Verordnung vom 2. Dezember 2016 über Schweiz Tourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955 über Schweiz Tourismus, verordnet:

1. Abschnitt: Organisation

Art. 1 Sitz und Vorgaben zur Auftragserfüllung

1 Schweiz Tourismus richtet ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse des Marktes aus. Sie arbeitet eng mit den inländischen Trägern des Tourismus und anderen am Image der Schweiz interessierten Kreisen zusammen.

2 Sie legt die Anforderungen für Gemeinschaftsaktionen fest und sorgt dafür, dass die finanziellen Mittel für die Förderung der Nachfrage zusammengefasst werden.

3 Sie hat ihren Sitz in Zürich.

4 Sie kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen, sofern dies zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nötig ist.

Art. 2 Aufsicht

Die Aufsicht über Schweiz Tourismus wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wahrgenommen.

Art. 3 Organe

1 Die Organe von Schweiz Tourismus sind:

2 Die Organe von Schweiz Tourismus sind personell voneinander unabhängig.

Art. 4 Mitgliedschaft

1 Schweiz Tourismus können beitreten:

2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Entscheid kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.

3 Der Bund ist Mitglied von Schweiz Tourismus und hat an der Mitgliederversammlung einen Stimmanteil von 20 Prozent. Er wird durch das SECO vertreten.

Art. 5 Jahresbeitrag und weitere finanzielle Leistungen der Mitglieder

1 Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 1810 Franken. Der Vorstand passt den Beitrag periodisch der Teuerung an.

2 Schweiz Tourismus kann mit den einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über zusätzliche finanzielle Leistungen abschliessen.

Art. 6 Dienstleistungen und Vergünstigungen für Mitglieder

1 Dienstleistungen, die Schweiz Tourismus zugunsten von und in Absprache mit einzelnen Mitgliedern erbringt, stellt Schweiz Tourismus diesen direkt in Rechnung.

2 Die Mitglieder erhalten Vergünstigungen im Bereich der Angebotsberatung und der ausgeschriebenen Gemeinschaftsaktionen.

Art. 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet.

2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag des Bundesrats, des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder statt.

3 Die Mitgliederversammlung ist spätestens einen Monat vor dem Versammlungstag schriftlich einzuberufen.

Art. 8 Stimmrechte der Mitglieder und Beschlussfähigkeit

der Mitgliederversammlung

1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2 Tätigt ein Mitglied zusätzliche finanzielle Leistungen, so erhält es je Leistung in der Höhe des Jahresbeitrags eine weitere Stimme.

3 Kein Mitglied darf mehr als einen Fünftel aller in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen.

4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig.

5 Sie beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese nicht erreicht, so gilt in einem nächsten Wahlgang das relative Mehr.

Art. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Art. 10 Zusammensetzung des Vorstands, Wahl und Entschädigung

der Vorstandsmitglieder

1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und Schweiz Tourismus unter-

2 steht dem Obligationenrecht .

2 Der Bundesrat wählt:

3 Der Bundesrat bezeichnet aus der Mitte des Vorstands die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

4 Die Mitgliederversammlung wählt die sechs weiteren Mitglieder des Vorstands. Die Vertretung des Bundes stimmt bei dieser Wahl nicht mit.

5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.

6 Der Bundesrat kann die Amtszeit eines von ihm gewählten Vorstandsmitglieds in begründeten Einzelfällen auf höchstens 16 Jahre verlängern. Dasselbe Recht steht der Mitgliederversammlung bei den von ihr gewählten Vorstandsmitgliedern zu.

7 Vorstandsmitglieder können vom Wahlorgan, das sie in den Vorstand gewählt hat, aus wichtigen Gründen abberufen werden.

8 Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands ist auf eine angemessene Vertretung der touristischen Gebiete, der Leistungsträger, der Sprachregionen und der Geschlechter zu achten.

9 Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad Anspruch auf eine Honorarpauschale sowie auf Taggelder für Sitzungen des Vorstands. Die Höhe der Honorarpauschale sowie der Taggelder der Vorstandsmitglieder sind im Anhang geregelt. Die Anzahl Taggelder beträgt höchstens

12 pro Jahr. Für das Honorar und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind die entsprechenden Vorgaben der Kaderlohnverordnung

3 vom 19. Dezember 2003 sinngemäss anwendbar.

