Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM)
gestützt auf die Artikel 79 Absatz 5, 81 Absatz 7, 88, 91 und 99 Absatz 2 der
1 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktivem Material.
2 Ausgenommen ist der Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken in der Humanund Veterinärmedizin.
Art. 2 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 StSV sowie nach Anhang 1 dieser Verordnung.
Art. 3 Sicherung von radioaktivem Material
1 Geschlossene hoch radioaktive Quellen nach Artikel 96 StSV müssen durch geeignete bauliche und operationelle Massnahmen vor Entwendung und unbefugter Einwirkung gesichert werden.
2 Sensible Informationen zur Sicherung geschlossener hoch radioaktiver Quellen müssen durch administrative und technische Massnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
3 Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Ziel, die Entwendung oder eine unbefugte Einwirkung zu verhindern, zu detektieren oder zu verzögern, sodass eine Intervention ermöglicht wird.
4 Sie sind in einem von der Aufsichtsbehörde zu prüfenden Sicherungsplan festzuhalten. Dieser ist laufend zu aktualisieren.
5 Im Sicherungsplan ist insbesondere festzuhalten, wie sichergestellt wird, dass nur befugte Personen Zugang zu Bereichen mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen haben.
6 Beträgt das Aktivitätsinventar von radioaktivem Material in einer Lagerstelle mehr als das 100 000-fache der Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 StSV, kann die Aufsichtsbehörde einen Sicherungsplan und entsprechende Sicherungsmassnahmen verlangen.
Art. 4 Richtwerte beim Umgang mit radioaktivem Material
Beim Umgang mit radioaktivem Material sind nebst den Richtwerten nach Anhang 3 StSV die in Anhang 2 dieser Verordnung angegebenen Richtwerte zu beachten.
Art. 5 Spezialanwendungen und technische Neuerungen
Wo in Einzelfällen wegen Spezialanwendungen oder technischer Neuerungen besondere Gründe vorliegen, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) oder das ENSI Abweichungen von den technischen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beziehungsweise die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber nachweist, dass der Strahlenschutz durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
2. Kapitel: Baulicher Strahlenschutz und Ausrüstung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz
1 Für Bestrahlungsräume nach den Artikeln 30 und 31 und nuklearmedizinische Räume nach den Artikeln 27 und 28 muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dem Bewilligungsgesuch Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz beilegen, insbesondere:
- a. einen Grundriss der Räume im Massstab 1:20 oder 1:50, auf dem eingezeichnet ist: Die Anordnung der radioaktiven Quellen, der möglichen Strahlrichtungen und der Untersuchungsgeräte, welche für die Bestimmung der Abstände massgebend sind;
- b. Schnittzeichnungen, falls diese für die Beurteilung der zu schützenden Bereiche erforderlich sind;
- c. Berechnungstabellen, welche die in Anhang 7 aufgeführten Angaben enthalten;
- d. eine Beschreibung der Warnund Sicherheitseinrichtung.
2 Die Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz müssen durch die Sachverständige oder den Sachverständigen nach Artikel 16 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
2 (Strahlenschutz-Sachverständige) auf ihre Korrektheit setzes vom 22. März 1991 geprüft sein. Diese sorgen dafür, dass die Bauausführung gemäss den Vorgaben nach Absatz 1 erfolgt.
Art. 7 Bauart, Kennzeichnung und Zertifikat von geschlossenen
radioaktiven Quellen
1 Bauart und Kennzeichnung von geschlossenen radioaktiven Quellen richten sich nach den Artikeln 93 und 94 StSV.
2 Die Lieferantin oder der Lieferant muss zu jeder radioaktiven Quelle ein Quellenzertifikat der Herstellerin oder des Herstellers beilegen, aus dem mindestens folgende Angaben ersichtlich sind:
- a. ISO-Klassifizierung aufgrund einer Typenprüfung, falls die Aktivität der radioaktiven Quelle oberhalb des hundertfachen Wertes der Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 StSV liegt;
- b. Radionuklid, physikalische und chemische Form, Aktivität, Art und Abmessung der Kapselung, des Herstellungsund des Messdatums;
- c. Ergebnisse der Dichtheitsund Kontaminationsfreiheitsprüfung.
Art. 8 Plangenehmigung nach Arbeitsgesetz
Industrielle Betriebe, die Arbeitsbereiche für den Umgang mit radioaktivem Material oder Bestrahlungsräume für Bestrahlungseinheiten einrichten oder umgestalten, haben die Vorschriften betreffend Plangenehmigung durch die kantonale Behörde
3 nach Artikel 7 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 zu beachten.
2. Abschnitt: Arbeitsbereiche und Zonen
Art. 9 Bauart
Die Anforderungen an die Bauart der Arbeitsbereiche und Zonen nach den Artikeln 81 und 82 StSV richten sich nach Anhang 5.
