Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-09-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom

1 (BBG) 13. Dezember 2002 und auf Artikel 46 Absatz 2 BBG in Verbindung mit Artikel 41 der

2 Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt: Bildungsgänge

Art. 1 Ausbildungsziele

1 Die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbstständig Fachund Führungsverantwortung zu übernehmen.

2 Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse.

3 Sie erweitern und vertiefen die allgemeinbildenden Kompetenzen.

Art. 2 Grundlagen

1 Die Bildungsgänge beruhen auf Rahmenlehrplänen gemäss dem 3. Abschnitt.

2 Sie bauen in der Regel auf eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen auf.

Art. 3 Angebotsformen und Umfang

1 Bildungsgänge können vollzeitlich oder berufsbegleitend angeboten werden.

2 Es gelten für die folgenden Bildungsgänge die nachstehenden Mindestzahlen an Lernstunden im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 BBV (Lernstunden):

3 Praktische Bildungsbestandteile umfassen Praktika oder eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit. Eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit gilt nur als solche, wenn sie mindestens 50 Prozent beträgt.

Art. 4 Unterrichtssprachen

Unterrichtssprachen sind die Landessprachen und Englisch.

Art. 5 Abschliessende Qualifikationsverfahren

1 Die abschliessenden Qualifikationsverfahren bestehen mindestens aus:

2 Weitere Anforderungen an die abschliessenden Qualifikationsverfahren werden in den Rahmenlehrplänen geregelt.

3 In den abschliessenden Qualifikationsverfahren wirken Expertinnen und Experten aus der Praxis mit. Die Expertinnen und Experten können von den Organisationen der Arbeitswelt gestellt werden.

Art. 6 Diplom und Titel

Im Diplom werden der Bildungsgang und der entsprechende Titel mit «dipl.» und der Ergänzung «HF» gemäss Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Nachdiplomstudien

Art. 7

1 Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.

2 Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.

3 Die Nachdiplomstudien dauern mindestens 900 Lernstunden.

4 Sie können auf Rahmenlehrplänen beruhen.

5 Im Diplom werden das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit «dipl.» und der Ergänzung «NDS HF» aufgeführt.

6 Die Nachdiplomstudien, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, sind mit den entsprechenden geschützten Titeln in Anhang 2 aufgeführt.

3. Abschnitt: Rahmenlehrpläne

Art. 8 Erlass und Genehmigung

1 Die Organisationen der Arbeitswelt entwickeln und erlassen in Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern die Rahmenlehrpläne. Die Organisationen der Arbeitswelt und die Bildungsanbieter bilden gemeinsam die Trägerschaft der Rahmenlehrpläne.

2 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigt die Rahmenlehrpläne auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EKHF).

3 Die geltenden Rahmenlehrpläne sind mit ihrem Genehmigungsdatum in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt.

4 Das SBFI führt die Anhänge entsprechend seinen Genehmigungsbeschlüssen zu Rahmenlehrplänen nach.

Art. 9 Erneuerung der Genehmigung

Der Rahmenlehrplan verliert seine Genehmigung, sofern die Trägerschaft nicht innerhalb von sieben Jahren nach der Genehmigung beim SBFI die Erneuerung der Genehmigung beantragt.

Art. 10 Inhalt

1 Die Rahmenlehrpläne legen fest:

2 Sie legen für die Zulassung zu den Bildungsgängen fest:

3 Sie können die Kriterien für die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen festlegen.

4 Sie berücksichtigen international gültige Standards der Berufsausübung.

Art. 11 Voraussetzungen für die Genehmigung

Das SBFI genehmigt einen Rahmenlehrplan unter den folgenden Voraussetzungen:

4. Abschnitt: Bildungsanbieter

Art. 12 Leitung sowie Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen

1 Die Leitung der Bildungsgänge und der Nachdiplomstudien verfügt über die nötigen Fachund Führungsqualifikationen.

2 Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen entsprechen den Anforderungen an einen fachlich und berufspädagogisch hochstehenden Unterricht.

Art. 13 Lehrpersonen

1 Die Lehrpersonen verfügen über:

2 Besteht in einem Bereich kein Bildungsabschluss nach Absatz 1 Buchstabe a, so kann der Bildungsanbieter für diesen spezifischen Unterricht Personen einsetzen, die über entsprechende Praxiserfahrung und entsprechende Kenntnisse verfügen.

3 Als nebenberufliche Lehrtätigkeit gilt eine Bildungstätigkeit nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 BBV.

4 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b.

