Vereinbarung vom 11. November 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
in der Absicht,
die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Nachbarstaaten im Bereich der Förderung wissenschaftsbasierter Innovation weiter zu festigen und
die bereits bestehende enge Vernetzung zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Forschungsstätten und Umsetzungspartnern im Innovationsbereich weiter zu stärken,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Zweck der Vereinbarung
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Innovationsförderung, mit dem Ziel, die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft beider Nachbarstaaten zu fördern und schweizerischen als auch liechtensteinischen Umsetzungspartnern zu ermöglichen, ungeachtet ihrer Herkunft mit den für ihr Vorhaben am besten geeigneten Forschungsstätten der beiden Länder zusammenzuarbeiten.
2 Zuständigkeiten
Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständigen Stellen sind:
- – in der Schweiz die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), ab 2018 die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Innosuisse (nachfolgend «KTI»),
- – im Fürstentum Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft (nachfolgend «AVW»).
Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.
3 Leistungen der KTI
3.1 Begutachtung von Fördergesuchen
Die KTI begutachtet die bei ihr eingegangenen oder ihr vom AVW übermittelten Fördergesuche der folgenden Partner von Innovationsprojekten:
- a. liechtensteinische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungspartner;
- b. liechtensteinische Forschungsstätten und schweizerische Umsetzungspartner; sowie
- c. schweizerische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungspartner.
Die KTI begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht.
Im Falle von Projektpartnerschaften nach Buchstaben a und b übermittelt die KTI das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW leitet in eigener Verantwortung das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht ein.
Im Falle von Buchstabe c kann die KTI die Finanzierung der Vorhaben übernehmen, sofern ein wesentlicher Teil des volkswirtschaftlichen Nutzens in der Schweiz anfällt. Andernfalls übermittelt sie das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW, welches anschliessend das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht einleitet.
3.2 Wissenschaftliche Begleitung
Die KTI sichert die wissenschaftliche Begleitung der vom AVW geförderten Vorhaben nach Ziffer 3.1 Buchstaben a‒c gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.
4 Leistungen des AVW
Das AVW übermittelt der KTI die bei ihm eingegangenen Fördergesuche zur Begutachtung.
Die KTI verrechnet dem AVW für jedes begutachtete Fördergesuch nach Ziffer 3.1 Buchstaben a und b sowie für die wissenschaftliche Begleitung eines vom AVW geförderten Vorhabens eine Fallpauschale, die sich nach den Bestimmungen der Verordnung des WBF vom 7. Dezember 2010[^1] über die Entschädigung der Mitglieder der KTI berechnet. Für Fördergesuche nach Ziffer 3.1 Buchstabe c erfolgt eine Leistungsverrechnung nur dann, wenn das AVW die Finanzierung des Vorhabens übernimmt.
5 Datenschutz
Für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen.
6 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
Die Vertragsparteien teilen einander mit, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten auf diese Notifizierung folgenden Monats in Kraft. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Die Vereinbarung wird für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten wird die Vereinbarung von den Vertragsparteien überprüft.
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr von beiden Vertragsparteien jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.
7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages zusammenhängende Fragen werden auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Geschehen in Bern, am 11. November 2016, in zwei Originalen in deutscher Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation / Mauro Dell’Ambrogio | Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Der Minister für Inneres, Justiz und Wirtschaft / Thomas Zwiefelhofer | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 172.327.7
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