Verordnung vom 15. September 2017 über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich (IBH-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-09-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 56 b Absatz 3, 65 Absatz 1 und 68 Absatz 1

1 (BBG) des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 und auf Artikel 67 des Hochschulförderungsund -koordinationsgesetzes

2 vom 30. September 2011 (HFKG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in den folgenden Informationssystemen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innnovation (SBFI):

3 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) (Liste der vorbereitenden Kurse);

2 Die Informationssysteme gemäss Absatz 1 sind Subsysteme des zentralen Systems «BerufsbildungsCompetenz-Center (BeCC)». 2. Abschnitt: Informationssystem für Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen

Art. 2 Zweck

Das SBFI führt ein Informationssystem:

Art. 3 Daten

Im Informationssystem werden folgende Daten bearbeitet:

4 fung gemäss Artikel 66 b Buchstabe d BBV , 2. Bestätigung der von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten anrechenbaren Kursgebühren gemäss Artikel 66 b Buchstabe c BBV, 3. Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz gemäss Artikel 66 c Buchstabe a BBV, 4. bei Anträgen auf Teilbeiträge gemäss Artikel 66 d BBV: – Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäss Artikel 66 d Absatz 1 Buchstabe e BBV, – Verpflichtung gemäss Artikel 66 d Absatz 1 Buchstabe b BBV;

Art. 4 Datenbearbeitung

Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch:

Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Behörden

Den folgenden Behörden dürfen die nachstehenden Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden:

Art. 6 Aufbewahrung

1 Die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, der Subventionsentscheid und die AHV-Nummer werden zur Kontrolle der Ausschöpfung der

5 Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren gemäss Artikel 66 f Absatz 2 BBV

25 Jahre aufbewahrt.

2 Die restlichen Daten werden 10 Jahre nach erfolgter Auszahlung anonymisiert oder gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung. 3. Abschnitt: Informationssystem für die Liste der vorbereitenden Kurse

Art. 7 Zweck

Das SBFI führt ein Informationssystem für die Liste der vorbereitenden Kurse

6 gemäss Artikel 66 g BBV .

Art. 8 Daten

Im Informationssystem werden folgende Daten der Anbieter vorbereitender Kurse bearbeitet:

Art. 9 Datenbearbeitung

Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch:

Art. 10 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen

Dem Bundesamt für Statistik dürfen Name, Adresse, Firmen-Nummer (Unternehmensidentifikationsnummer UID) oder Handelsregisternummer der Anbieter sowie deren Angaben zu den vorbereitenden Kursen weitergegeben werden.

Art. 11 Aufbewahrung

Die Daten werden zur Qualitätssicherung der auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitenden Kurse in der Schweiz sowie zur deren historischer Betrachtung 25 Jahre aufbewahrt und danach gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung. 4. Abschnitt: Informationssystem für die Fachanwendung Diplomanerkennung

Art. 12 Zweck

Das SBFI führt ein Informationssystem:

7 1. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,

8 zur Er- 2. Anhang K Anlage 3 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 richtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), 3. Artikel 68 Absatz 1 BBG im Berufsbildungsbereich, 4. Artikel 70 Absatz 1 HFKG im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs;

Art. 13 Daten

Im Informationssystem werden folgende Daten bearbeitet:

Art. 14 Datenbearbeitung

Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch:

Art. 15 Aufbewahrung

1 Der positive Entscheid des SBFI wird für die Erstellung eines Duplikats für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin 50 Jahre aufbewahrt.

2 Die übrigen Gesuchsdaten werden 15 Jahre nach dem Entscheid anonymisiert oder gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

5. Abschnitt: Informationssystem für das Berufsverzeichnis

Art. 16 Zweck

Das SBFI betreibt ein Informationssystem für das Berufsverzeichnis nach Artikel 38

9 Absatz 1 BBV .

Art. 17 Daten

Im Informationssystem werden folgende Daten bearbeitet:

Art. 18 Datenbearbeitung

Die Daten im Informationssystem werden durch die mit entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SBFI bearbeitet.

Art. 19 Aufbewahrung

Die Daten dienen der Pflege und historischen Betrachtung der Berufe in der Schweiz und werden nie gelöscht.

6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 20 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundes-

10 gesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Datensicherheit

1 Die Datenund Informatiksicherheit richten sich nach dem Bundesgesetz vom

11 19. Juni 1992 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen, der

12 Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 sowie den Weisungen des

13 Bundesrates vom 1. Juli 2015 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Das SBFI legt in einem Rollenund Zugriffskonzept seine interne Organisation, das Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmassnahmen fest.

3 Es sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Systemsicherheit Teil der mit Dritten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind.

Art. 22 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung

Die individuellen Zugriffsberechtigungen werden gemäss dem Rollenund Zugriffskonzept erteilt.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 23

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 414.20

[^3]: SR 412.101

[^4]: SR 412.101

[^5]: SR 412.101

[^6]: SR 412.101

[^7]: SR 0.142.112.681

[^8]: SR 0.632.31

[^9]: SR 412.101

[^10]: SR 235.1

[^11]: SR 235.1

[^12]: SR 172.010.58

[^13]: BBl 2015 5795

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