Verordnung vom 23. August 2017 über die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-08-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 110 Absatz 3 und 112 Absatz 5 des Zollgesetzes

1 (ZG), vom 18. März 2005 Artikel 57 h Absatz 3 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 vom 21. März 1997 ,

3 Artikel 27 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ,

4 und auf Artikel 19 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 ,

5 in Ausführung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).

2 Das Informationssystem für Strafsachen (Art. 110 a ZG) wird in der Verordnung

6 vom 20. September 2013 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung geregelt.

3 Das Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungsund andere Über-

7 wachungsgeräte (Art. 110 f ZG) wird in der Verordnung vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungsund anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung geregelt.

Art. 2 Anhänge

1 Die Anhänge regeln für die Informationssysteme der EZV:

2 Wo in den Anhängen von Personalien die Rede ist, ist darunter soweit notwendig zu verstehen:

Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung

1 Die EZV ist für die in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme zuständig.

2 Sie trägt die Verantwortung für die von ihr bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.

Art. 4 Organisation

1 Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag der EZV vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.

2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Stellen der EZV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 5 Grundsatz

1 Personendaten dürfen nur im Rahmen des Zwecks nach dem jeweiligen Anhang bearbeitet werden.

2 Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV verfügen über diejenigen Berechtigungen zur Datenbearbeitung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, es sei denn, der betreffende Anhang sieht eine abweichende Regelung vor.

Art. 6 Zentrale Plattformen zur Datenauswertung

1 Die EZV kann Plattformen errichten und betreiben, auf denen die Daten aus den Informationssystemen nach dieser Verordnung ausgewertet werden.

2 Die Auswertungen können nur für statistische Zwecke, für Risikoanalysen und für die Führungsund Steuerungsunterstützung der EZV vorgenommen werden.

Art. 7 Datenbekanntgabe

1 Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behörden in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hierfür gesetzlich vorgesehen ist.

2 Im Abrufverfahren dürfen Daten nur bekanntgegeben werden, soweit der betreffende Anhang dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 8 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs-

8 und Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.

Art. 9 Pflichten der EZV

Unrichtige Daten sowie Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu vernichten.

Art. 10 Aufbewahrung und Vernichtung von Daten

1 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während höchstens fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt, sofern der betreffende Anhang keine andere Frist vorsieht.

2 Sie werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht archiviert werden.

3 Daten aus Informationssystemen, deren Betrieb eingestellt wird, werden noch während höchstens fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet, es sei denn, sie werden archiviert.

Art. 11 Archivierung von Daten

Nicht mehr benötigte Daten sowie Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Angebot, Bewertung und

9 Ablieferung richten sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 .

Art. 12 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Ver-

10 ordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die

11 Artikel 14 und 15 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 .

2 Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.

3 Die jeweils zuständige Stelle der EZV legt den Zugriff auf die einzelnen Informationssysteme für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen, Passwörtern und Log-ins in Absprache mit dem BIT so fest, dass die Benutzerin oder der Benutzer die Informationssysteme nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benutzen kann. Gemeinschaftspasswörter und Sammel-Log-ins sind nur ausnahmsweise zulässig.

4 Die EZV erlässt in Absprache mit dem BIT Vorschriften über organisatorische und technische Massnahmen für die Datensicherheit und sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert wird.

Art. 13 Statistik

1 Personendaten dürfen nur dann zu Reportingund Statistikzwecken verwendet werden, wenn der betreffende Anhang dies vorsieht.

2 Personendaten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung bearbeitet werden.

3 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben.

4 Die Frist für die Aufbewahrung und Vernichtung der Bearbeitungsresultate richtet sich nach Artikel 10.

Art. 14 Auswertung des Intranetund Internetangebots der EZV

1 Zur Auswertung des Intranetund Internetangebots der EZV kann die EZV die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles).

2 Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie unbedingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu vernichten oder zu anonymisieren.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

12 Die Datenbearbeitungsverordnung vom 4. April 2007 wird aufgehoben.

Art. 16 Änderung eines anderen Erlasses

13

Art. 17 Übergangsbestimmungen

Daten aus den folgenden Informationssystemen nach der Datenbearbeitungsverord-

14 nung vom 4. April 2007 , die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht mehr betrieben werden, werden, sofern sie nicht archiviert werden, vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab der Erfassung:

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: SR 172.010

[^3]: SR 172.220.1

[^4]: SR 941.31

[^5]: SR 0.631.242.04

[^6]: SR 313.041

[^7]: SR 631.053

[^8]: SR 235.1

[^9]: SR 152.1

[^10]: SR 235.11

[^11]: SR 172.010.58

[^12]: [AS 2007 1715, 2008 583 Ziff. III 2, 2009 709 Art. 10 5577 Art. 44 Ziff. 1 6233 Ziff. III, 2012 3477 Anhang Ziff. 3, 2013 3111 Anhang Ziff. II 2 3835, 2015 4917 Anhang Ziff. 1, 2016 2667 Anhang Ziff. 2 4525 Ziff. I 4]

[^13]: Die Änderungen können unter AS 2017 4891 konsultiert werden.

[^14]: [AS 2007 1715, 2008 583 Ziff. III 2, 2009 709 Art. 10 5577 Art. 44 Ziff. 1 6233 Ziff. III, 2012 3477 Anhang Ziff. 3, 2013 3111 Anhang Ziff. II 2 3835, 2015 4917 Anhang Ziff. 1, 2016 2667 Anhang Ziff. 2 4525 Ziff. I 4]

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