Art. 10 Brandabschnitte
1 Die einzelnen Arbeitsbereiche und Zonen sind als voneinander getrennte Brandabschnitte einzurichten.
2 Mehrere Arbeitsbereiche im selben Brandabschnitt sind zulässig, sofern Artikel 123 StSV eingehalten wird.
3 Ist ein Arbeitsbereich des Typs C innerhalb eines Raumes abgegrenzt, gelten die Anforderungen an den Brandschutz für die Raumbegrenzungen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise die Mindestanforderungen an den Feuerwiderstand der Arbeitsbereiche erhöhen, falls erhöhte Brandgefahr oder Kontaminationsrisiken bestehen.
5 Mehrere Zonen nach Anhang 10 StSV können in einem Brandabschnitt zusammengefasst werden. Dies ist im Brandschutzkonzept darzulegen.
6 Das ENSI wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem BAG in einer Richtlinie die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Brandschutz in Zonen festzuhalten.
Art. 11 Böden, Arbeitsflächen, Kapellen
1 Bei der Verankerung von Geräten oder Einrichtungen auf dem Boden müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit keine Flüssigkeiten unter Geräte ohne Bodenfreiheit oder unter den Bodenbelag gelangen können.
2 Die Arbeitsflächen und Böden müssen grundsätzlich den Anforderungen eines chemischen Laboratoriums genügen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie von den üblichen Chemikalien wie Säuren, Basen und organischen Lösungsmitteln sowie von Reinigungsmitteln möglichst wenig angegriffen werden.
3 Bei Kapellen sind die Bedienungseinrichtungen der Gasund Wasserhahnen sowie elektrische Schalter an der Aussenseite anzubringen.
Art. 12 Zugang
1 Die Einrichtung des Zugangs zu Arbeitsbereichen und Zonen muss verhindern, dass Kontaminationen verschleppt werden.
2 Innerhalb von Zonen müssen die Zugänge zu Räumen des Gebietstyps Z im Normalbetrieb mit Türen oder Betonriegeln abgesperrt werden können.
Art. 13 Waschgelegenheiten
1 Beim Ausgang von Arbeitsbereichen müssen Waschgelegenheiten zur Dekontamination der Hände zur Verfügung stehen.
2 Beim Ausgang von Kontrollbereichen, in welchen mit Oberflächen-Kontaminationen zu rechnen ist, müssen Waschgelegenheiten zur Dekontamination der Hände zur Verfügung stehen, falls solche nicht bereits beim Ausgang der Zonen oder Arbeitsbereiche eingerichtet sind.
3 Wasserhahnen und Seifenspender müssen auf andere Weise als mit den Händen bedienbar sein. Zudem dürfen nur Einweghandtücher verwendet werden.
Art. 14 Ausgüsse für flüssige Abfälle
Wenn in Kontrollbereichen flüssige radioaktive Abfälle anfallen, müssen dort geeignete Ausgüsse wie Gebäudeentwässerungen, Sammelbehälter oder fest installierte Prozesseinrichtungen für diese Abfälle vorhanden sein. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass diese an eine Kontrollanlage nach Artikel 24 angeschlossen sein müssen.
Art. 15 Belüftung
1 Arbeitsbereiche müssen nach den Anforderungen nach Anhang 5 ausreichend passiv belüftet werden oder mit einer Lüftungsanlage ausgerüstet sein.
2 Das ENSI hält im Einvernehmen mit dem BAG in einer Richtlinie die Anforderungen an die Belüftung in Zonen fest.
3 Können Arbeitsbereiche des Typs C nicht über ein Aussenfenster ausreichend belüftet werden, so müssen diese mittels einer Lüftungsanlage künstlich beund entlüftet werden. Sind in einem Gebäude mehrere Arbeitsbereiche des Typs C vorhanden, kann die Aufsichtsbehörde eine künstliche Belüftung mittels einer Lüftungsanlage verlangen.
4 Die Lüftungsanlage ist so auszulegen und einzustellen, dass der Druck in Räumen mit grösserer Kontaminationsgefahr niedriger ist als in Räumen mit geringerer Kontaminationsgefahr, insbesondere gegenüber normalen Räumen im übrigen Gebäudeteil.
5 Die korrekte Funktion der Lüftungsanlage in Arbeitsbereichen und Zonen muss mindestens jährlich durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber überprüft werden. Die korrekte Funktion der künstlichen Belüftung (Unterdruck) in Arbeitsbereichen und Zonen muss mindestens jährlich durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber überprüft werden.
6 Kapellen in Arbeitsstellung, d.h. bei einer Schieberöffnung von 20 cm, müssen eine Luftströmung von mindestens 0,5 m pro Sekunde aufweisen.
