Verordnung vom 20. September 2017 der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihre Förderbeiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-09-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und 23 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016[^1] (SAFIG), auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[^2] über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und auf Artikel 38 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013[^3] (V-FIFG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die folgenden Fördermassnahmen der Innosuisse:

2. Kapitel: Förderung von Innovationsprojekten

1. Abschnitt: Instrumente

Art. 2

Die Innosuisse fördert Innovationsprojekte mit folgenden Förderinstrumenten:

2. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern

Art. 3 Gesuchseinreichung und Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

1 Das Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern wird der Innosuisse gemeinsam von mindestens einem Forschungspartner und mindestens einem Umsetzungspartner eingereicht.

2 Forschungspartner können sein:

3 Umsetzungspartner sind private oder öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen, die für die Verwertung sorgen.

4 Die Forschungs- und die Umsetzungspartner müssen in finanzieller und personeller Hinsicht voneinander unabhängig sein. Die Vollzugsbestimmungen des Innovationsrats (Vollzugsbestimmungen) legen die Kriterien fest, nach denen die Unabhängigkeit beurteilt wird.

Art. 4 Beurteilungskriterien

Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:

Art. 5 Bemessung der Projektbeiträge

Für die Bemessung der Projektbeiträge der Innosuisse sind von den budgetierten Projektkosten anrechenbar:

Art. 6 Personalkosten zur Bemessung der Projektbeiträge

1 Anrechenbar sind die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter für den Zeitaufwand im Projekt.

2 Die Vollzugsbestimmungen sehen Höchstbeträge für die anrechenbaren Bruttolöhne vor. Die Höchstbeträge dürfen nur überschritten werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit der höher entlöhnten Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter für die erfolgreiche Durchführung des Projekts unerlässlich ist.

3 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach AHVG / IVG / EOG, BVG, AVIG und UVG anrechenbar.

4 Die Vollzugsbestimmungen legen fest, wie die Lohnkosten nach Absatz 1 sowie die Arbeitgeberbeiträge nach Absatz 3 ausgewiesen und abgerechnet werden. Dabei wird namentlich den Besonderheiten der verschiedenen Typen von Forschungsstätten Rechnung getragen.

5 Für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Anstellung durch die öffentliche Hand oder andere Drittmittel bereits voll finanziert ist, können keine Personalkosten geltend gemacht werden.

Art. 7 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten

1 Die Umsetzungspartner beteiligen sich gesamthaft an den Projektkosten in mindestens der Höhe der Projektbeiträge der Innosuisse. Vorbehalten bleibt eine geringere Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 30 V-FIFG.

2 Die Beteiligung jedes Umsetzungspartners setzt sich aus einer Eigenleistung und einer finanziellen Leistung an die Forschungspartner zusammen.

3 Als Eigenleistung anrechenbar sind die effektiven Personal- und Sachkosten der Umsetzungspartner, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Übersteigen die effektiven Personalkosten die gemäss Artikel 6 Absatz 2 in den Vollzugsbestimmungen festgelegten Höchstbeträge, so gelten Letztere.

4 Die finanzielle Leistung an die Forschungspartner muss gesamthaft mindestens 10 Prozent des Projektbeitrags nach Artikel 5 ausmachen. Eine höhere finanzielle Leistung wird an die Beteiligung nach Absatz 1 angerechnet, soweit sie nachweislich zur Deckung von Projektkosten im Sinne der Artikel 5 und 6 dient.

5 Die Innosuisse kann im Einzelfall einen Anteil unter 10 Prozent zulassen oder gänzlich auf die finanzielle Leistung der Umsetzungspartner an die Forschungspartner verzichten, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Umsetzungspartner nicht ausreicht. Dabei berücksichtigt sie das Innovationspotenzial des Projekts, die mit dem Projekt verbundenen Risiken und die Tragbarkeit der mit der Projektdurchführung verbundenen finanziellen Belastung.

6 Beteiligen sich mehrere Umsetzungspartner an einem Projekt, so einigen sie sich untereinander über ihre jeweiligen Anteile und informieren die Innosuisse über diese Aufteilung.

Art. 8 Overheadbeiträge

1 Der Overheadbeitrag bemisst sich in Prozenten der Personalkosten nach Artikel 6.

2 Der anwendbare Prozentsatz wird jeweils für das folgende Kalenderjahr festgelegt und auf der Website der Innosuisse[^4] veröffentlicht.

3 Anwendbar ist der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltende Prozentsatz.

4 Der Overheadbeitrag wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Projektkosten und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren entrichtet.

Art. 9 Beitragsverwaltung

1 Beteiligen sich mehrere Forschungspartner an einem Projekt, so sind die ausbezahlten Beiträge durch eine beitragsverwaltende Stelle zu verwalten.

2 Die Forschungspartner sind verpflichtet, der beitragsverwaltenden Stelle alle vertraglich geforderten Meldungen zu machen sowie alle Unterlagen und Belege einzureichen. Sie sind dafür verantwortlich, einzig gemäss den Vorschriften der Innosuisse zulässige Ausgaben zur Abrechnung einzugeben.

3 Die beitragsverwaltende Stelle hat namentlich folgende Aufgaben:

4 Die Innosuisse kann die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels durch die Forschungspartner und die beitragsverwaltende Stelle jederzeit vor Ort kontrollieren.

