Verordnung vom 25. Oktober 2017 über das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-10-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[^1] (AVIG),

Artikel 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989[^2] (AVG)

und Artikel 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992[^3] (BStatG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA).

Art. 2 Zweck des Informationssystems

Das Informationssystem LAMDA dient:

  • a. der Führung einer aktuellen Statistik für die Arbeitsmarktbeobachtung nach Artikel 36 AVG und den Ziffern 17 und 150 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993[^4];
  • b. der Arbeitsmarktforschung nach Artikel 73 AVIG;
  • c. der Bereitstellung von Leistungs- und Führungskennzahlen für die beteiligten Stellen nach Artikel 6.
Art. 3 Verantwortung

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Organisation, die Entwicklung und den Betrieb des Informationssystems LAMDA. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit den am Informationssystem beteiligten Stellen.

Art. 4 Datenbeschaffung

Die Daten werden durch die Ausgleichsstelle übernommen aus:

  • a. den Auszahlungssystemen der Arbeitslosenkassen (ASAL);
  • b. dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (AVAM);
  • c. den statistischen Erhebungen sowie den Registern des Bundesamtes für Statistik.
Art. 5 Struktur des Informationssystems LAMDA

Das Informationssystem LAMDA setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:

  • a. der zentralen Datenbank (Core Datawarehouse) zur Speicherung, Zusammenführung und Bereinigung aller übernommenen Daten;
  • b. den Nutzungsdaten (Datamarts), die als Teildatenmengen für die Auswertung aufbereitet werden.
Art. 6 Beteiligte Stellen

Unter den Begriff der beteiligten Stellen fallen:

  • a. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren;
  • b. die von den Kantonen bezeichneten, mit der Anwendung des AVIG betrauten Amtsstellen;
  • c. die Arbeitslosenkassen;
  • d. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

2. Abschnitt: Daten für die Arbeitsmarktbeobachtung

Art. 7 Daten

1 Für die Arbeitsmarktbeobachtung enthält das Informationssystem LAMDA Daten über:

  • a. die stellensuchenden natürlichen Personen nach AVG;
  • b. die versicherten natürlichen und juristischen Personen nach AVIG;
  • c. die erfassten offenen Stellen;
  • d. die arbeitsmarktlichen Massnahmen;
  • e. die nach AVIG erfolgten Leistungen an natürliche und juristische Personen.
Art. 8 Bekanntgabe

1 Personendaten können nach Artikel 97a Absatz 1 Buchstaben a und d AVIG folgenden Stellen bekannt gegeben werden, wenn sie zur Erfüllung von deren Aufgaben notwendig sind:

  • a. den beteiligten Stellen;
  • b. dem Bundesamt für Statistik, nach dem BStatG.

2 Die beteiligten Stellen haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Nutzungsdaten im Informationssystem LAMDA.

3 Der Öffentlichkeit werden statistische Daten über das Internet zugänglich gemacht.

3. Abschnitt: Daten für die Forschung

Art. 9 Daten

Die Daten für die Forschung stammen aus den Nutzungsdaten für die Arbeitsmarkt-beobachtung, der Leistungskennzahlen und der Wirkungsmessung.

Art. 10 Bekanntgabe

1 Folgenden Stellen können die zur Forschung notwendigen Personendaten bekannt gegeben werden:

  • a. dem Bundesamt für Statistik, nach dem BstatG;
  • b. den Organen einer anderen Sozialversicherung als der Arbeitslosenversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt.

2 Die beteiligten Stellen haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Nutzungsdaten im Informationssystem LAMDA.

3 Spezifische Personendaten dürfen sonstigen Institutionen, die Forschung betreiben, bekannt gegeben werden, sofern es sich um eine einmalige Datenbekanntgabe handelt und die betroffene Person ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung der betroffenen Person ist nicht erforderlich, wenn es sich um rein statistische oder vollständig anonymisierte Daten handelt und die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht.

4. Abschnitt: Daten für die Leistungskennzahlen und die Wirkungsmessung

Art. 11 Daten

1 Für die Leistungskennzahlen und die Wirkungsmessung enthält das Informationssystem LAMDA die folgenden Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

  • a. Name und Vorname sowie Stelle, bei der die betreffende Person angestellt ist;
  • b. Anzahl und Art der erbrachten Leistungen sowie die erzielten Wirkungen.

2 Das Informationssystem LAMDA enthält überdies Daten über:

  • a. den Zusammenhang zwischen den stellensuchenden natürlichen Personen nach AVG, den versicherten natürlichen Personen nach AVIG und den gemeldeten offenen Stellen;
  • b. die Wirkungen und Leistungen der beteiligten Stellen.
Art. 12 Bekanntgabe

Die beteiligten Stellen haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Nutzungsdaten im Informationssystem LAMDA.

Art. 13 Zugriffsrecht der Vorgesetzten auf Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Vorgesetzten dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsehen.

Art. 14 Zugriffsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eigene Personendaten

Mitarbeitende dürfen die Personendaten jederzeit einsehen, die sie betreffen und der Ermittlung von Leistungskennzahlen und der Wirkungsmessung dienen.

5. Abschnitt: Datenzusammenführung und Bekanntgabe an Dritte

Art. 15 Datenzusammenführung

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sorgt für eine zweckmässige Zusammenführung der Daten innerhalb des Informationssystems LAMDA.

Art. 16 Datenbekanntgabe an Dritte

Bei der Erfüllung der Ziele nach Artikel 2 Buchstaben b und c kann die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse von Arbeitssuchenden zur Durchführung von Befragungen an Dritte weitergeben, wenn:

  • a. diese Daten zur Durchführung von Befragungen notwendig sind; und
  • b. die arbeitssuchende Person ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat.

6. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 17 Verantwortung im Bereich Datenschutz

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Datenbearbeitung und die Einhaltung des Datenschutzes.

2 Die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^5] über den Datenschutz (DSG) sind für die beteiligten Stellen bei der Bearbeitung von Daten aus dem Informationssystem LAMDA verbindlich.

3 Die Ausgleichsstelle kann regelmässige Kontrollen bei den beteiligten Stellen durchführen oder durchführen lassen, um die Einhaltung der Vorgaben nach DSG sicherzustellen.

Art. 18 Datensicherheit

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sowie die beteiligten Stellen gewährleisten bei der Bearbeitung von Personendaten die Datensicherheit und sorgen für angemessene technische und organisatorische Massnahmen.

2 Sie sorgt dafür, dass vernichtete, entwendete oder verlorene Daten und Programme wiederhergestellt werden.

3 Sie legt in einem Bearbeitungsreglement das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die verschiedenen Sicherheitsmassnahmen fest.

Art. 19 Vernichtung, Aufbewahrung und Archivierung der Personendaten

Die Vernichtung, Speicherung und Archivierung der personenbezogenen Daten des Informationssystems LAMDA richten sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[^6].

7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 20

Das Informationssystem LAMDA wird mit Mitteln des Bundes und des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse finanziert.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 7. Juni 2004[^7] über das Informationssystem des SECO für die Analyse von Arbeitsmarktdaten wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 837.0

[^2]: SR 823.11

[^3]: SR 431.01

[^4]: SR 431.012.1

[^5]: SR 235.1

[^6]: SR 152.1

[^7]: [AS 2004 3051]

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