Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-06-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 2016[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten:

2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

konstitutiver Rechtsträger:

in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger:

2. Abschnitt: Länderbezogener Bericht

Art. 3 Inhalt

1 Ein länderbezogener Bericht enthält, gegliedert nach den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen der multinationale Konzern tätig ist, Angaben über die Umsätze, die entrichteten Steuern, andere Kennzahlen sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten der konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns.

2 Der Bundesrat legt den erforderlichen Inhalt eines länderbezogenen Berichts fest; er berücksichtigt dabei die internationalen Standards.

Art. 4 Sprache

Der länderbezogene Bericht ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu erstellen.

Art. 5 Währung

Der länderbezogene Bericht enthält die finanziellen Angaben in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit des multinationalen Konzerns wesentlichen Währung.

3. Abschnitt: Pflichten und Rechte der konstitutiven Rechtsträger

Art. 6 Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts

1 Multinationale Konzerne, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist und deren jährlicher konsolidierter Umsatz in der Steuerperiode unmittelbar vor der Berichtssteuerperiode einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.

2 Der Bundesrat legt den Schwellenwert fest; er berücksichtigt dabei die internationalen Standards.

Art. 7 Einreichungspflicht des berichtenden Rechtsträgers

Der berichtende Rechtsträger ist verpflichtet, den länderbezogenen Bericht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzureichen.

Art. 8 Einreichungspflicht eines anderen in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträgers

2 Die ESTV verlangt vom in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger keinen länderbezogenen Bericht, wenn die substituierende Konzernobergesellschaft in einem Partnerstaat einen solchen eingereicht hat.

Art. 9 Substituierende Konzernobergesellschaft

1 Ein in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger, der nicht die Konzernobergesellschaft ist, kann als substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden.

2 Ein im Ausland ansässiger konstitutiver Rechtsträger, der nicht die Konzernobergesellschaft ist, kann als substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden, wenn:

Art. 10 Anmeldepflicht

1 Der berichtende Rechtsträger hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden und dabei anzugeben:

2 Hat der berichtende Rechtsträger seinen statutarischen Sitz im Ausland und den Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz, so hat die Geschäftsleitung den berichtenden Rechtsträger bei der ESTV anzumelden und dabei anzugeben:

3 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass jeder andere in der Schweiz ansässige konstitutive Rechtsträger der ESTV Informationen zur Firma, Adresse und Ansässigkeit des zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichteten konstitutiven Rechtsträgers liefert.

4 Die Anmeldepflicht ist bis spätestens 90 Tage nach Ablauf der Berichtssteuerperiode zu erfüllen.

5 Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich dieser unaufgefordert bei der ESTV abzumelden.

Art. 11 Einreichungsfrist für den länderbezogenen Bericht

1 Der berichtende Rechtsträger hat den länderbezogenen Bericht jährlich spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Berichtssteuerperiode an die ESTV zu übermitteln.

2 In Fällen nach Artikel 8 Absatz 1 beginnt die Einreichungsfrist an dem Tag zu laufen, an dem die ESTV dem in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger die schriftliche Aufforderung zugestellt hat, den länderbezogenen Bericht einzureichen.

Art. 12 Verwaltungssanktion bei Säumnis

Versäumt der zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichtete Rechtsträger die Einreichungsfrist, so wird er für jeden Tag zwischen dem Ende der Frist und dem Eingang des länderbezogenen Berichts bei der ESTV mit einem Betrag von 200 Franken belastet, höchstens jedoch mit 50 000 Franken.

4. Abschnitt: Übermittlung länderbezogener Berichte und Verjährung

Art. 13 Übermittlung und Verwendung der länderbezogenen Berichte

1 Die ESTV übermittelt die von den berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbezogenen Berichte innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, in denen konstitutive Rechtsträger desselben multinationalen Konzerns ansässig sind.

2 Sie übermittelt die länderbezogenen Berichte, die sie aufgrund der Artikel 7 und 8 erhalten hat, an die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörden der Kantone, in denen konstitutive Rechtsträger dieses multinationalen Konzerns ansässig sind.

3 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten und die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

4 Die länderbezogenen Berichte, welche die ESTV aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 erhält, unterliegen denselben Einschränkungen bei der Verwendung, wie wenn sie diese aufgrund der ALBA-Vereinbarung[^8] erhalten hätte.

Art. 14 Verjährung

1 Der Anspruch der ESTV gegenüber dem berichtenden Rechtsträger auf Einreichung des länderbezogenen Berichts verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem dieser einzureichen war.

2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung des Anspruchs auf den länderbezogenen Bericht gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem berichtenden Rechtsträger zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

3 Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der länderbezogene Bericht einzureichen war.

5. Abschnitt: Von den Partnerstaaten erhaltene länderbezogene Berichte

Art. 15

1 Die ESTV übermittelt länderbezogene Berichte, die sie von Partnerstaaten erhalten hat, den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden.

2 Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

6. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 16 Aufgaben der ESTV

1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung des anwendbaren Abkommens sowie dieses Gesetzes.

2 Sie trifft alle Massnahmen und Vorkehrungen, die dafür notwendig sind.

3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.

Art. 17 Datenbearbeitung

1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz Personendaten, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, bearbeiten.

2 Sie kann die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz systematisch verwenden.

Art. 18 Informationssystem

1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten der länderbezogenen Berichte, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat.

2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.

3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:

4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:

5 Die ESTV kann den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden, denen sie nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 länderbezogene Berichte übermittelt, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 19 Auskunftspflicht

Berichtende Rechtsträger müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes erheblich sind.

Art. 20 Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Dritten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 22 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.

Art. 21 Statistiken

1 Die ESTV ist befugt, gestützt auf die Angaben in den länderbezogenen Berichten anonymisierte Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.

2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen.

Art. 22 Überprüfung

1 Die ESTV überprüft gestützt auf die vorliegenden Informationen die Erfüllung der Pflichten nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz auf deren Vollständigkeit und Konformität mit dem internationalen Standard.

2 Stellt sie fest, dass ein in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so setzt sie ihm unter Hinweis auf die Massnahmen nach Absatz 3 eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.

3 Behebt der Rechtsträger die Mängel nicht fristgerecht, so kann sie:

4 Im Streitfall erlässt sie eine Verfügung.

5 Auf Antrag erlässt sie eine Feststellungsverfügung über:

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