Art. 10 Pflicht zur Auskunft über die Verwertung

Die Umsetzungspartner sind verpflichtet, innert fünf Jahren nach Projektabschluss der Innosuisse auf deren Verlangen über die Verwertung der Projektergebnisse Auskunft zu geben.

3. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner

Art. 11 Gesuchseinreichung und Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Das Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner wird der Innosuisse von einem oder mehreren Forschungspartnern nach Artikel 3 Absatz 2 eingereicht.

Art. 12 Art der Projekte undBeurteilungskriterien

1 Förderbeiträge für Projekte ohne Umsetzungspartner können für Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen sowie im Rahmen der Aufträge des Bundesrates zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme gesprochen werden.

2 Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:

Art. 13 Bemessung der Beiträge, Beitragsdauer

1 Für die Bemessung der Projektbeiträge gelten die Artikel 5 und 6.

2 Für die Bemessung der Overheadbeiträge gilt Artikel 8.

3 Die Innosuisse kann Projekte ohne Umsetzungspartner höchstens 18 Monate lang unterstützen.

4 Die Vollzugsbestimmungen für Projekte im Rahmen der Aufträge des Bundesrates zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme können abweichende Bestimmungen enthalten.

4. Abschnitt: Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks)

Art. 14 Zweck und Inhalt

Vorstudien dienen zur Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innovationsprojekten der Unternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um:

Art. 15 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Vorstudien berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 16 Beurteilungskriterien

Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:

Art. 17 Gutschrift

1 Wird ein Gesuch gutgeheissen, so stellt die Innosuisse dem Unternehmen eine Gutschrift aus.

2 Die Gutschrift beträgt höchstens 15 000 Franken.

3 Das Unternehmen kann die Gutschrift bei einem Forschungspartner nach Artikel 3 Absatz 2 einlösen.

4 Ein Unternehmen kann höchstens alle zwei Jahre eine Gutschrift erhalten.

3. Kapitel: Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

1. Abschnitt: Instrumente

Art. 18

Die Innosuisse fördert das wissenschaftsbasierte Unternehmertum mit folgenden Förderinstrumenten:

2. Abschnitt: Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen

Art. 19 Sensibilisierungsmassnahmen

1 Die Innosuisse bietet Sensibilisierungsmassnahmen in Form von Veranstaltungen, Workshops, Vorträgen oder Publikationen für die Unternehmensgründung an.

2 Die Sensibilisierungsmassnahmen richten sich an Personen, die vorhaben, ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu gründen.

3 Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Sensibilisierungsmassnahmen beauftragen.

Art. 20 Schulungsmassnahmen

1 Die Innosuisse bietet Schulungsmassnahmen in Form von Kursen, Veranstaltungen, Workshops, Vorträgen, Lehrmitteln oder Publikationen für die Gründung und Führung eines Unternehmens sowie für die Unternehmensnachfolge an.

2 Die Schulungsmassnahmen richten sich an:

3 Der Innovationsrat kann die Teilnahme auf einen engeren Adressatenkreis beschränken.

4 Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Schulungsmassnahmen beauftragen.

5 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer geben am Ende der Schulungsmassnahme eine Qualitätsbeurteilung ab. Sofern gemäss Absatz 4 eine Institution mit der Durchführung der Schulungsmassnahmen beauftragt wurde, erstattet sie der Innosuisse nach deren Vorgaben Bericht über die Kursevaluation.

3. Abschnitt: Gutschriften für Coaching

Art. 21 Zweck und Inhalt

Das Coaching dient Jungunternehmen:

Art. 22 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Coaching berechtigt sind Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer, die:

Art. 23 Beurteilungskriterien

1 Massgebende Kriterien für die Gewährung einer Unterstützung sind:

2 Bei Gesuchen um Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe c werden zusätzlich zu den Kriterien nach Absatz 1 das Wachstumspotenzial sowie der bisherige Leistungsausweis beurteilt.

Art. 24 Gutschrift

1 Heisst die Innosuisse ein Gesuch gut, so stellt sie den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern eine Gutschrift aus.

2 Die Gutschrift beträgt:

3 Die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer können die Gutschrift bei einem oder mehreren qualifizierten Coaches nach Artikel 51 Absatz 1 einlösen.

4 Der Wechsel eines Coaches kann nur mit Zustimmung der Innosuisse erfolgen.

4. Abschnitt: Informations- und Beratungsangebote

Art. 25 Informationsangebote

1 Die Innosuisse bietet Informationen zum Unternehmertum sowie zur Gründung und zum Aufbau von Unternehmen an.

2 Sie kann geeignete Institutionen mit der Bereitstellung der Informationsangebote beauftragen.

Art. 26 Beratungsangebote für dieInternationalisierung von Jungunternehmen

1 Die Innosuisse bietet spezifische Beratungsangebote für die Internationalisierung von Jungunternehmen an, namentlich über Internationalisierungsprogramme und über die Ermöglichung von Auftritten an internationalen Messen.

2 Die Beratungsangebote für die Internationalisierung richten sich an Jungunternehmen:

3 Massgebende Kriterien für die Gewährung einer Unterstützung sind:

4 Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Beratungsangebote für die Internationalisierung beauftragen.

5 Sie kann den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern eine Gutschrift zum Bezug eines Beratungsangebots bei einer Institution ausstellen, die ein geeignetes Beratungsangebot anbietet. Die Innosuisse veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Institutionen mit einem entsprechenden Leistungsangebot.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.