Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-04-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 144 Absatz 2, 174 Absätze 2 und 3, 175 Absatz 3, 181 sowie

1 Artikel 183 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Ausnahme vom Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Der Gegenstand nach Absatz 1 wird geregelt:

3 Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist die Ausbildung von Personal von Kernanlagen nach den Artikeln 2 4, 6 8, 14 17, 19 und 20 der Ver-   

2 ordnung vom 9. Juni 2006 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen.

Art. 2 Ausbildungsziele

Die Ausbildung muss sicherstellen, dass Personen nach Artikel 172 StSV:

Art. 3 Fortbildungslehrgänge

1 Wer Fortbildungslehrgänge anbietet, muss zwei der folgenden drei Inhalte abdecken:

2 Er oder sie muss ausserdem gewährleisten, dass bei den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten Beispiele aus der Praxis einbezogen werden.

3 Die Form der Fortbildung ist der Fortbildungsinstitution überlassen.

4 Bei nicht anerkennungspflichtigen Fortbildungen stellt das Fortbildungsinstitut eine Teilnahmebestätigung aus, die folgende Angaben enthält:

2. Abschnitt: Anerkennung von Ausund Fortbildungen

Art. 4 Anerkennung von Lehrgängen und von individuellen Ausbildungen

1 Ausbildungslehrgänge nach Artikel 174 StSV und individuelle Ausbildungen nach Artikel 178 StSV werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach den Tabellen 2–4 im einschlägigen Anhang erfüllen.

2 Die zuständige Anerkennungsbehörde kann Ausbildungen, die nach den Anhängen 1–5 nicht definiert sind, oder Ausbildungen, die an geänderte Ausbildungsbedürfnisse angepasst werden sollen, bis zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung anerkennen.

3 Fortbildungslehrgänge nach Artikel 175 StSV und individuelle Fortbildungen nach Artikel 178 StSV werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 und nach den Tabellen 3 und 4 im einschlägigen Anhang erfüllen.

Art. 5 Gültigkeitsdauer

Die Anerkennung eines Ausoder Fortbildungslehrgangs ist zehn Jahre gültig.

Art. 6 Voraussetzung für die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit

Die erlaubten Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, solange der notwendige Nachweis der Ausund Fortbildung erbracht wird.

Art. 7 Verfahren

Institutionen, die anerkennungspflichtige Ausoder Fortbildungslehrgänge im Strahlenschutz durchführen wollen, und Personen, die ihre individuelle Ausoder Fortbildung anerkennen lassen wollen, reichen ein Gesuch um Anerkennung bei der zuständigen Anerkennungsbehörde ein.

Art. 8 Inhalt des Anerkennungsgesuchs für die Ausund

Fortbildungslehrgänge

1 Das Anerkennungsgesuch einer Ausoder Fortbildungsinstitution muss belegen, dass:

2 Ist die Ausbildungsinstitution durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert worden, so gilt die Vermutung, dass die administrativen, didaktischen und organisatorischen Aspekte von Absatz 1 erfüllt sind; die entsprechenden Belege müssen in diesem Fall nicht eingereicht werden.

3 Im Gesuch muss eine für die Ausoder Fortbildung verantwortliche Person bezeichnet sein.

4 Bei Fortbildungslehrgängen wird keine Abschlussprüfung verlangt, jedoch ist die Teilnahme am Fortbildungslehrgang zu kontrollieren. Im Gesuch ist anzugeben, wie die Teilnahme kontrolliert wird.

Art. 9 Ausweis

1 Die Ausbildungsinstitution stellt der Person, die einen anerkannten Ausoder Fortbildungslehrgang abgeschlossen hat, einen Ausweis aus, der mindestens folgende Punkte enthalten muss:

2 Die Ausbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–e während 30 Jahren aufzubewahren.

3 3 Bei Berufen, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG) unterstehen, richten sich das Ausstellen der Ausweise und deren Inhalte nach den entsprechenden Ausführungserlassen.

Art. 10 Sonderfälle

1 4 Bei Ausbildungen nach den Ausführungserlassen zum BBG ist für den Erlass, die Genehmigung und die Anerkennung der im Lehrgang enthaltenen Strahlenschutzausbildungen nach Artikel 182 StSV das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation zuständig.

2 Eine Anerkennung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach den Tabellen 2–4 von Anhang 2 im Lehrgang umgesetzt sind.

3 Die zuständigen Institutionen nach Absatz 1 sind verpflichtet, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beim Erarbeiten des Lehrgangs für die Belange im Strahlenschutz beizuziehen.

4 Für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen ist Artikel 69 a der

5 Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 anwendbar.

Art. 11 Entzug und Erlöschen von Anerkennungen von Lehrgängen

1 Die Anerkennung von Ausund Fortbildungslehrgängen wird entzogen, wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist und der beanstandete Mangel trotz Mahnung nicht behoben wird.

2 Sie erlischt, wenn:

3. Abschnitt: Übrige Bestimmungen

Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der Anerkennungsbehörden

1 Die Anerkennungsbehörden überprüfen die Qualität der Ausund Fortbildungslehrgänge. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können an Ausund Fortbildungen sowie an Prüfungen teilnehmen.

2 Die Anerkennungsbehörden legen die pro Kurs im Rahmen der schulischen Ausbildung maximal akkumulierbare Strahlendosis fest.

3 Das BAG überprüft in Absprache mit den zuständigen Institutionen nach Artikel 10 Absatz 1 die Qualität der Strahlenschutzausbildungen im Rahmen der Lehrgänge im medizinischen Bereich.

Art. 13 Meldepflicht der Ausund Fortbildungsinstitutionen

1 Anbieter von anerkannten Ausund Fortbildungslehrgängen melden der zuständigen Anerkennungsbehörde spätestens zwei Wochen vor der Durchführung eines anerkannten Lehrgangs:

2 Sie melden der zuständigen Anerkennungsbehörde die Personen, die den Lehrgang erfolgreich absolviert haben, und die Daten nach Artikel 179 Absatz 3 StSV.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

6 Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 1998 wird aufgehoben.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Die nach bisherigem Recht anerkannten Ausbildungslehrgänge im Strahlenschutz dürfen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden. Danach verlieren diese Lehrgänge ihre Anerkennung.

2 Nach bisherigem Recht erworbene individuelle Ausbildungsnachweise im Strahlenschutz behalten ihre Gültigkeit.

3 Für Inhaberinnen und Inhaber einer Ausbildung nach bisherigem Recht gelten für den Nachweis einer geforderten Fortbildung ab Inkrafttreten dieser Verordnung die in den Anhängen 1–5 festgelegten Periodizitäten.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.501

[^2]: SR 732.143.1

[^3]: SR 412.10

[^4]: SR 412.10

[^5]: SR 412.101

[^6]: [AS 1999 476, 2007 4477 Ziff. V 9 5673, 2008 5747 Anhang Ziff. 24]

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