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Verordnung vom 25. Oktober 2017 über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA)

Geltender Text a fecha 2017-10-25

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998[^1] (AsylG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, wenn sie:

2 Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen:

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 1994[^2] über die Infrastruktur der Luftfahrt.

Art. 2 Berücksichtigung des kantonalen Rechts

Das kantonale Recht wird berücksichtigt, soweit es die Erfüllung der Aufgaben des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 3 Genehmigungsfreie Vorhaben

1 Vorhaben, die eine vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen gemäss Artikel 24c AsylG vorsehen, sind genehmigungsfrei.

2 Sofern keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berührt werden, sind genehmigungsfrei:

3 Zweifelsfälle über die Anwendbarkeit von Absatz 2 sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mindestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten zum Entscheid vorzulegen.

Art. 4 Sachplan Asyl

1 Das EJPD stellt die Grobplanung und die Koordination der Aktivitäten des Bundes in Bezug auf die Unterbringung Asylsuchender und die Durchführung von Asylverfahren, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, mittels des Sachplans Asyl sicher.

2 Die Plangenehmigung eines sachplanrelevanten Vorhabens setzt dessen Festsetzung im Sachplan Asyl voraus.

3 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist die zuständige Bundesstelle für die Erarbeitung des Sachplans Asyl und dessen Anpassung. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000[^3].

4 Das EJPD sorgt für die Koordination von Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren.

2. Kapitel: Ordentliches Plangenehmigungsverfahren

1. Abschnitt: Vorprüfung

Art. 5

1 Das SEM erarbeitet unter Einbezug des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) das Vorprüfungsgesuch und reicht es beim EJPD ein. Das SEM kann die Behörden der Kantone und der Gemeinden anhören. Das Gesuch umfasst insbesondere:

2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen befindet das EJPD über:

3 Es kann andere Bundesbehörden anhören oder den vorzeitigen Einbezug der betroffenen Bevölkerung oder weiterer betroffener Kreise anordnen.

4 Es kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.

2. Abschnitt: Gesuch und Aussteckung

Art. 6 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:

Art. 7 Aussteckung

1 Die äusseren Umrisse der geplanten Hoch- und Tiefbauten, Terrainveränderungen und Rodungen werden abgesteckt.

2 Bei Hochbauten sind Profile aufzustellen; anwendbar sind die im Standortkanton geltenden Vorschriften zur Aussteckung und Profilierung.

3 Gesuche um Erleichterungen betreffend die Aussteckung oder die Profilierung werden dem EJPD so früh als möglich, jedoch spätestens vor der Information nach Absatz 4 eingereicht.

4 Das SEM informiert den Kanton und die betroffene Gemeinde spätestens sieben Tage im Voraus über die Aussteckung und Profilierung.

5 Aussteckung und Profile sind bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage des Gesuchs stehen zu lassen.

3. Abschnitt: Auflage und Mitwirkungsverfahren

Art. 8 Einleitung der Anhörung

Das EJPD stellt den betroffenen Fachbehörden des Bundes, den Kantonen und den Gemeinden die Gesuchsunterlagen gleichzeitig zu.

Art. 9 Öffentliche Auflage

1 Die Gemeinde legt die Gesuchsunterlagen öffentlich auf.

2 Das EJPD zeigt die Auflage unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Einsprachemöglichkeit im amtlichen Publikationsorgan des Kantons und der Gemeinde sowie im Bundesblatt an.

Art. 10 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung

1 Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen.[^7]

2 Das EJPD kann von der Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens absehen, wenn das SEM nachweist, dass die betroffene Bevölkerung schon früher in geeigneter Weise mitwirken konnte und sich die Voraussetzungen in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.

3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren findet keine Mitwirkung statt.

Art. 11 Einsprachen

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

1 Innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt kann bei der dort bezeichneten Gemeinde und zuhanden des EJPD Einsprache erhoben werden. Diese Gemeinde kann innerhalb der gleichen Frist beim Kanton eine Einsprache zuhanden des EJPD erheben.

2 Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und enthalten Antrag und Begründung.

Art. 12 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinde

1 Die Gemeinde übermittelt dem Kanton innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.

2 Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen aus der Bevölkerung.

3 Sie teilt dem EJPD nach Ablauf der Einsprachefrist mit, ob Einsprachen eingegangen sind und ob sie Einsprache erhoben hat.

Art. 13 Stellungnahmen des betroffenen Kantons

1 Der Kanton äussert sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch, zur Stellungnahme der Gemeinde sowie zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.

