Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Personen- und Umgebungsdosimetrie (Dosimetrieverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-04-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat,

gestützt auf Artikel 53 Absatz 4, 61 Absätze 4 und 5, 77, 167 Absatz 4 sowie 191 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017[^1] (StSV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die technischen Bestimmungen zur Personen- und Umgebungsdosimetrie und legt die Anforderungen an die Dosimetriesysteme fest.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 der StSV und zusätzlich diejenigen nach Anhang 1 dieser Verordnung.

Art. 3 Aufsicht

Die anerkennenden Behörden nach Artikel 68 StSV beaufsichtigen die Personendosimetriestellen.

Art. 4 Gegenstand der Anerkennung einer Personendosimetriestelle

Die Anerkennung der Personendosimetriestelle erstreckt sich insbesondere auf folgende Gegenstände:

Art. 5 Veröffentlichung der Anerkennung

Die anerkennenden Behörden veröffentlichen die Liste der anerkannten Personendosimetriestellen.

Art. 6 Erfassung der wesentlichen Strahlungskomponenten

1 Kann die effektive Dosis durch Photonen- oder Neutronenstrahlung nachweisbar nicht mehr als 10 Prozent zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen, so kann im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde die individuelle Ermittlung dieses Strahlenanteils entfallen.

2 Die Erfassung der effektiven Dosis durch Inkorporation in Kontrollbereichen gemäss Artikel 80 Absatz 1 StSV wird in den nuklidspezifischen Datenblättern in Anhang 15 geregelt.

3 Für Arbeiten in Zonen nach Artikel 82 StSV kann die individuelle Ermittlung der effektiven Dosis durch Inkorporation im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde für die Nuklide entfallen, die zusammen nicht mehr als 1 mSv zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen können.

4 Wird in einem Arbeitsbereich nach Artikel 81 StSV bei einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Quellen der jährliche nuklidspezifische Umsatz von 200 Bewilligungsgrenzen (LA) oder, bei Tätigkeiten mit flüchtigen oder gasförmigen Quellen, von 20 Bewilligungsgrenzen überschritten, muss eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 33 durchgeführt werden.

Art. 7 Dosimetrie verpflichteter Personen bei erhöhter Radioaktivität

1 Die ermittelten Dosiswerte von verpflichteten Personen sind zu protokollieren und zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit verfügbar zu halten.

2 Die Dosimetrie kann von einer anerkannten Personendosimetriestelle durchgeführt werden.

3 Wird eine Inkorporation vermutet, so ist eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 33 vorzunehmen.

4 In hinreichend bekannten und homogenen Strahlenfeldern kann auf eine individuelle Dosismessung verzichtet werden, wenn die Dosis rechnerisch ermittelt wird.

2. Kapitel: Externe Bestrahlung von Personen

1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie

Art. 8 Tragweise des Dosimeters

1 Das Ganzkörperdosimeter muss auf Brusthöhe, bei schwangeren Frauen auf Bauchhöhe getragen werden.

2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine andere Trageweise vorschreiben.

Art. 9 Tragen mehrerer Dosimeter

1 Die überwachten Personen müssen mehrere Dosimeter tragen, wenn der Dosiswert eines einzigen Dosimeters infolge der Inhomogenität des Strahlenfeldes für die Bestimmung der effektiven Dosis nicht repräsentativ ist.

2 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest:

3 Für beruflich strahlenexponierte Personen, die sich während Arbeiten in der interventionellen Radiologie in unmittelbarer Nähe der Patientin oder des Patienten aufhalten müssen, ist das Tragen eines zweiten Dosimeters obligatorisch.

4 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass bei weiteren Tätigkeiten ein zweites Dosimeter getragen werden muss.

Art. 10 Tragweise mit Strahlenschutzschürze

1 Das Dosimeter muss unter der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe getragen werden. Bei Verwendung eines zweiten Dosimeters muss dieses über der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe getragen werden. Es ist durch die Personendosimetriestelle speziell zu kennzeichnen.

2 Mit zwei Dosimetern wird die totale Personendosis wie folgt berechnet:

wobei Hunter die unter der Strahlenschutzschürze und Hüber die über der Strahlenschutzschürze gemessene Dosis bedeutet und a = 0,1, wenn die Strahlenschutzschürze die Schilddrüse nicht schützt bzw. a = 0,05, wenn sie sie schützt.

3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personendosimetriestelle:

4 Die Personendosimetriestelle berechnet die totale Personendosis und meldet Hunter, Hüber und Htotal dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister.

Art. 11 Augenlinsendosis

1 Die Augenlinsendosis wird der mit dem Ganzkörperdosimeter gemessenen Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) gleichgesetzt. Alternativ kann sie mit einem Augenlinsendosimeter gemessen und gemeldet werden.

