Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV)
Geltender Text a fecha 2019-02-01
1 (StSG) gestützt auf das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991
2 und auf Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung:
- a. für geplante Expositionssituationen: 1. die Bewilligungen, 2. die Exposition der Bevölkerung, 3. nicht gerechtfertigte Tätigkeiten, 4. die medizinische Exposition, 5. die berufliche Exposition, 6. den Umgang mit Strahlungsquellen, 7. den Umgang mit radioaktiven Abfällen, 8. die Vorsorge für und die Bewältigung von Störfällen;
- b. für Notfall-Expositionssituationen: die Vorsorge und die Bewältigung;
- c. für bestehende Expositionssituationen: den Umgang mit radiologischen Altlasten, mit Radon, mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie mit der langfristigen Kontamination nach einem Notfall;
- d. die Ausund Fortbildung von Personen, die mit ionisierender Strahlung oder Radioaktivität umgehen;
- e. die Aufsicht und den Vollzug;
- f. die Beratung durch die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR).
2 Sie gilt bei allen Expositionssituationen für künstliche und für natürliche ionisierende Strahlung.
3 Sie gilt nicht für:
- a. Expositionen gegenüber Radionukliden, die sich natürlicherweise im menschlichen Körper befinden;
- b. Expositionen gegenüber der kosmischen Strahlung; jedoch gilt sie für die Expositionen von Flugpersonal gegenüber der kosmischen Strahlung;
- c. oberirdische Expositionen gegenüber Radionukliden in der Erdkruste, soweit diese nicht durch Eingriffe beeinträchtigt ist.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a. geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlungsquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht mit der Folge, dass eine Exposition oder eine mögliche Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird;
- b. Notfall-Expositionssituation: Expositionssituation infolge eines Notfalls nach Artikel 132;
- c. bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmassnahmen nicht oder nicht mehr erfordert; es handelt sich insbesondere um radiologische Altlasten, Radon, natürlich vorkommendes radioaktives Material sowie langfristige Kontamination nach einem Notfall;
- d. berufliche Exposition: Exposition aufgrund einer beruflichen Tätigkeit; eine berufliche Exposition kann Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende, Lernende sowie Studierende betreffen;
- e. medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen und Patienten oder asymptomatischen Individuen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken, mit dem Ziel, ihre Gesundheit zu verbessern, sowie Expositionen von nichtberuflich pflegenden Personen in der Humanmedizin und von teilnehmenden Personen in der Humanforschung;
- f. Exposition der Bevölkerung: jede Exposition von Personen mit Ausnahme von beruflichen und medizinischen Expositionen;
- g. Strahlenschutz-Sachverständige: Sachverständige nach Artikel 16 StSG, die über die erforderliche Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung im Strahlenschutz verfügen, um den wirksamen Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten; Sachverständige werden für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in betrieblichen Strahlenschutzanweisungen sowie für deren Kontrolle innerhalb des Betriebs eingesetzt;
Fussnoten
[^1]: SR 814.50
[^2]: SR 832.20