5 Das SBFI erlässt Rahmenlehrpläne für die Qualifikation der Lehrpersonen. Es richtet sich dabei nach den Artikeln 48 und 49 Absatz 1 BBV.

Art. 14 Lehrplan, Regelung des abschliessenden Qualifikationsverfahrens

und Studienreglement

1 Der Bildungsanbieter erarbeitet, aufbauend auf den Bestimmungen dieser Verordnung und dem entsprechenden Rahmenlehrplan, einen Lehrplan, regelt das abschliessende Qualifikationsverfahren im Detail und erlässt ein Studienreglement.

2 Das Studienreglement regelt insbesondere das Zulassungsverfahren, die Struktur des Bildungsgangs, die Promotion und den Rechtsmittelweg.

Art. 15 Praktika und einschlägige Berufstätigkeit

1 In Bildungsgängen mit Praktika sind die Bildungsanbieter für die Auswahl der Praktikumsbetriebe verantwortlich.

2 Die Praktika werden von Fachkräften begleitet und stehen unter der Aufsicht der Bildungsanbieter.

3 Die Bildungsanbieter überprüfen in geeigneter Weise, dass mittels Praktika oder einschlägiger Berufstätigkeit die im Rahmenlehrplan festgelegten Kompetenzen erworben werden. 5. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien

Art. 16 Gesuch um Anerkennung von Bildungsgängen

1 Bildungsanbieter, die einen Bildungsgang anerkennen lassen wollen, müssen ein Gesuch stellen. Das Gesuch muss Auskunft geben über:

2 Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.

Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien

1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.

2 Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b–h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:

3 Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.

Art. 18 Eintreten auf das Gesuch

Das SBFI prüft, ob das Gesuch die nötigen Unterlagen und Nachweise gemäss Artikel 16 beziehungsweise 17 enthält, und entscheidet mit einer Verfügung über die Eröffnung des Anerkennungsverfahrens.

Art. 19 Anerkennungsverfahren

1 Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständigen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.

2 Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden der EKHF die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Einhaltung des entsprechenden Rahmenlehrplans.

3 Das SBFI kann Vereinfachungen des Anerkennungsverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.

Art. 20 Entscheid und Rechtsfolge der Anerkennung

1 Das SBFI entscheidet über die Anerkennung auf Antrag der EKHF.

2 Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, als höhere Fachschule den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen.

Art. 21 Frist zur Mängelbehebung und Entzug der Anerkennung

1 Werden bei anerkannten Bildungsgängen oder Nachdiplomstudien die Vorschriften dieser Verordnung oder die Bestimmungen des Rahmenlehrplans nicht eingehalten, so setzt das SBFI dem Bildungsanbieter eine Frist zur Mängelbehebung.

2 Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht behoben, so entzieht das SBFI die Anerkennung. Es hört vor einem Entzug die zuständige kantonale Behörde sowie die EKHF an.

Art. 22 Überprüfung und Befristung der Anerkennung

1 Ändert der Rahmenlehrplan, so überprüft das SBFI die Anerkennung der darauf beruhenden anerkannten Bildungsgänge und Nachdiplomstudien.

2 Die Anerkennung von Nachdiplomstudien, die nicht auf Rahmenlehrplänen beruhen, wird auf sieben Jahre befristet.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses

3 Die Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF 2005) wird aufgehoben.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die vor Inkraft-

4 treten der MiVo-HF 2005 anerkannt wurden, gelten bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als anerkannt.

2 Rahmenlehrpläne, die gestützt auf die MiVo-HF 2005 vom SBFI genehmigt wurden, gelten bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als genehmigt.

3 Nachdiplomstudien, die nicht auf Rahmenlehrplänen beruhen und gestützt auf die MiVo-HF 2005 anerkannt wurden, gelten bis längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als anerkannt.

4 Lehrpersonen, die vor dem 1. April 2005 bereits mindestens fünf Jahre im Rahmen eines Bildungsgangs an höheren Fachschulen oder in der Ausbildungspraxis unterrichtet haben, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 13.

5 Die Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, die erworben wurden nach der MiVo-HF 2005 an einer höheren Fachschule, die nach bisherigem Bundesrecht anerkannt oder nach bisherigem interkantonalem Recht geregelt war, sind berechtigt, die entsprechenden neuen Titel zu führen, sofern dies in den entsprechenden Rahmenlehrplänen vorgesehen ist.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101 Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen. V des WBF Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen. V des WBF Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen. V des WBF

[^3]: [AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 4575]

[^4]: [AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 4575]

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