Bilaterales Abkommen vom 5. September 2017 über Eurostars-2 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Eureka-Sekretariat (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-09-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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über Eurostars-2 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem EUREKA-Sekretariat (Stand am 5. September 2017) Dieses bilaterale Abkommen («das Abkommen») wird geschlossen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend «das SBFI» genannt), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Schweiz, zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens vertreten durch Staatssekretär Mauro Dell’Ambrogio, und dem EUREKA-Sekretariat A.I.S.B.L. («EUREKA-Sekretariat»), Registrierungsnummer 0429.585.680, Rue Neerveld 107, 1200 Brüssel, Belgien (MwSt.-Nummer: BE 0429.585.680), vertreten durch seinen Leiter, Herrn Philippe Vanrie. Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens sind die Parteien übereingekommen, das Abkommen gemäss den nachfolgenden Bedingungen abzuschliessen. Das Abkommen setzt sich wie folgt zusammen: Bedingungen

1 Anhang 1 Absichtserklärung der Schweiz zuhanden des Generaldirektors der GD Forschung und Innovation der Europäischen Kommissi on Anhang 2 Vorlage Verpflichtungserklärung ( Declaration of Commitment) Anhang 3 Vorlage Ausgabenerklärung ( Declaration of Expenditures ) Anhang 4 Änderung des gesetzlichen Vertreters oder der operativen Kontaktstellen Anhang 5 Vorlage jährliche Bescheinigung Anhang 6 Vorlage Selbstbewertung der internen Kontrollmechanismen Anhang 7 Vorlage Ernennung des Vertreters bzw. der Vertreterin der nationalen Finanzierungsstelle in der nationalen Implementierungs gruppe Anhang 8 Übertragungsvereinbarung für Eurostars-2 Anhang 9 Prüfungsbescheinigung des Abschlussprüfers betreffend der Prozesskontrolle des EUREKA-Sekretariats für den Eurostars-2- Beitrag

– Mit Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

2 vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten («die teilnehmenden Staaten») gemeinsam durchgeführten Forschungsund Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Gemeinsames Eurostars-2-Programm») hat die Europäische Kommission beschlossen, die Durchführungsaufgaben («die übertragenen Aufgaben») mit einer Übertragungsvereinbarung (Horizont 2020 – Gemeinsames Eurostars- 2-Programm) an das EUREKA-Sekretariat zu übertragen. – Die Verpflichtungen des bilateralen Abkommens ergeben sich aus der Übertragungsvereinbarung, die am 18. Dezember 2014 zwischen dem EUREKA- Sekretariat und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Gemäss der Übertragungsvereinbarung unterzeichnet das EUREKA-Sekretariat vor jedem Transfer von EU-Beiträgen bilaterale Abkommen mit den nationalen Finanzierungsstellen, die von den teilnehmenden Staaten bezeichnet worden sind. Das bilaterale Abkommen definiert: (i) die Zuständigkeiten des EUREKA-Sekretariats und der nationalen Finanzierungsstellen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Eurostar-2-Programms, den Zielsetzungen und den Durchführungsbestimmungen; (ii) die Regeln für den Transfer des EU-Beitrags; (iii) die operativen Mindestziele und nationalen schrittweise zu erreichenden Etappenziele für die weitere Integration und den Gleichlauf der nationalen Programme, die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 in Abstimmung mit der Kommission festgelegt wurden, einschliesslich kürzerer Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit

3 der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 und den Beteiligungsregeln. – Das bilaterale Abkommen entspricht den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 553/2014/EU, der Eurostars-2-Übertragungsvereinbarung und der Vereinbarung über den Mitteltransfer.

4 – Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) (im Folgenden «Horizont 2020») errichtet. «Horizont 2020» zielt darauf ab, eine grössere Wirkung hinsichtlich Forschung und Innovation zu erreichen, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlichöffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden. – Es gelten die Regeln und Modalitäten der Anhänge I und III des Abkom-

