Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (LMG), gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014

2 auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG),

3 auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG) und auf die Artikel 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni

4 2009 über die Produktesicherheit (PrSG),

5 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und übriges anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt:

2 Dieser Verordnung gehen vor:

6 über die Primärproduktion sowie a. die Verordnung vom 23. November 2005 die sich darauf stützenden Erlasse;

7 über das Schlachten und die b. die Verordnung vom 16. Dezember 2016 Fleischkontrolle sowie die sich darauf stützenden Erlasse;

8 die gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 2014 über Bauprodukte c. (BauPG) erlassenen Verordnungen; auf die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation von Gebrauchsgegenständen, die zugleich Bauprodukte im Sinne des BauPG sind, finden jedoch die technischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung sowie in den vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen bedeuten: 1. Lebensmittelbetrieb: betriebliche Einheit eines Unternehmens, die Lebensmittel herstellt, einführt, ausführt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, bewirbt, vertreibt oder abgibt (mit Lebensmitteln umgeht); 2. Gebrauchsgegenständebetrieb: betriebliche Einheit eines Unternehmens, die Gebrauchsgegenstände herstellt, einführt, ausführt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, bewirbt, vertreibt oder abgibt; 3. Einzelhandelsbetrieb: Lebensmitteloder Gebrauchsgegenständebetrieb, in dem mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten umgegangen wird, wie Läden, Restaurants, Grossküchen und Kantinen sowie Verteilzentren von Grossverteilern und Engros-Handelsbetriebe; 4. Zerlegebetrieb: Betrieb zum Entbeinen oder Zerlegen von Fleisch; 5. Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung: Einrichtungen jeder Art, in denen Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch die Konsumentinnen und Konsumenten zubereitet werden, wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen sowie auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände; 6. Kleinstbetrieb: Betrieb mit bis neun Mitarbeitenden; 7. verantwortliche Person: eine natürliche Person, die in einem Lebensmitteloder Gebrauchsgegenständebetrieb im Auftrag der Betriebsoder Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände trägt; 8. gute Verfahrenspraxis: gute Hygienepraxis und gute Herstellungspraxis;

Fussnoten

[^1]: SR 817.0

[^2]: SR 814.01

[^3]: SR 814.91

[^4]: SR 930.11

[^5]: SR 946.51

[^6]: SR 916.020

[^7]: SR 817.190

[^8]: SR 933.0

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