Verordnung vom 20. September 2017 der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihre Förderbeiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse)
Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und 23 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016[^1] (SAFIG), auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[^2] über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und auf Artikel 38 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013[^3] (V-FIFG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die folgenden Fördermassnahmen der Innosuisse:
- a. die Förderung von Innovationsprojekten (Art. 19 FIFG);
- b. die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums einschliesslich der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen (Art. 20 Abs. 1 und 2 FIFG);
- c. die Förderung der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers (Art. 20 Abs. 3 FIFG);
- d. die Förderung der Information über Fördermöglichkeiten und über die Einreichung von Gesuchen (Informationsvermittlung) (Art. 3 Abs. 4 SAFIG);
- e. die Förderung des Nachwuchses im Bereich der Innovation (Art. 22 FIFG);
- f. Förderleistungen im Rahmen der Aufträge des Bundesrates zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme (Art. 7 Abs. 3 FIFG);
- g. Förderleistungen im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen (Art. 4 Abs. 1 SAFIG).
2. Kapitel: Förderung von Innovationsprojekten
1. Abschnitt: Instrumente
Art. 2
Die Innosuisse fördert Innovationsprojekte mit folgenden Förderinstrumenten:
- a. Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern;
- b. Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner;
- c. Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks).
2. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern
Art. 3 Gesuchseinreichung und Voraussetzungen für die Gesuchstellenden
1 Das Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern wird der Innosuisse gemeinsam von mindestens einem Forschungspartner und mindestens einem Umsetzungspartner eingereicht.
2 Forschungspartner können sein:
- a. Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG;
- b. nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs nach Artikel 5 FIFG;
- c. Institutionen der Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 3 FIFG, die zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Forschungsprojekte durchführen müssen;
- d. bundeseigene Forschungsanstalten nach Artikel 17 FIFG.
3 Umsetzungspartner sind private oder öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen, die für die Verwertung sorgen.
4 Die Forschungs- und die Umsetzungspartner müssen in finanzieller und personeller Hinsicht voneinander unabhängig sein. Die Vollzugsbestimmungen des Innovationsrats (Vollzugsbestimmungen) legen die Kriterien fest, nach denen die Unabhängigkeit beurteilt wird.
Art. 4 Beurteilungskriterien
Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:
- a. der Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;
- b. die Qualität der Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;
- c. die Kompetenzen der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zur Durchführung des Projekts;
- d. der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
Art. 5 Bemessung der Projektbeiträge
Für die Bemessung der Projektbeiträge der Innosuisse sind von den budgetierten Projektkosten anrechenbar:
- a. die Personalkosten nach Artikel 6;
- b. die Sachkosten, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen und nicht durch die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner an die Forschungspartner nach Artikel 7 Absatz 4 gedeckt sind; darunter können Kosten für Apparate, Verbrauchsmaterial, Drittleistungen und Reisen fallen; die Sachkosten können als Investition oder als Nutzung geltend gemacht werden.
Art. 6 Personalkosten zur Bemessung der Projektbeiträge
1 Anrechenbar sind die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter für den Zeitaufwand im Projekt.
2 Die Vollzugsbestimmungen sehen Höchstbeträge für die anrechenbaren Bruttolöhne vor. Die Höchstbeträge dürfen nur überschritten werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit der höher entlöhnten Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter für die erfolgreiche Durchführung des Projekts unerlässlich ist.
3 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach AHVG / IVG / EOG, BVG, AVIG und UVG anrechenbar.
4 Die Vollzugsbestimmungen legen fest, wie die Lohnkosten nach Absatz 1 sowie die Arbeitgeberbeiträge nach Absatz 3 ausgewiesen und abgerechnet werden. Dabei wird namentlich den Besonderheiten der verschiedenen Typen von Forschungsstätten Rechnung getragen.
5 Für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Anstellung durch die öffentliche Hand oder andere Drittmittel bereits voll finanziert ist, können keine Personalkosten geltend gemacht werden.