2 Er übermittelt seine Stellungnahme dem EJPD zusammen mit den von der Gemeinde erhaltenen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Anhörung.

Art. 14 Anhörung des SEM

Das EJPD unterbreitet dem SEM die Stellungnahmen und Einsprachen sowie die Anregungen aus der Bevölkerung und hört es an.

Art. 15 Anhörung der Fachbehörden des Bundes

1 Das Anhörungs- und das Bereinigungsverfahren richten sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^8].

2 Das EJPD unterbreitet den Fachbehörden des Bundes die Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden sowie die Einsprachen und die Anregungen aus der Bevölkerung. Die Fachbehörden nehmen dazu innert Monatsfrist abschliessend Stellung.

4. Abschnitt: Instruktions- und Einigungsverfahren

Art. 16

1 Das EJPD stellt den Sachverhalt fest. Es kann insbesondere Augenscheine durchführen.

2 Es vermittelt zwischen den Parteien und kann zu diesem Zweck Einigungsverhandlungen durchführen.

5. Abschnitt: Projektanpassungen

Art. 17

1 Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens werden dem EJPD unverzüglichangezeigt.

2 Dieses ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine erneute öffentliche Auflage an. Die Fristen für die Stellungnahmen des betroffenen Kantons und der Fachbehörden des Bundes gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 können in Berücksichtigung der Tragweite der Anpassungen verkürzt werden. Für Einsprachen gilt Artikel 11.

3 Geringfügige Anpassungen werden den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids angezeigt.

3. Kapitel: Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Art. 18

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 95j AsylG.

2 Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens werden den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid angezeigt.

4. Kapitel:[^9] Kombiniertes Verfahren

1. Abschnitt: Kombiniertes Enteignungsverfahren

Art. 19 Einleitung des Verfahrens

1 Ist für die Verwirklichung eines Vorhabens eine Enteignung notwendig, so führt das EJPD das enteignungsrechtliche Verfahren nach den Artikeln 28–35 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930[^10] (EntG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens durch.

2 Das SEM reicht dem EJPD die nach Artikel 28 EntG erforderlichen Unterlagen ein. Dieses kann Ergänzungen verlangen.

Art. 20

Aufgehoben

Art. 21 Einsprachen und Begehren

Die Einsprachen und Begehren nach Artikel 33 EntG[^11] sind innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt bei der dort bezeichneten Gemeinde und zuhanden des EJPD einzureichen.

2. Abschnitt: Selbständiges Enteignungsverfahren

Art. 22

Sollen Enteignungen ohne Plangenehmigung bewilligt werden, so führt das EJPD das selbständige Enteignungsverfahren nach den Artikeln 36–41 EntG[^12] durch.

3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren

Art. 23

Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nach den Artikeln 45–54 beziehungsweise 64–75 des EntG[^13] durchgeführt. Das EJPD übermittelt der Kommission die Unterlagen gemäss den Artikeln 34 Absatz 2 und 41 Absatz 2 EntG.

Art. 24

Aufgehoben

5. Kapitel: Plangenehmigung

Art. 25 Plangenehmigungsentscheid

1 Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.

2 Der Plangenehmigungsentscheid enthält insbesondere:

3 Der Plangenehmigungsentscheid wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Anhörung oder eines allfälligen Bereinigungsverfahrens gemäss Artikel 15 getroffen.[^15] Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt das EJPD dem SEM unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird.

Art. 26 Eröffnung

1 Plangenehmigungsentscheide werden eingeschrieben zugestellt:

2 Das EJPD teilt den betroffenen Fachbehörden des Bundes seine Entscheide mit.

3 Die Plangenehmigungsentscheide werden im Bundesblatt angezeigt.

Art. 27 Baubeginn

1 Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des Plangenehmigungsentscheids begonnen werden.

2 Das EJPD kann die sofortige Ausführung gestatten, wenn:

Art. 28 Nachträgliche Projektanpassungen

Nachträgliche Projektanpassungen sind dem EJPD anzuzeigen. Bei wesentlichen Anpassungen ordnet es ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

Art. 29 Nachführung der amtlichen Vermessung

Das SEM orientiert die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

6. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 30

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Art. 31[^16] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020

Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und bei Inkrafttreten noch hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Fussnoten

[^1]: SR 142.31

[^2]: SR 748.131.1

[^3]: SR 700.1

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

[^5]: SR 921.01

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

[^8]: SR 172.010

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

[^10]: SR 711

[^11]: SR 711

[^12]: SR 711

[^13]: SR 711

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).