Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport (GebV-BASPO)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011[^1] (SpoFöG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^2],
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 SpoFöG.
2 Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^3].
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten, insbesondere für:
- a. die Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen;
- b. die Benutzung von Gerätschaften, insbesondere Sportgeräte, Motorfahrzeuge und mobile Sportinfrastrukturen;
- c. Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen;
- d. die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen des BASPO in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung;
- e. den Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerkennungen bei J+S und ESA;
- f. das Verfassen von Gutachten und Berichten;
- g. Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie und -massage;
- h. Leistungen der Leistungsdiagnostik;
- i. den Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO, auf Papier oder elektronisch;
- j. den Entscheid über Ausschluss und Nichtzulassung zu den Studien- und Ausbildungsgängen an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen.
Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
- a. Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen;
- b. Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA;
- c. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiterbildung, die vom BASPO durchgeführt werden;
- d. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiterbildung;
- e. die Abgabe von Lehrmaterial an J+S-Coaches.
Art. 5 Mehrwertsteuer
Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Tarifen eingeschlossen.
Art. 6 Gebührenbemessung
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
3 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 50–250 Franken. Jede angebrochene Viertelstunde gilt als volle Viertelstunde.
4 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 3 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt.
Art. 7 Reservation von Dienstleistungen
Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a–c, g und h ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.
Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren
1 Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden:
- a. für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG Finanzhilfen erhalten;
- b. zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.
- 2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a regelt das BASPO mit den betroffenen Personen und Organisationen die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
- 3 Werden reservierte Dienstleistungen aus entschuldbaren Gründen nicht beansprucht, so kann das BASPO die Gebühr herabsetzen.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 14. September 2012[^4] über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird aufgehoben.
Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses
…[^5]
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 415.0
[^2]: SR 172.010
[^3]: SR 172.041.1
[^4]: [AS 2012 4901, 2015 4139]
[^5]: Die Änderung kann unter AS 2017 6601 konsultiert werden.
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