2 In inhomogenen Strahlenfeldern, in denen die Ganzkörperdosis für die Augenlinsendosis nicht repräsentativ ist, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall verlangen, dass ein zweites Dosimeter in Augennähe getragen wird.

3 Werden zwei Ganzkörperdosimeter mit Strahlenschutzschürze getragen, so entspricht die Augenlinsendosis der totalen Oberflächen-Personendosis Htotal(0,07) gemäss Artikel 10 Absatz 2.

4 Beim Tragen einer Schutzbrille bestimmt die oder der Sachverständige im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde einen individuellen Korrekturfaktor fL < 1 und teilt diesen der Personendosimetriestelle mit. Die Personendosimetriestelle berechnet und meldet die individuelle Augenlinsendosis dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister wie folgt:

wobei die Werte Hunter(0,07) und Hüber(0,07) gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgelegt werden.

5 Beim Tragen eines Augenlinsendosimeters über der Schutzbrille berechnet und meldet die Personendosimetriestelle die individuelle Augenlinsendosis dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister wie folgt:

Art. 12 Extremitätendosimeter

1 Bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen, bei denen im Bereich der Hände hohe Dosisleistungen auftreten können, muss zusätzlich ein Extremitätendosimeter getragen werden. Dies ist insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall:

2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass bei weiteren Tätigkeiten, bei denen die Extremitätendosis pro Jahr über 25 mSv betragen kann, ein Extremitätendosimeter getragen werden muss.

3 Ein Extremitätendosimeter muss möglichst an derjenigen Stelle getragen werden, an der die höchste Dosis zu erwarten ist.

Art. 13 Ermittlung der Extremitätendosis bei der Handhabung offener Quellen

1 Bei der Handhabung offener Quellen wird die Extremitätendosis mit einem Korrekturfaktor aus der Fingerringdosis wie folgt berechnet:

wobei Hp(0,07) die Fingerringdosis ist und fE der Korrekturfaktor. Der Korrekturfaktor beträgt fE = 5.

2 Mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber individuelle Korrekturfaktoren mittels geeigneter Messungen festlegen und verwenden.

3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personendosimetriestelle die Personen, die mit offenen Quellen arbeiten, und deren individuelle Korrekturfaktoren.

4 Die Personendosimetriestelle berechnet die individuelle Extremitätendosis und meldet Hp(0,07), fE und HExtr dem Betrieb und dem zentralen Dosisregister.

Art. 14 Aktive Personendosimeter als Zweitdosimeter

Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen verlangen, dass aktive Personendosimeter (APD) eingesetzt werden, insbesondere wenn:

Art. 15 Verlängerung der Messperiode

Eine Verlängerung der Messperiode nach Artikel 61 Absatz 2 StSV über einen Monat hinaus ist mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde möglich, insbesondere wenn:

2. Abschnitt: Technische Anforderungen an Dosimetriesysteme

Art. 16 Allgemeine Anforderungen

Die Messsysteme nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d StSV müssen die Bestimmung der operationellen Grössen nach Anhang 4 StSV für die Personendosimetrie bei externer Bestrahlung ermöglichen.

Art. 17 Anforderungen unter routinemässigen Bedingungen

Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten Dosiswertes Hm vom Sollwert der operationellen Grösse Ht muss für Photonenstrahlung innerhalb der in Anhang 2 festgelegten Schranken liegen.

Art. 18 Anforderungen für die Anerkennung

1 Die Dosimetriesysteme müssen die Anforderungen nach den Anhängen 3–9 erfüllen.

2 Die Abweichung des ermittelten Dosiswerts vom Sollwert unter Referenzbedingungen nach Artikel 22 darf nicht mehr als 10 Prozent betragen.

3 Die anerkennende Behörde kann im Einzelfall für die Ermittlung der Dosis die Anwendung eines Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlauben, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlenfeld getragen werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlenfeld unterscheidet.

4 Die anerkennende Behörde kann bezüglich der Energieabhängigkeit oder des Messbereichs Abweichungen von den Anforderungen gemäss den Anhängen 3–9 erlauben. Dazu muss von der Betreiberin oder vom Betreiber der Personendosimetriestelle nachgewiesen werden, dass:

Art. 19 Zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung von APD

1 Ein APD muss nach den anerkannten Regeln der Technik typengeprüft sein.

2 Durch geeignete Massnahmen und Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Dosisdaten bis zum Transfer in den Datenspeicher der Personendosimetriestelle nicht gelöscht werden können.

3 Die Dosisleistungsabhängigkeit der Dosismessung, gegebenenfalls auch für gepulste Strahlung, muss spezifiziert sein.

4 Das Dosimeter muss den Anforderungen am Einsatzort gerecht werden.

Art. 20 Anforderungen an APD als Zweitdosimeter

1 Die Anforderungen an zusätzliche APD nach Artikel 14 werden von der Aufsichtsbehörde für konkrete Anwendungen festgelegt. Die Anforderungen umfassen:

2 Die mit einem APD ermittelten Dosiswerte müssen nach einem Arbeitseinsatz ausgewertet und registriert werden.

Art. 21 Vergleichsmessungen

1 Bei den Vergleichsmessungen nach Artikel 70 Absatz 2 StSV muss die Messgenauigkeit unter Referenzbedingungen nach Artikel 22 überprüft werden.

