Verordnung des BLV vom 10. November 2017 über Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 239e Absätze 2 und 3 der Tierseuchenverordnung vom

27.

Juni 1995[^1] (TSV),

verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung soll eine Ausbreitung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 verhindern.

2 Sie regelt:

Art. 2 Blauzungen-Zone

Die Blauzungen-Zone umfasst die ganze Schweiz.

Art. 3 Vektorgeschützte Betriebe

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt anerkennt einen Betrieb als vektorgeschützt, wenn dieser die folgenden Anforderungen erfüllt:

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt überprüft mit angemessener Häufigkeit, mindestens jedoch zu Beginn und am Ende des Schutzzeitraums und einmal dazwischen die getroffenen Massnahmen.

Art. 4 Vektorfreie Periode

Als vektorfreie Periode gilt die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März. Die übrige Zeit gilt als Schutzzeitraum.

Art. 5 Bedingungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen

1 Empfängliche Tiere dürfen nur aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und nach Norwegen verbracht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

2 Die Tiere müssen während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Culicoides geschützt sein.

3 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesundheitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007[^2] zu ergänzen.

Art. 6 Bedingungen für das Verbringen von Samen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen

1 Samen darf nur aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn er von Spendetieren gewonnen wurde, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

2 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesundheitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007[^3] zu ergänzen.

Art. 7 Bedingungen für das Verbringen von Eizellen und Embryonen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen

1 In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern dürfen aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn sie von Spendertieren gewonnen wurden, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen.

2 Embryonen und Eizellen von andern Tieren als Rindern sowie in vitro erzeugte Rinderembryonen dürfen aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn sie von Spendertieren gewonnen wurden, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

3 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesundheitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe C Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007[^4] zu ergänzen.

Art. 8 Anforderungen an den Tierschutz

Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[^5] bleiben vorbehalten.

Art. 9 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen
Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 11. November 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.401

[^2]: Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfängliche Arten gelten, ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2012 vom 30. Mai 2012, ABl. L 141 vom 31.5.2012, S. 7.

[^3]: Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 3.

[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 3.

[^5]: SR 455.1

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