5 mens vom 5. Dezember 2014 für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» assoziiert wird und mit dem ihre Beteiligung an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» zur Verwirklichung des ITER geregelt wird («Assoziationsabkommen Horizont 2020»). – Am 22. Juni 2012 verabschiedete die EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest strategische Zielvorstellungen für Eurostars-2 («Budapester Dokument»). Darin verpflichteten sich die Minister, Eurostars-2 nach dessen Ablauf im Jahr 2013 für die Laufzeit von «Horizont 2020» weiterzuführen. Hierzu gehört auch eine verstärkte Partnerschaft, durch die die Empfehlungen der Zwischenbewertung von Eurostars-2 umgesetzt werden sollen. Das Budapester Dokument enthält zwei vorrangige Ziele für Eurostars-2. Erstens ein strukturelles Ziel, nämlich eine stärkere zeitliche Abstimmung und Angleichung zwischen den nationalen Forschungsprogrammen hinsichtlich der Finanzierung; dies ist ein zentrales Element bei der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums durch die Mitgliedstaaten. Zweitens ein inhaltliches Ziel, nämlich die Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden KMU, die sich an grenzüberschreitenden Forschungsund Innovationsprojekten beteiligen. Im Budapester Dokument wird die Union aufgerufen, sich an Eurostars-2 zu beteiligen. – Mit Beschluss Nr. 553/2014/EU vom 15. Mai 2014 sehen das Europäische Parlament und der Rat die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungsund Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Gemeinsames Eurostars-2-Programm») gemäss Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor. Für den Finanzbeitrag der Union zu Eurostars-2 wird für die Laufzeit von 2014–2024 eine Obergrenze von 287 Mio. EUR festgelegt. Innerhalb dieser Grenze sollte Flexibilität hinsichtlich des Beitrags der Union bestehen, der mindestens einem Drittel, aber nicht mehr als der Hälfte des Beitrags der teilnehmenden Staaten entsprechen sollte, um eine kritische Masse zu erreichen, die zur Deckung der Nachfrage von für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommende Projekten erforderlich ist, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der nationalen Forschungsprogramme der teilnehmenden Staaten zu gewährleisten. – Die teilnehmenden Staaten haben sich darauf verständigt, das EUREKA- Sekretariat als Durchführungsstelle für Eurostars-2 zu benennen. Das EUREKA-Sekretariat ist für die Durchführung von Eurostars-2 zuständig. Zur Verwirklichung der Ziele von Eurostars-2 soll das EUREKA-Sekretariat die Aufrufe zur Einreichung von Anträgen organisieren, die Überprüfung der Zulässigkeitskriterien koordinieren, die Bewertung der Expertenbegutachtung und die Auswahl und Überwachung von Projekten übernehmen sowie den entsprechenden Beitrag der Union zuweisen. – Die Bewertung der Anträge muss nach Aufrufen zur Einreichung von Anträgen zentral von unabhängigen externen Sachverständigen unter der Verantwortung des EUREKA-Sekretariats vorgenommen werden. Die Rangliste der Projekte ist für die teilnehmenden Staaten hinsichtlich der Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Finanzbeitrag der Union sowie aus dem Beitrag der teilnehmenden Staaten verbindlich. Die Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen der Union – die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 getroffen und vom EUREKA-Sekretariat umgesetzt wird – stützt sich auf eine offizielle Bestätigung der nationalen Finanzierungsstellen gegenüber dem EUREKA-Sekretariat, dass Finanzierungsvereinbarungen mit . den Projektteilnehmern abgeschlossen worden sind – Insgesamt soll Eurostars-2 grenzüberschreitende Forschungstätigkeiten durch intensiv Forschung betreibende KMU fördern und zur Integration, Angleichung und zum Gleichlauf nationaler Forschungsprogramme beitragen. Im Rahmen der aus dem vorhergehenden Eurostars-Programm (2008– 2013) resultierenden Verbesserungen soll Eurostars-2 zu kürzeren Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen, stärkerer Integration und einer schlanken, transparenten und effizienteren Verwaltung führen, was letztlich Forschung und Entwicklung betreibenden KMU zugutekommt. – Die Beteiligung an Eurostars-2 unterliegt der Verordnung (EU) Nr.

6 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. Allerdings sind aufgrund der besonderen operativen Erfordernisse von Eurostars-2 gemäss Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. Um den KMU, die eher mit den nationalen Kanälen vertraut sind und ihre Forschungstätigkeiten ansonsten nur innerhalb ihrer nationalen Grenzen durchführen würden, die Teilnahme zu erleichtern, sollte der Finanzbeitrag zu Eurostars-2 entsprechend den bekannten Regeln der nationalen Programme und mittels einer unmittelbar von den nationalen Behörden durchzuführenden Finanzierungsvereinbarung bereitgestellt werden, wodurch die Unionsmittel und der entsprechende nationale Finanzbeitrag zusammengeführt werden. Daher sollte eine von den Artikeln 15 Absatz 9, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Absätze 5–7 und den Artikeln 28–34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 abweichende