2 Liegen die ermittelten Dosiswerte bei Referenzbedingungen ausserhalb von 10 Prozent des Sollwertes, so muss die Personendosimetriestelle die Ursache abklären und allenfalls eine Neukalibrierung des Dosimetriesystems vornehmen.

3 Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, so müssen die Anforderungen nach Artikel 17 und den Anhängen 3–9 unter Berücksichtigung allfälliger Ausnahmen gemäss Artikel 18 Absätze 3 und 4 erfüllt sein.

3. Abschnitt: Definitionen und technische Festlegungen

Art. 22 Referenzbedingungen

Die Referenzbedingungen sind am Phantom nach Artikel 23 im Dosisbereich zwischen 2 und 10 mSv definiert für Strahlenfelder folgender Quellen:

Art. 23 Definition des Phantoms

1 Das Phantom für Personendosimeter und Augenlinsendosimeter, mit denen die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) und die Tiefen-Personendosis Hp(10) gemessen werden, ist ein quaderförmiges Gefäss aus Polymethylmetacrylat/PMMA (Plexiglas) mit den Abmessungen von 30×30×15 cm3 und einer Wandstärke von 10 mm (vorne: 2,5 mm). Es ist mit Wasser gefüllt.

2 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest, welches Phantom bei Augenlinsendosimetern, mit denen die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) gemessen wird, verwendet werden muss.

3 Das Phantom für Extremitätendosimeter ist ein Plexiglasstab mit einem Durchmesser von 19 mm und einer Länge von 300 mm.

Art. 24 Messgrössen

1 Die operationellen Grössen für die Personendosimetrie müssen anhand von Konversionskoeffizienten nach Anhang 10 aus den folgenden Grössen abgeleitet werden:

2 Die Rückführbarkeit der Messsysteme auf nationale Normale hat über die Grössen von Absatz 1 zu erfolgen.

Art. 25 Bestrahlungsgeometrie für Photonen und Neutronen

1 Das Strahlungsfeld muss auf das Phantom zentriert und senkrecht dazu sein.

2 Bezugspunkt ist das Zentrum der Vorderseite der Phantomoberfläche hinter dem Dosimeter.

3 Die Distanz zwischen Quelle und Phantom muss für Photonenstrahlung mindestens 2 m betragen.

4 Das Strahlungsfeld muss das gesamte Phantom abdecken.

Art. 26 Bestrahlungsgeometrie für Betastrahlung

1 Das Strahlungsfeld muss auf das Phantom zentriert und senkrecht dazu sein.

2 Bezugspunkt ist das Zentrum der Vorderseite der Phantomoberfläche hinter dem Dosimeter.

3 Die Distanz zwischen Quelle und Phantom muss mindestens 20 cm und höchstens 50 cm betragen.

4 Das Strahlungsfeld muss das gesamte Phantom abdecken.

Art. 27 Referenzstrahlungsfelder

Die Referenzstrahlungsfelder nach Anhang 10 müssen den Normen ISO[^2] 4037[^3] (Photonenstrahlung), ISO 8529[^4] (Neutronenstrahlung) und ISO 6980[^5] (Betastrahlung) entsprechen.

Art. 28 Bedingungen für die Kontrolle der Energieabhängigkeit

Die Energieabhängigkeit muss mit einem senkrechten Strahl auf das Phantom nach Artikel 23 und bei einem Referenzwert der operationellen Messgrösse zwischen 2 und 10 mSv geprüft werden.

Art. 29 Bedingungen für die Kontrolle der Winkelabhängigkeit

Die Winkelabhängigkeit muss mit unter verschiedenen Winkeln einfallenden Strahlen auf das Phantom nach Artikel 23 und bei einem Referenzwert der operationellen Messgrösse zwischen 2 und 10 mSv geprüft werden.

Art. 30 Bedingungen für die Prüfung der Reproduzierbarkeit

Die Reproduzierbarkeit muss unter Referenzbedingungen geprüft werden. Dazu ist die Streuung der Dosen, die von mehreren unter gleichen Bedingungen bestrahlten Dosimetern angezeigt werden, zu ermitteln.

Art. 31 Fading

Der Effekt des Fadings auf den Dosiswert muss unter den normalen Betriebsbedingungen über eine Messperiode ermittelt werden.

Art. 32 Rundung der Dosiswerte

1 Die Messwerte in mSv sind von den Personendosimetriestellen nach Abzug des Untergrundes auf eine Nachkommastelle zu runden.

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