Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichtsbehörde.

4 Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.

Art. 17 Nachrichtendienstliche Informationsquellen

Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere:

Art. 18 Quellenschutz

1 Der NDB führt im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der um Information ersuchenden Stelle durch; Artikel 35 NDG bleibt vorbehalten.

2 Er schützt in Fällen nach Absatz 1 eine von ihm oder in seinem Auftrag von den kantonalen Vollzugsbehörden geführte menschliche Quelle umfassend, wenn diese durch die Bekanntgabe ihrer Identität oder von Angaben, die auf ihre Identität schliessen lassen, in ihrer physischen oder psychischen Integrität ernsthaft gefährdet würde. Dies gilt sinngemäss für der menschlichen Quelle nahestehende Personen.

3 Auf den umfassenden Schutz kann verzichtet werden, wenn die betreffende Person mit der Bekanntgabe einverstanden ist.

4 Der NDB kann zum Schutz einer von ihm oder in seinem Auftrag von den kantonalen Vollzugsbehörden geführten menschlichen Quelle oder einer ihr nahestehenden Person in begründeten Einzelfällen die Unterstützung des fedpol anfordern.

5 Bei technischen Quellen sind alle Angaben zu schützen, ausser wenn deren Bekanntgabe die Auftragserfüllung des NDB weder direkt noch indirekt gefährdet.

Art. 19 Berichterstattung über Operationen und menschliche Quellen

Der NDB erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS jährlich Bericht über alle Operationen und menschlichen Quellen, die im Berichtszeitraum geführt oder eingestellt wurden, und beurteilt sie bezüglich Nutzen, Kosten und Risiken. Zusätzlich sind zu jeder Operation die Massnahmen zur Informationsbeschaffung auszuweisen, deren Durchführung die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS bereits in Anwendung der Artikel 30 und 37 Absatz 2 NDG zugestimmt hat.

2. Abschnitt: Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung

Art. 20

1 Der NDB oder die kantonale Vollzugsbehörde legt zur Begründung eines Auskunftsgesuchs nach Artikel 19 NDG den zuständigen Behörden und Organisationen summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Bedrohung oder das zu wahrende wesentliche Landesinteresse besteht.

2 Die Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen haben und die nach Artikel 19 NDG verpflichtet sind, dem NDB Auskunft zu erteilen, sind in Anhang 1 aufgeführt.

3. Abschnitt: Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen

Art. 21 Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen

Das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen im Rahmen von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ist zu dokumentieren.

Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe

1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:

2 Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.

3 Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsver-

4 fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 . Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Ver-

5 waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 . Das Verfahren ist kostenlos.

4 Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.

5 Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.

6 Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.

Art. 23 Schutz von Berufsgeheimnissen

Wird eine Person, die einer der Berufsgruppen nach den Artikeln 171 173 der 

6 Strafprozessordnung angehört, gestützt auf Artikel 27 NDG überwacht, so ist sicherzustellen, dass der NDB keine von einem Berufsgeheimnis erfassten Informationen erfährt, die nicht mit dem Grund, aus welchem die Überwachung angeordnet wurde, zusammenhängen. Der NDB weist im Genehmigungsverfahren nach Artikel

29 NDG darauf hin, dass die Selektion der Informationen nach Artikel 58 Absatz 3 NDG zu erfolgen hat. 4. Abschnitt: Eindringen in Computersysteme und -netzwerke im Ausland

Art. 24

1 Beabsichtigt der NDB, in Computersysteme und -netzwerke im Ausland einzudringen, so beantragt er dies vorgängig der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss folgende Angaben enthalten:

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS prüft den Antrag und unterbreitet ihn der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EDA und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EDA und die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD nehmen dazu umgehend Stellung.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS entscheidet über den Antrag, sobald die Stellungnahmen vorliegen. Sie oder er kann dem NDB erlauben, im Rahmen desselben Antrags mehrfach in die Computersysteme und -netzwerke einzudringen.

4 Das VBS dokumentiert den Ablauf und das Ergebnis des Konsultationsund Entscheidverfahrens. Der NDB dokumentiert den Einsatz der Massnahmen, das Ergebnis und die Beendigung.

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