7 Regelung festgelegt werden. – Das SBFI wurde von der Schweiz («teilnehmender Staat») förmlich damit beauftragt, aus seinem für das Eurostars-Programm vorgesehenen nationalen Budget Finanzhilfen an juristische Personen zu leisten, die an ausgewählten Eurostars-2-Projekten teilnehmen. – Die Umsetzung des gemeinsamen Eurostars-2-Programm erfolgt: – in Übereinstimmung mit Beschluss 553/2014/EU und der Übertragungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und dem EUREKA-Sekretariat, in der die Durchführungsaufgaben definiert werden, die dem EUREKA-Sekretariat im Rahmen des gemeinsamen Eurostars-2-Programms übertragen werden, und die Rechte und Pflichten sowie Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden. – auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen. vor diesem Hintergrund wird Folgendes vereinbart:

Art. 1 Umfang des Abkommens

Im Rahmen des gemeinsamen Eurostars-2-Programms ist das Ziel dieses Abkommens die Festlegung der Bedingungen für: – die Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms auf der Grundlage der jährlichen Arbeitspläne und gemäss dem Beschluss Nr. 553/2014/EU und der Übertragungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und dem EUREKA- Sekretariat, in dem die dem EUREKA-Sekretariat übertragenen Durchführungsaufgaben definiert und die Rechte und Pflichten sowie die Bedingungen festgelegt sind; – die Zuständigkeiten des EUREKA-Sekretariats und der nationalen Finanzierungsstellen im Einklang mit den Eurostars-2-Regeln, den Zielen und den Durchführungsmodalitäten, einschliesslich der IPR-Politik für das Eurostars- 2-Programm; – die Regeln für den Transfer des EU-Beitrags, einschliesslich die Zuweisung und Verwendung des an das SBFI überwiesenen EU-Beitrags nach der tatsächlichen Auszahlung der Finanzhilfe an die Eurostars-2-Teilnehmer, die Mittelkontrolle, die Einziehung von zu Unrecht ausbezahlter Beträge und den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union; – die Etappenziele für die weitere Integration und den Gleichlauf der nationalen Programme, die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 in Abstimmung mit der Europäischen Kommission festgelegt wurden, einschliesslich kürzerer Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 und den Beteiligungsregeln.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

– «Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen» bezieht sich auf die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 getroffene und vom EUREKA-Sekretariat umgesetzte Entscheidung, die endgültige Liste der Eurostars-2-Projekte zu genehmigen und den Finanzbeitrag der Union zur Kofinanzierung von förderfähigen Projekten zu gewähren. – «Jährlicher Arbeitsplan» bezieht sich auf eine im Beschluss Nr. 553/2014/EU Artikel 9 beschriebene Verpflichtung, in der es heisst: «Eurostars 2 wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.» Der jährliche Arbeitsplan wird vom Leiter des EUREKA-Sekretariats nach vorheriger Zustimmung durch die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 und die Europäische Kommission genehmigt. Als solcher ist er auch Teil der Vereinbarung über den Mitteltransfer, die jährlich zwischen dem EUREKA- Sekretariat und der Europäischen Kommission unterzeichnet wird. – «Nationaler EUREKA-Projektkoordinator (NPK)» bezeichnet den nationalen Ansprechpartner. – «Hochrangige Gruppe für Eurostars-2» bezeichnet die Stelle, die die Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms beaufsichtigt und insbesondere zuständig ist für die Benennung der Mitglieder der Beratenden Gruppe für Eurostars-2, die Genehmigung der operativen Verfahren zur Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms, die Genehmigung der Planung von Aufrufen zur Einreichung von Anträgen und der dazugehörigen Budgets sowie für die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden Eurostars-2-Projekte. – «Eurostars-2-Teilnehmer» sind juristische Personen, die an einem Eurostars- 2-Projekt teilnehmen. – «Eurostars-2-Projekt» bezeichnet ein Projekt, das aufgrund des vom EUREKA-Sekretariat zum Zwecke der Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms veröffentlichten Aufrufs zur Einreichung von Anträgen und der zentralisierten Begutachtung ausgewählt wurde und in die endgültige Liste der zu finanzierenden Eurostars-2-Projekte aufgenommen wird. – «Haushaltsordnung» bezeichnet die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober

Fussnoten

[^1]: Die Texte der Anhänge 1–9 werden in der AS nicht publiziert.

[^2]: ABl. 169, 7.6.2014, S. 1.

[^3]: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

[^4]: Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 81).

[^5]: SR 0.424.11 ; ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 3.

[^6]: Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für For- schung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Er- gebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 81).

[^7]: Die Schweiz ist nicht an spezifische Verfahrensvorschriften gebunden, die nur für EU-Mitgliedstaaten gelten.

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