Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-09-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 und 78 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932[^1] (AlkG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:

Art. 2 Form des Behördenverkehrs

Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vorgeschriebenen Form:

2. Kapitel: Herstellung gebrannter Wasser

1. Abschnitt: Konzession

Art. 3 Grundsatz

1 Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:

2 In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.

Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen

1 Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.

2 Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.

3 Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^3] und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.

4 Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien der EZV entsprechen.

Art. 5 Gewerbebrennerei

Die gewerbliche Konzession bezeichnet die Produkte (Ethanol und Spirituosen) sowie die Rohstoffe, aus denen diese hergestellt werden dürfen.

Art. 6 Lohnbrennerei

In der Konzession der fahrbaren Lohnbrennereien wird der Hauptstandort mit der Postadresse bezeichnet. Die weiteren Standorte müssen der EZV im Voraus bekannt gegeben werden.

Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei

Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann die EZV einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder ihnen den eigenen Brennapparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar.

Art. 8 Änderung und Wiederaufleben der Konzession

1 Die EZV kann die Vergrösserung des Blaseninhalts einer landwirtschaftlichen Brennerei auf maximal 150 Liter gestatten.

2 Landwirte und Landwirtinnen, die ihre Brennerei vernichten oder unbrauchbar machen, haben das Recht, während 25 Jahren ihre Konzession zu reaktivieren. Dieses Recht ist übertragbar.

Art. 9 Andere Konzessionen

1 Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.

2 Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.

2. Abschnitt: Kontrolle

Art. 10 Grundsatz

1 Die EZV kontrolliert die Einhaltung der Konzessionsvorschriften.

2 Die Kontrollkosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Konzession überbunden werden.

Art. 11 Kontrollvorrichtungen

1 Die EZV kann Kontrollvorrichtungen anordnen, soweit sie solche als erforderlich erachtet. Die Kosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Brennerei überbunden werden.

2 Die Kontrollvorrichtungen dürfen nur durch die EZV angebracht und entfernt werden. Sie kann den Inhaber oder die Inhaberin der Brennerei ermächtigen, die Kontrollvorrichtungen selber anzubringen und zu entfernen.

3 Jede Beschädigung oder Störung ist unverzüglich zu melden.

Art. 12 Weitere Kontrollmassnahmen

Die EZV kann weitere Kontrollmassnahmen anordnen, die ihr als gerechtfertigt erscheinen.

Art. 13 Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit

Die EZV kann das Herstellen von gebrannten Wassern verweigern oder an das Erbringen einer Sicherheitsleistung knüpfen, wenn:

Art. 14 Landwirte und Landwirtinnen

Landwirte und Landwirtinnen, die jährlich mehr als 200 Liter reinen Alkohol herstellen, werden der gleichen Kontrolle wie die Gewerbebrennereien unterstellt.

Art. 15 Andere Einrichtungen

Einrichtungen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für die keine Konzession besteht, unterstehen ebenfalls der Kontrolle der EZV.

3. Abschnitt: Übernahmepreise für Kernobstbrand

Art. 16

Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt.

3. Kapitel: Besteuerung

1. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 17 Mindest- und massgebender Gesamtalkoholgehalt

1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 2 AlkG und Artikel 23bis AlkG ist für die Besteuerung der darin enthaltene Alkoholgehalt massgebend.

2 Bei Erzeugnissen mit Zusatz von gebrannten Wassern ist für die Besteuerung der Gesamtalkoholgehalt massgebend.

3 Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt bis und mit 1,2 Volumenprozenten werden fiskalisch nicht belastet.

Art. 18 Nicht der Besteuerung unterstellte Erzeugnisse

Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe d sowie Bioethanol zu Treibstoffzwecken unterstehen nicht der Besteuerung.

Art. 19 Steuerpflichtige

Der Steuerpflicht unterliegen:

2. Abschnitt: Entstehung der Steuerforderung

Art. 20

1 Die Steuerforderung entsteht:

2 Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.

3 Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.

4 Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.

3. Abschnitt: Steuerbemessung

Art. 21 Steuersatz

Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reinen Alkohol.

Art. 22 Eigenbedarf

1 Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten.

2 Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die:

3 Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind.

4 Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen.

Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs

1 Die EZV kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:

2 Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Die EZV kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.

Art. 24 Kleinproduzenten und -produzentinnen

Die Steuer für Kleinproduzenten und -produzentinnen wird um 30 Prozent ermässigt. Die Ermässigung wird für 30 Liter reinen Alkohol pro Jahr gewährt.

4. Abschnitt: Steuerlager

Art. 25 Grundsatz

1 In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.

2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.

3 Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.

4 Die EZV kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.

Art. 26 Bewilligungsgesuch

1 Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines Steuerlagers bei der EZV einreichen.

2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:

Art. 27 Sicherheitsleistung

1 Der Betreiber oder die Betreiberin eines Steuerlagers muss eine Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen, die sich aus der Alkoholsteuerpflicht ergeben. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.

2 Die zu leistende Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand und den Mengen, die monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

3 Die EZV bestimmt die Höhe der Sicherheit. Sie kann zusätzliche Auflagen und einen Mindestbetrag festlegen.

Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung

1 Die EZV bewilligt ein Steuerlager, wenn:

2 Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.

3 Sie ist nicht übertragbar.

Art. 29 Aufzeichnungspflicht

Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin hat über die Ein- und die Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen.

Art. 30 Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64.

2 Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig.

3 Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45.

Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift

1 Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats bei der EZV zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben.

2 Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet.

Art. 32 Meldung von Änderungen

Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin muss Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlagerbewilligung haben, namentlich Änderungen der Bauten, der Anlagen oder der Installationen, vorgängig melden.

Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung

1 Will der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin auf die Steuerlagerbewilligung verzichten, so ist dies der EZV drei Monate im Voraus mitzuteilen.

2 Der Verzicht auf die Steuerlagerbewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.

Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1 Der Entzug der Steuerlagerbewilligung erfolgt durch eine Verfügung der EZV.

2 Die Bewilligung für ein Steuerlager erlischt:

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