Art. 7 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten
1 Die Umsetzungspartner beteiligen sich gesamthaft an den Projektkosten in mindestens der Höhe der Projektbeiträge der Innosuisse. Vorbehalten bleibt eine geringere Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 30 V-FIFG.
2 Die Beteiligung jedes Umsetzungspartners setzt sich aus einer Eigenleistung und einer finanziellen Leistung an die Forschungspartner zusammen.
3 Als Eigenleistung anrechenbar sind die effektiven Personal- und Sachkosten der Umsetzungspartner, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Übersteigen die effektiven Personalkosten die gemäss Artikel 6 Absatz 2 in den Vollzugsbestimmungen festgelegten Höchstbeträge, so gelten Letztere.
4 Die finanzielle Leistung an die Forschungspartner muss gesamthaft mindestens 10 Prozent des Projektbeitrags nach Artikel 5 ausmachen. Eine höhere finanzielle Leistung wird an die Beteiligung nach Absatz 1 angerechnet, soweit sie nachweislich zur Deckung von Projektkosten im Sinne der Artikel 5 und 6 dient.
5 Die Innosuisse kann im Einzelfall einen Anteil unter 10 Prozent zulassen oder gänzlich auf die finanzielle Leistung der Umsetzungspartner an die Forschungspartner verzichten, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Umsetzungspartner nicht ausreicht. Dabei berücksichtigt sie das Innovationspotenzial des Projekts, die mit dem Projekt verbundenen Risiken und die Tragbarkeit der mit der Projektdurchführung verbundenen finanziellen Belastung.
6 Beteiligen sich mehrere Umsetzungspartner an einem Projekt, so einigen sie sich untereinander über ihre jeweiligen Anteile und informieren die Innosuisse über diese Aufteilung.
Art. 8 Overheadbeiträge
1 Der Overheadbeitrag bemisst sich in Prozenten der Personalkosten nach Artikel 6.
2 Der anwendbare Prozentsatz wird jeweils für das folgende Kalenderjahr festgelegt und auf der Website der Innosuisse[^4] veröffentlicht.
3 Anwendbar ist der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltende Prozentsatz.
4 Der Overheadbeitrag wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Projektkosten und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren entrichtet.
Art. 9 Beitragsverwaltung
1 Beteiligen sich mehrere Forschungspartner an einem Projekt, so sind die ausbezahlten Beiträge durch eine beitragsverwaltende Stelle zu verwalten.
2 Die Forschungspartner sind verpflichtet, der beitragsverwaltenden Stelle alle vertraglich geforderten Meldungen zu machen sowie alle Unterlagen und Belege einzureichen. Sie sind dafür verantwortlich, einzig gemäss den Vorschriften der Innosuisse zulässige Ausgaben zur Abrechnung einzugeben.
3 Die beitragsverwaltende Stelle hat namentlich folgende Aufgaben:
- a. Verwaltung der Beiträge;
- b. finanzielle Berichterstattung;
- c. unverzügliche Information der betroffenen Forschungspartner bei festgestellten Unregelmässigkeiten oder Verstössen gegen die Vorschriften sowie Einforderung der entsprechenden Korrekturen;
- d. unverzügliche Information der Innosuisse bei Konflikten und schweren Verstössen gegen die Vorschriften der Beitragsverwendung;
- e. Einholen der Berichterstattung über die Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 7.
4 Die Innosuisse kann die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels durch die Forschungspartner und die beitragsverwaltende Stelle jederzeit vor Ort kontrollieren.
Art. 10 Pflicht zur Auskunft über die Verwertung
Die Umsetzungspartner sind verpflichtet, innert fünf Jahren nach Projektabschluss der Innosuisse auf deren Verlangen über die Verwertung der Projektergebnisse Auskunft zu geben.
3. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner
Art. 11 Gesuchseinreichung und Voraussetzungen für die Gesuchstellenden
Das Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner wird der Innosuisse von einem oder mehreren Forschungspartnern nach Artikel 3 Absatz 2 eingereicht.
Art. 12 Art der Projekte undBeurteilungskriterien
1 Förderbeiträge für Projekte ohne Umsetzungspartner können für Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen sowie im Rahmen der Aufträge des Bundesrates zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme gesprochen werden.
2 Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:
- a. das überdurchschnittlich hohe Innovationspotenzial;
- b. die Höhe der Risiken für die Umsetzung der Innovation am Markt beim aktuellen Stand der Forschung;
- c. die Aussichten, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeugen;
- d. die Kompetenzen der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zur Durchführung des Projekts;
- e. der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.
Art. 13 Bemessung der Beiträge, Beitragsdauer
1 Für die Bemessung der Projektbeiträge gelten die Artikel 5 und 6.
2 Für die Bemessung der Overheadbeiträge gilt Artikel 8.
3 Die Innosuisse kann Projekte ohne Umsetzungspartner höchstens 18 Monate lang unterstützen.
4 Die Vollzugsbestimmungen für Projekte im Rahmen der Aufträge des Bundesrates zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme können abweichende Bestimmungen enthalten.
4. Abschnitt: Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks)
Art. 14 Zweck und Inhalt
Vorstudien dienen zur Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innovationsprojekten der Unternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um:
- a. Ideenstudien und Konzeptentwicklungen;
- b. Analysen zum Innovations- und Marktpotenzial von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Technologien.
Art. 15 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden
Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Vorstudien berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 16 Beurteilungskriterien
Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:
- a. der Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;
- b. der potenzielle Nutzen, der für das Unternehmen aus der Vorstudie resultiert.
Art. 17 Gutschrift
1 Wird ein Gesuch gutgeheissen, so stellt die Innosuisse dem Unternehmen eine Gutschrift aus.
2 Die Gutschrift beträgt höchstens 15 000 Franken.
3 Das Unternehmen kann die Gutschrift bei einem Forschungspartner nach Artikel 3 Absatz 2 einlösen.
4 Ein Unternehmen kann höchstens alle zwei Jahre eine Gutschrift erhalten.
3. Kapitel: Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums
1. Abschnitt: Instrumente
Art. 18
Die Innosuisse fördert das wissenschaftsbasierte Unternehmertum mit folgenden Förderinstrumenten:
- a. Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen;
- b. Gutschriften für Coaching;
- c. Informations- und Beratungsangebote.
2. Abschnitt: Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen
Art. 19 Sensibilisierungsmassnahmen
1 Die Innosuisse bietet Sensibilisierungsmassnahmen in Form von Veranstaltungen, Workshops, Vorträgen oder Publikationen für die Unternehmensgründung an.
2 Die Sensibilisierungsmassnahmen richten sich an Personen, die vorhaben, ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu gründen.
3 Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Sensibilisierungsmassnahmen beauftragen.
Art. 20 Schulungsmassnahmen
1 Die Innosuisse bietet Schulungsmassnahmen in Form von Kursen, Veranstaltungen, Workshops, Vorträgen, Lehrmitteln oder Publikationen für die Gründung und Führung eines Unternehmens sowie für die Unternehmensnachfolge an.
2 Die Schulungsmassnahmen richten sich an:
- a. Personen mit einer innovativen Geschäftsidee, die ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gründen wollen oder neu gegründet haben; oder
- b. Personen, die eine Nachfolge in einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz durch teilweise oder vollständige Übernahme des finanziellen Risikos antreten wollen.
3 Der Innovationsrat kann die Teilnahme auf einen engeren Adressatenkreis beschränken.
4 Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Schulungsmassnahmen beauftragen.
5 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer geben am Ende der Schulungsmassnahme eine Qualitätsbeurteilung ab. Sofern gemäss Absatz 4 eine Institution mit der Durchführung der Schulungsmassnahmen beauftragt wurde, erstattet sie der Innosuisse nach deren Vorgaben Bericht über die Kursevaluation.
