Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-09-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 41 Absatz 2 und 64 Absatz 4 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017[^1],

verordnet:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste

1 Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.

2 Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.

3 Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.

Art. 3 Übersteigen der Pauschalen

Ist ein regelmässiges Übersteigen der Pauschalen aufgrund besonderer Produktions- oder Lagermethoden nachweisbar, so kann die Eidgenössische Zollverwaltung auf Gesuch mit der berechtigten Person davon abweichende Werte vereinbaren.

Art. 4 Abzug der Fehlmengen und Verluste von der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser

Die Fehlmengen und die Verluste sind bei der Berechnung der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser in Abzug zu bringen.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 10. Juni 1997[^2] über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 680.11

[^2]: [AS 1997 1477, 1999 1810]

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