Verordnung des SBFI vom 12. Oktober 2017 über die berufliche Grundbildung. Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
46324
Automobil-Fachfrau EFZ/Automobil-Fachmann EFZ
Mécanicienne en maintenance d’automobiles CFC/ Mécanicien en maintenance d’automobiles CFC
Meccanica/Meccanico di manutenzione per automobili AFC
46325
Personenwagen
46326
Nutzfahrzeuge
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom
September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Automobil-Fachfrauen und Automobil-Fachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie prüfen, warten und bewerten Fahrzeuge, Teilsysteme und Zusatzgeräte mit dem Fahrzeugsystemtester gemäss den Angaben des Herstellers und bereiten die Fahrzeuge für amtliche Kontrollen vor.
- b. Sie tauschen Teilsysteme und Komponenten aus, deren Verschleissgrenzen erreicht sind, und beachten dabei die Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
- c. Sie arbeiten selbstständig gemäss Werkstattauftrag und unterstützen die wichtigsten betrieblichen Abläufe. Sie beurteilen die Ergebnisse einer Probefahrt und führen einfache Pannendienstarbeiten aus.
- d. Sie reparieren Schäden an den wichtigsten Teilsystemen, Komponenten und Anbauteilen nach den Reparaturanleitungen des Fahrzeugherstellers.
- e. Sie lösen ihre Arbeiten eigenverantwortlich sowie selbstständig oder im Team, handeln systematisch, rationell und zuverlässig; dabei sind sie kundenorientiert und verwenden geeignete Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel, unter Beachtung geltender Qualitätsmassstäbe und Vorschriften; zudem setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz um.
2 Innerhalb des Berufs der Automobil-Fachfrau oder des Automobil-Fachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Personenwagen;
- b. Nutzfahrzeuge.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Automobil-Assistentin EBA oder Automobil-Assistent EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Prüfen und Warten von Fahrzeugen:
-
- Fahrzeuge von aussen prüfen und warten,
-
- Fahrzeuge von innen prüfen und warten,
-
- Komponenten im Motorraum prüfen und warten,
-
- Komponenten an der Fahrzeugunterseite prüfen und warten;
- a.
Austauschen von Verschleissteilen:
-
- Räder und Reifen wechseln,
-
- Komponenten der Bremsanlage austauschen,
-
- Komponenten der Abgasanlage austauschen,
-
- Komponenten der elektrischen Anlage austauschen,
-
- Komponenten des Antriebsstranges austauschen;
- b.
Unterstützen von betrieblichen Abläufen:
-
- Werkstattauftrag abwickeln,
-
- Ersatzteilnummern bestimmen,
-
- Abschlusskontrolle durchführen,
-
- Unterhaltsarbeiten an Betriebseinrichtungen und Werkzeugen durchführen,
-
- Vorschriften über die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und den Umweltschutz befolgen,
-
- Ergebnisse einer Probefahrt beurteilen;
- c.
Überprüfen und Reparieren von Systemen:
-
- Fahrwerksysteme reparieren und Teile ersetzen,
-
- Bremsanlagen reparieren,
-
- Aufbau- und Anbauteile reparieren,
-
- Leitungsnetz- und Beleuchtungsanlagen reparieren,
-
- Motorsubsysteme reparieren,
-
- Komponenten des Antriebsstranges reparieren,
-
- Komfort- und Sicherheitssysteme reparieren.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
6 Für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^4] sind besondere Massnahmen zu treffen.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ½ bis 4 Tage pro Woche.
2 Der Ausbildungsbetrieb übernimmt die Kosten von 15 Lektionen praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb des Führerausweises gemäss der gewählten Fachrichtung.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1240 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Prüfen und Warten von Fahrzeugen, Austauschen von Verschleissteilen, Unterstützen von betrieblichen Abläufen | 200 | 190 | 60 | 450 |
| Überprüfen und Reparieren von Systemen | – | 170 | 140 | 310 |
| Total | 200 | 360 | 200 | 760 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 520 | 360 | 1240 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 40 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | Kurs 1 | Prüfen und Warten von Fahrzeugen | 5 Tage |
| Austauschen von Verschleissteilen | 9 Tage | ||
| Unterstützen von betrieblichen Abläufen | 2 Tage | ||
| Total | 16 Tage | ||
| 2 | Kurs 2 | Prüfen und Warten von Fahrzeugen | 2 Tage |
| Austauschen von Verschleissteilen | 3 Tage | ||
| Unterstützen von betrieblichen Abläufen | 2 Tage | ||
| Überprüfen und Reparieren von Systemen | 5 Tage | ||
| Total | 12 Tage | ||
| 3 | Kurs 3 | Prüfen und Warten von Fahrzeugen | 2 Tage |
| Austauschen von Verschleissteilen | 2 Tage | ||
| Unterstützen von betrieblichen Abläufen | 1 Tag | ||
| Überprüfen und Reparieren von Systemen | 7 Tage | ||
| Total | 12 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^6] vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- d. Er führt die für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005[^7] über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln genauer aus.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Automobil-Fachfrau EFZ oder Automobil-Fachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul «Auto Gewerbe Verband Schweiz» (AGVS) mit Abschluss;
- b. Automobil-Mechatronikerin EFZ oder Automobil-Mechatroniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
- c. gelernte Automonteurin oder gelernter Automonteur mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
- d. gelernte Automechanikerin oder gelernter Automechaniker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
- e. gelernte Fahrzeug-Elektriker-Elektronikerin oder gelernter Fahrzeug-Elektriker-Elektroniker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
- f. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Automobil-Fachfrau EFZ und des Automobil-Fachmanns EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 9 Stunden 10 Minuten. Dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
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