3. Abschnitt: Gutschriften für Coaching
Art. 21 Zweck und Inhalt
Das Coaching dient Jungunternehmen:
- a. zur Prüfung und Weiterentwicklung eines Geschäftskonzepts hinsichtlich seiner Umsetzbarkeit und Marktfähigkeit;
- b. zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit, zur Unterstützung bei der Strategieentwicklung und beim Organisationsaufbau, zur Rechtsberatung namentlich betreffend Schutz von Immaterialgütern, Vertragsabschlüssen oder Steuern und zur Unterstützung beim Markteintritt;
- c. zur Umsetzung der Wachstumsstrategie, zur Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, zur Vernetzung und zum Aufbau einer wachstumsfähigen Prozess- und Organisationsstruktur.
Art. 22 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden
Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Coaching berechtigt sind Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer, die:
- a. die Gründung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz beabsichtigen;
- b. ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gegründet haben; die Unternehmensgründung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen; in begründeten Fällen, namentlich bei Jungunternehmen aus dem pharmazeutischen und medizinischen Bereich, kann die Gründung bis zehn Jahre zurückliegen.
Art. 23 Beurteilungskriterien
1 Massgebende Kriterien für die Gewährung einer Unterstützung sind:
- a. der Innovationsgehalt der Geschäftsidee gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;
- b. das Marktpotenzial;
- c. das Potenzial der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Umsetzung der Geschäftsidee.
2 Bei Gesuchen um Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe c werden zusätzlich zu den Kriterien nach Absatz 1 das Wachstumspotenzial sowie der bisherige Leistungsausweis beurteilt.
Art. 24 Gutschrift
1 Heisst die Innosuisse ein Gesuch gut, so stellt sie den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern eine Gutschrift aus.
2 Die Gutschrift beträgt:
- a. für Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe a; höchstens 5000 Franken;
- b. für Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe b; höchstens 50 000 Franken;
- c. für Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe c; höchstens 75 000 Franken.
3 Die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer können die Gutschrift bei einem oder mehreren qualifizierten Coaches nach Artikel 51 Absatz 1 einlösen.
4 Der Wechsel eines Coaches kann nur mit Zustimmung der Innosuisse erfolgen.
4. Abschnitt: Informations- und Beratungsangebote
Art. 25 Informationsangebote
1 Die Innosuisse bietet Informationen zum Unternehmertum sowie zur Gründung und zum Aufbau von Unternehmen an.
2 Sie kann geeignete Institutionen mit der Bereitstellung der Informationsangebote beauftragen.
Art. 26 Beratungsangebote für dieInternationalisierung von Jungunternehmen
1 Die Innosuisse bietet spezifische Beratungsangebote für die Internationalisierung von Jungunternehmen an, namentlich über Internationalisierungsprogramme und über die Ermöglichung von Auftritten an internationalen Messen.
2 Die Beratungsangebote für die Internationalisierung richten sich an Jungunternehmen:
- a. deren Gesuch um ein Coaching nach Artikel 18 Buchstabe b gutgeheissen wurde;
- b. die zur Erhöhung der Wertschöpfung in der Schweiz internationale Märkte erschliessen wollen; und
- c. von denen eine erfolgreiche Markterschliessung erwartet werden kann.
3 Massgebende Kriterien für die Gewährung einer Unterstützung sind:
- a. die Qualität der Internationalisierungsstrategie des Jungunternehmens;
- b. das Potenzial zur Erschliessung des jeweiligen Marktes;
- c. das Wertschöpfungspotenzial in der Schweiz.
4 Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Beratungsangebote für die Internationalisierung beauftragen.
5 Sie kann den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern eine Gutschrift zum Bezug eines Beratungsangebots bei einer Institution ausstellen, die ein geeignetes Beratungsangebot anbietet. Die Innosuisse veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Institutionen mit einem entsprechenden Leistungsangebot.
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