Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 97 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 2011[^2],
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
- a. die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
- b. den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
- c. die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
- d. den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
- a. den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
- b. die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
- c. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2 Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3 Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4 Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a. die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
- b. die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
- c. die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
- d. Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
Art. 3 Ausfuhr
1 Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, wenn die Gesetzgebung oder die Behörden des Bestimmungslandes etwas anderes verlangen oder zulassen.
3 Lebensmittel, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und über die näheren Umstände umfassend informiert worden sind.
4 Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann etwas anderes vorschreiben.
5 Gesundheitsschädliche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden.
2. Abschnitt: Begriffe
Art. 4 Lebensmittel
1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2 Als Lebensmittel gelten auch:
- a. Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
- b. Kaugummi;
- c. alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3 Nicht als Lebensmittel gelten:
- a. Futtermittel;
- b. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
- c. Pflanzen vor dem Ernten;
- d. Arzneimittel;
- e. kosmetische Mittel;
- f. Tabak und Tabakerzeugnisse;
- g. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
- h. Rückstände und Kontaminanten.
Art. 5 Gebrauchsgegenstände
Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien:
-
- die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
-
- bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder
-
- die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben;
- a.
- b. kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
- c. Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
- d. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
- e. Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
- f. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
- g. Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
- h. Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
- i. Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
Art. 6 Inverkehrbringen
Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt der Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber.
2. Kapitel: Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Lebensmittel
Art. 7 Lebensmittelsicherheit
1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2 Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
- a. gesundheitsschädlich sind; oder
- b. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3 Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
- a. die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
- b. die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
- c. die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5 Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
- a. neuartige Lebensmittel;
- b. Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
- c. Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
- d. Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6 Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
Art. 8 Primärproduktion
Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben.
Art. 9 Fleischgewinnung
1 Der Bundesrat bestimmt die Tierarten, deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf.
2 Er bestimmt die Tierarten, die nur in nach Artikel 11 bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden dürfen.
3 Er regelt die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere.
Art. 10 Hygiene
1 Wer mit Lebensmitteln umgeht, muss dafür sorgen, dass diese durch den Umgang in hygienischer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.
2 Personen, die krank oder verletzt sind und deshalb im Umgang mit Lebensmitteln die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden können, müssen besondere Schutzmassnahmen einhalten.
3 Der Bundesrat erlässt Hygienevorschriften über:
- a. den Umgang mit Lebensmitteln;
- b. die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und deren Ausstattung;
- c. die in Schlachtbetrieben erforderlichen Räume und Einrichtungen, je nach Art und Umfang der Schlachtungen.
4 Er kann Anforderungen an die Hygienekenntnisse von Personen festlegen, die mit Lebensmitteln umgehen.
Art. 11 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe
1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.
2 Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:
- a. die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder
- b. deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt.
Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht
1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben:
- a. das Produktionsland;
- b. die Sachbezeichnung;
- c. die Zutaten.
2 Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
3 Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
4 Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
5 Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte.
Art. 13 Besondere Kennzeichnung
1 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über:
- a. Haltbarkeit;
- b. Aufbewahrungsart;
- c. Herkunft der Rohstoffe;
- d. Produktionsart;
- e. Zubereitungsart;
- f. besondere Wirkungen;
- g. besondere Gefahren;
- h. Nährwert.
2 Er kann Vorschriften erlassen darüber, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten zu kennzeichnen haben.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefährdeter Menschen.
4 Er regelt:
- a. die Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben;
- b. die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden.
5 Er kann festlegen, dass wissenschaftliche Daten und Informationen, die für die Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden, während einer bestimmten Frist nicht zur Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendet werden können.
6 Diese Vorschriften dürfen keine unverhältnismässige administrative Mehrbelastung für die Betriebe zur Folge haben.
Art. 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke
1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
2 Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken.
3 Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen:
- a. Bundesgesetz vom 24. März 2006[^3] über Radio und Fernsehen;
- b. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932[^4].
2. Abschnitt: Gebrauchsgegenstände
Art. 15 Sicherheit von Gebrauchsgegenständen
1 Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
2 Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen und die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind.
3 Für die Gewährleistung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter sind insbesondere die folgenden Aspekte des Gebrauchsgegenstands zu berücksichtigen:
- a. seine Eigenschaften, seine Zusammensetzung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine Installation und seine Inbetriebnahme;
- b. seine Wartung und seine Gebrauchsdauer;
- c. seine Einwirkung auf andere Produkte oder die Einwirkung anderer Produkte auf ihn, wenn eine gemeinsame Verwendung mit diesen anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
- d. seine Aufmachung, seine Verpackung, seine Kennzeichnung, gegebenenfalls Warnhinweise, seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben;
- e. die besonderen Risiken, die er für bestimmte Gruppen von Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich Kinder und ältere Menschen, birgt.
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gebrauchsgegenständen fest.
5 Er kann zur Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen darüber hinaus:
- a. Konformitätsbewertungsverfahren oder Meldepflichten für bestimmte Gebrauchsgegenstände vorschreiben;
- b. vorsehen, dass für bestimmte Gebrauchsgegenstände technische Normen bezeichnet werden, bei deren Beachtung die Vermutung besteht, dass der Gebrauchsgegenstand sicher ist;
- c. die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder bestimmter Stoffe für die Verwendung in Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten;
- d. verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Gebrauchsgegenstände informiert wird;
- e. Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;
- f. Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, welche mit Gebrauchsgegenständen umgehen.
Art. 16 Kennzeichnung und Werbung
1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 18 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind.
2 Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen und an die Werbung für sie festlegen.
Art. 17 Meldepflicht für Betriebe
Der Bundesrat kann für Betriebe, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen, eine Meldepflicht vorsehen.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände
Art. 18 Täuschungsschutz
1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
2 Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992[^5] über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
3 Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
4 Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
- a. Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
- b. Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
- c. Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
- d. die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
5 Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
Art. 19 Nachahmung und Verwechslung
1 Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden.
2 Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
Art. 20 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren
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