Art. 11 Pflichten der Vorstandsmitglieder

1 Die Mitglieder des Vorstands erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen von Schweiz Tourismus in guten Treuen.

2 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Vorstand legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.

3 Die Mitglieder des Vorstands melden Veränderungen der Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend dem Vorstand.

4 Hält der Vorstand eine Interessenbindung eines Vorstandsmitglieds mit der Mitgliedschaft im Vorstand für unvereinbar, so informiert er das Wahlorgan, das das betreffende Vorstandsmitglied gewählt hat.

5 Der Vorstand informiert im Rahmen des Jahresberichts über die Interessensbindungen seiner Mitglieder und trifft organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

6 Die Mitglieder sind während der Zugehörigkeit zum Vorstand und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Art. 12 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Art. 13 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie untersteht der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 14 Statut des Personals

1 Das in der Schweiz tätige Personal von Schweiz Tourismus untersteht dem Obliga-

4 tionenrecht .

2 Das im Ausland tätige Personal von Schweiz Tourismus wird nach dem Obligationenrecht oder nach massgeblichem Landesrecht angestellt.

Art. 15 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Bilanz und erstattet dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Obligationen-

5 rechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.

2. Abschnitt: Finanzielles und Rechnungsführung

Art. 16 Finanzierung

1 Schweiz Tourismus finanziert ihre Tätigkeiten aus:

2 Das SECO und Schweiz Tourismus regeln die Verwendung der Bundesmittel in einer Subventionsvereinbarung.

Art. 17 Haftung

Für die Verbindlichkeiten haftet Schweiz Tourismus allein mit ihrem Vermögen.

Art. 18 Geschäftsjahr und Buchführung

1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Buchführung und die

6 Bilanzierung sind die Vorschriften des Obligationenrechts anwendbar.

2 Die Bildung von Reserven ist gegenüber der Eidgenössischen Finanzkontrolle und dem SECO offenzulegen.

Art. 19 Höchstlohn der Direktorin oder des Direktors

1 Der Basislohn der Direktorin oder des Direktors entspricht maximal der Obergren-

7 ze der Lohnklasse 34 ‒ 37 gemäss Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 .

2 Der variable Lohnanteil richtet sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien und entspricht maximal 2.5 Monatslöhnen.

Art. 20 Nebenleistungen zugunsten der Geschäftsleitungsmitglieder

Die dem Direktor oder der Direktorin und den übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern gewährten Nebenleistungen nach den Artikeln 5 und 9 Absatz 2 der Kaderlohnver-

8 ordnung vom 19. Dezember 2003 dürfen nicht mehr als 10 Prozent des Basislohns ausmachen. Ausgenommen sind pauschale Leistungsprämien und Bonifikationen nach Artikel 5 der Kaderlohnverordnung.

Art. 21 Abgangsentschädigungen

1 Grundsätzlich sind keine Abgangsentschädigungen vorzusehen.

2 Rechtfertigt sich im Ausnahmefall eine Abgangsentschädigung, so sind bei deren Bemessung die Gründe des Austritts, das Alter, die berufliche und persönliche Situation sowie die Dauer der Anstellung zu berücksichtigen. Ist die betreffende Person während der Kündigungsfrist von weiterer Arbeitsleistung entbunden worden, so ist die Dauer der Freistellung bei der Bemessung der Abgangsentschädigung zu berücksichtigen.

Art. 22 Teilnahme am Kaderlohnreporting des Bundesrats

Schweiz Tourismus informiert im Rahmen des Berichts des Bundesrates an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Verhältnisse in den Unternehmen und Anstalten des Bundes über die Honorare der Vorstandsmitglieder und die Entlöhnung der Geschäftsleitung.

Art. 23 Liquidation von Schweiz Tourismus

Wird Schweiz Tourismus aufgehoben oder aufgelöst, so verfügt der Bundesrat über das Vermögen und regelt das Liquidationsverfahren.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses

9 Die Verordnung vom 22. November 1963 über Schweiz Tourismus wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.21

[^2]: SR 220

[^3]: SR 172.220.12

[^4]: SR 220

[^5]: SR 220

[^6]: SR 220

[^7]: SR 172.220.111.3

[^8]: SR 172.220.12

[^9]: [AS 1963 1202, 1983 1549, 1984 1488, 1995 1385, 2007 4477 Ziff. IV 78, 2009 5437, 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 9]

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