Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport (GebV-BASPO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011[^1] (SpoFöG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^2],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 SpoFöG.

2 Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^3].

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:

Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

Art. 5 Mehrwertsteuer

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Tarifen eingeschlossen.

Art. 6 Gebührenbemessung

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50–250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde.

4 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt.

Art. 7 Reservation von Dienstleistungen

Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a–c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.

Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1 Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des VBS vom 14. September 2012[^4] über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird aufgehoben.

Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses

…[^5]

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 415.0

[^2]: SR 172.010

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: [AS 2012 4901, 2015 4139]

[^5]: Die Änderung kann unter AS 2017 6601 konsultiert werden.

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