7 Unterdruckzellen müssen dauernd einen Unterdruck aufweisen, solange eine Gefahr einer Luftkontamination besteht. Der Unterdruck darf auch bei Druckschwankungen, die durch Arbeitsvorgänge in der Zelle verursacht werden, nicht unter 50 Pascal fallen, und muss ständig von einem Manometer angezeigt werden.
Art. 16 Abluft
1 Bei künstlicher Entlüftung ist die Abluftführung so zu gestalten, dass die den Raum verlassende Luft nicht in diesen oder andere Räume strömen kann. Die Aufsichtsbehörde kann einer Rückführung eines Teilstroms der Abluft der Umluft zustimmen, wenn dabei der Strahlenschutz gewährleistet bleibt.
2 Die Abluftleitungen sind innerhalb des Gebäudes im Normalbetrieb auf Unterdruck zu halten bzw. im Überdruckteil als gasdichte Kanäle auszuführen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Abluftleitungen zur Strangüberwachung der Abluft mit einem Probenahmesystem zur Erhebung repräsentativer Luftproben versehen oder permanent überwacht werden
Art. 17 Fortluft
1 Die Fortluftführung ist so zu gestalten, dass die Fortluft nicht in die Zuluft überströmen kann.
2 Die Fortluft ist so ins Freie zu führen, dass die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 24 Absatz 1 StSV oder der festgelegte quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 13 Absatz 3 StSV an zugänglichen Orten eingehalten werden.
3 Für Bereiche innerhalb des Betriebsareals gelten als Richtwert die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit.
4 Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Fortluftleitung mit einem Probenahmesystem zur Überwachung der Fortluft versehen wird und die Abgaben an die Umwelt bilanziert werden, falls die Möglichkeit besteht, dass die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 24 Absatz 1 StSV oder der festgelegte quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 13 Absatz 3 StSV überschritten werden können.
Art. 18 Filter
1 Falls die Möglichkeit besteht, dass ein Immissionsgrenzwert nach Artikel 24 Absatz 1 StSV oder ein festgelegter quellenbezogener Dosisrichtwert nach Artikel 13 Absatz 3 StSV überschritten wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass geeignete Filteranlagen verwendet werden. Dies gilt insbesondere für:
- a. die Kapellenabluft aus Arbeitsbereichen des Typs A und B; die Filter sind möglichst nahe am Kapellenausgang anzubringen;
- b. die gesamte Abluft aus Zonen der Typen II–IV und Arbeitsbereichen des Typs A.
2 Bei Unterdruckzellen muss die abgesaugte Luft direkt am Ausgang der Unterdruckzelle filtriert werden. Die Aufsichtsbehörde kann nuklidspezifische Filter, insbesondere Aktivkohlefilter oder Kühlfallen verlangen.
3 Die Filter sind mindestens jährlich auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Art und Montage der Filter sowie die Methode zur Prüfung der Wirksamkeit vorgängig genehmigt werden muss.
3. Abschnitt: Lagerstellen für radioaktives Material
Art. 19 Zugang
Der Zutritt zu Lagerstellen, beziehungsweise der Zugriff auf radioaktives Material, muss kontrolliert und für Unberechtigte unzugänglich sein.
Art. 20 Zweck und Einrichtung
Lagerstellen für radioaktives Material sind als solche zu bezeichnen und dürfen nur der Lagerung dienen; sie sind als Kontrolloder Überwachungsbereich einzurichten.
Art. 21 Ortsdosisleistung im Bereich von Lagerstellen
An zugänglichen Orten im Bereich von Lagerstellen müssen die Richtwerte für die Ortsdosisleistung nach Anhang 2 eingehalten werden.
Art. 22 Brandschutz
1 Lagerstellen für radioaktives Material müssen betreffend Brandschutz folgenden Feuerwiderstandsklassen nach der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler
4 Feuerversicherungen vom 1. Januar 2015 entsprechen:
5 a. radioaktives Material ab 100 LA: EI 30/REI 30
- b. radioaktives Material über 10 000 LA: EI 60/REI 60
- c. hoch radioaktive geschlossene Quellen: EI 60/REI 60
2 Die Aufsichtsbehörde kann für die Lagerung von radioaktiven Quellen mit einer Typenbewilligung nach Artikel 15 StSV und für die Lagerung ihrer Halbfabrikate Abweichungen von Absatz 1 gewähren, sofern der Brandschutz durch andere Massnahmen gewährleistet ist.
3 Der Brandschutz von Lagerstellen innerhalb von Zonen nach Artikel 82 StSV richtet sich nach der Richtlinie gemäss Artikel 10 Absatz 6.
Art. 23 Belüftung
1 Lagerstellen mit radioaktivem Material müssen ausreichend passiv belüftet werden können. Beträgt das Aktivitätsinventar mehr als das 10 000-fache der Bewilligungsgrenze LA und besteht eine Gefährdung durch Kontamination der Raumluft, muss die Lagerstelle mit einer Lüftungsanlage ausgerüstet sein.
