Abkommen vom 16. Januar 2017 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz und des Programms «Enterprise Credit Management» in China

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-01-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

einerseits

und die Regierung der Volksrepublik China,

andererseits,

nachstehend jeweils «die Schweiz» und «China» beziehungsweise gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt,

in Anbetracht des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China am 6. Juli 2013[^1] geschlossenen Freihandelsabkommens;

in Bekräftigung der Verpflichtung der Schweiz und Chinas, den Handel zu erleichtern und die Voraussetzungen und Formalitäten für die zügige Freigabe und Abfertigung von Waren zu vereinfachen;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern;

in Bekräftigung der Tatsache, dass die Sicherheit und die Erleichterung der Lieferkette im internationalen Handel durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wesentlich verbessert werden können;

in Anbetracht der Tatsache, dass eine gemeinsame Bewertung bestätigt hat, dass das Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator, AEO) in der Schweiz und das Programm «Interim Measures on Enterprise Credit Management, IMECM» in China Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmässigem Handeln darstellen, welche die Sicherheit der internationalen Lieferketten stärken;

in Anerkennung der Tatsache, dass den Programmen international anerkannte Sicherheitsstandards gemäss dem von der Weltzollorganisation angenommenen SAFE Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade zugrunde liegen;

in Anerkennung der Tatsache, dass das AEO-Programm in der Schweiz und das IMECM-Programm in China Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmässigem Handeln darstellen und dass laut einer gemeinsamen Bewertung die Sicherheitsanforderungen miteinander vereinbar sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen;

in Anbetracht der Tatsache, dass die gegenseitige Anerkennung es den Vertragsparteien ermöglicht, Wirtschaftsbeteiligten, die in vorschriftsmässiges Handeln und die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die im Rahmen des jeweiligen Programms zertifiziert wurden, Erleichterungen zu gewähren;

in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien hinsichtlich der für die Programme geltenden Grenzverwaltungsprozesse, Verfahren, Mechanismen und Rechtsgrundlagen,

haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen:

1. Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterverkehr zwischen der Schweiz und China durch die Schaffung eines Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und des Programms «Interim Measures on Enterprise Credit Management» (nachstehend «Programm» beziehungsweise gemeinsam «Programme» genannt), zu erleichtern und die Kommunikation und Zusammenarbeit über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen zu verbessern.

2. Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen betrifft die folgenden Programme und Einheiten:

3. Gegenseitige Anerkennung
4. Vereinbarkeit

Zum Zweck der Wahrung der Kohärenz zwischen den Programmen sorgen die Zollbehörden dafür, dass:

die für jedes Programm angewendeten Standards in Bezug auf Folgendes vereinbar bleiben:

5. Vorteile
6. Informationsaustausch und Kommunikation

Die Zollbehörden verstärken ihre Kommunikation, um dieses Abkommen wirksam umzusetzen. Sie tauschen AEO-bezogene Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Programme insbesondere durch:

Die Angaben, die zu den Programmteilnehmern ausgetauscht werden, umfassen:

7. Weiterentwicklung
8. Gemischter Ausschuss
9. Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses
10. Schutzmassnahmen und Aussetzung der Bestimmungen von Artikel 5
11. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die von den Vertragsparteien aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

12. Stellung des Abkommens
13. Änderung

Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.

14. Beendigung

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

15. Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen innerstaatlichen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der letzten Notifikation in Kraft.

16. Sprachen

Unterzeichnet im Doppel zu Bern am 16. Januar 2017.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Doris Leuthard | Für die Regierung der Volksrepublik China / XI Jingping | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.946.292.492

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