2 Die Anforderung an die Lüftungsanlage von Lagerstellen richtet sich nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 sowie nach den Artikeln 16 und 17.
4. Abschnitt: Abwasserbehandlung, Kontrollanlagen
Art. 24 Kontrolle und Rückhaltung des Abwassers
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Installation einer Abwasserkontrollanlage und von Abwasserbehandlungsanlagen verlangen, wenn die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 24 Absatz 2 StSV oder der festgelegte quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 13 Absatz 3 StSV im Abwasser beim Verlassen des Betriebsareals möglicherweise überschritten werden. Als Kriterien gelten insbesondere:
- a. der Aktivitätsumsatz;
- b. die Anzahl Arbeitsplätze;
- c. die Aktivitätskonzentrationen;
- d. das Kontaminationsrisiko der vorgesehenen Manipulationen;
- e. die vorhandene Bodenabläufe;
- f. die Halbwertszeit der verwendeten Nuklide;
- g. die Wechselhäufigkeit der vorgesehenen Forschungsarbeiten;
- h. die Wechselhäufigkeit und Berufserfahrung des Personals.
2 Arbeitsbereiche des Typs A und Zonen der Typen I–IV müssen mit einer Abwasserkontrollanlage ausgerüstet sein.
3 Die Aufsichtsbehörde kann eine Überwachung des Nuklidund Aktivitätsgehaltes des Betriebsabwassers verlangen.
Art. 25 Auslegung der Abwasserkontrollanlage
1 Eine Abwasserkontrollanlage hat alle Abwässer des angeschlossenen Kontrollbereichs aufzunehmen, die kontaminiert sein können.
2 Sie hat über mindestens zwei Sammeltanks zu verfügen, die abwechselnd gefüllt werden können.
3 Freistehende Sammeltanks müssen jederzeit auf Dichtheit kontrolliert werden können. Sie müssen in einer Auffangwanne stehen, welche den Inhalt mindestens eines Sammeltanks aufnehmen kann. Die Auffangwanne ist so auszulegen, dass die voraussichtlichen Leckageströme erfasst werden.
4 Unterbodensammeltanks müssen mindestens alle drei Jahre auf Dichtheit überprüft werden.
5 Die Entleerung der Sammeltanks darf nicht automatisch ausgelöst werden können. Sie muss durch eine aktive manuelle Handlung erfolgen, wie beispielsweise durch das Drücken eines Knopfes oder das Öffnen eines Verschlusses.
6 Die einzelnen Sammeltanks müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
- a. natürlicher Überlauf in einen weiteren Tank oder in die Auffangwanne;
- b. Füllstandsanzeige;
4 / voll; c. Alarmsystem für den Füllstand
- d. Durchmischungseinrichtung;
- e. Probenahmeeinrichtung zur Entnahme einer repräsentativen Probe;
- f. Sicherheitsventile gegen Überund Unterdruck.
7 Das ENSI hält im Einvernehmen mit dem BAG in einer Richtlinie die Anforderungen an Abwasserkontrollanlagen in Zonen fest.
Art. 26 Abwasser
1 Das gesamte Abwasser der sanitären Einrichtungen für Therapiepatientinnen und -patienten der Nuklearmedizin darf nur über eine Abwasserkontrollanlage nach den Artikeln 24 und 25 an die Umwelt abgegeben werden.
2 Käfige, Stallungen und Pflanzenkulturräume, in denen offene radioaktive Quellen an Tieren oder Pflanzen angewendet werden, müssen so eingerichtet sein, dass eine Kontamination der Umgebung und Abwässer durch Ausscheidungen oder Bewässerung verhindert wird. 5. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung von nuklearmedizinischen Bereichen
Art. 27 Auslegung und Einrichtung von nuklearmedizinischen Räumen
1 Nuklearmedizinische Labors, Applikationsund Untersuchungsräume für die Vorbereitung und Applikation offener radioaktiver Quellen sowie Patientinnenund Patientenzimmer (Therapie-Patientenzimmer) müssen mindestens den Anforderungen an einen Arbeitsbereich des Typs C genügen.
2 Für Patientinnen und Patienten der Nuklearmedizin müssen innerhalb eines Kontrollbereichs Warteund gegebenenfalls Ruheräume sowie separate Toiletten zur Verfügung stehen. Diese Räume müssen gut dekontaminierbar sein.
3 Die Abschirmung von Therapie-Patientenzimmern muss für eine Dauerbelegung ausgelegt werden.
4 Die Abschirmung von Warte-, Ruhe-, Untersuchungsund Applikationsräumen muss für eine Belegungszeit von 40 Stunden pro Woche ausgelegt sein.
Art. 28 Bauliche Abschirmung
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.