Verordnung vom 20. September 2017 der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten (Entschädigungsverordnung Innosuisse)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-09-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Innosuisse-Gesetzes

1 vom 17. Juni 2016 (SAFIG), verordnet:

1. Abschnitt: Honorare für die Mitglieder des Innovationsrats

Art. 1 Grundpauschale

1 Die Mitglieder des Innovationsrats haben Anspruch auf eine Grundpauschale in der Höhe von 20 000 Franken jährlich. Mit der Grundpauschale wird ein Pensum von 10 Prozent zum Ansatz von 200 000 Franken entschädigt.

2 Mit der Grundpauschale werden folgende Aufwände entschädigt:

2 Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG);

3 Die Grundpauschale erhöht sich um je 5000 Franken pro Jahr, wenn ein Mitglied des Innovationsrats vom Verwaltungsrat zusätzlich zu seinen ordentlichen Aufgaben in eine der nachfolgenden Funktionen gewählt wird:

4 Die Erhöhung der Grundpauschale nach Absatz 3 kann pro Person und Jahr höchstens zweimal geltend gemacht werden.

5 Die Grundpauschale wird halbjährlich für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr ausbezahlt.

Art. 2 Fallpauschale

1 Zusätzlich zur Grundpauschale haben die Mitglieder des Innovationsrats für die nachfolgend aufgeführten effektiv erbrachten Leistungen Anspruch auf folgende Fallpauschalen:

3 kel 20 Absatz 3 FIFG , beispielsweise eines nationalen thematischen Netzwerks (NTN);

2 Fallpauschalen werden halbjährlich für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr ausbezahlt. Die Mitglieder des Innovationsrats haben der Innosuisse zu diesem Zweck eine detaillierte Auflistung der von ihnen erbrachten Leistungen zum Abgleich vorzulegen.

Art. 3 Maximale Entschädigungshöhe

1 Die Gesamtentschädigung aus Grundpauschale und Fallpauschalen beträgt für ein Mitglied des Innovationsrats jährlich höchstens 40 000 Franken.

2 Für die Fälle nach Artikel 1 Absatz 3 gilt ein entsprechend höherer Höchstbetrag.

2. Abschnitt: Entschädigungen für Expertinnen und Experten

Art. 4 Fallpauschale

1 Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2 SAFIG erhalten ausschliesslich Fallpauschalen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:

4 eines Leistungserbringers im Sinne von Artikel 21 FIFG , einschliesslich der Begutachtung ihrer Leistung;

2 Für die Auszahlung gilt Artikel 2 Absatz 2.

Art. 5 Maximale Entschädigungshöhe

1 Die maximale Entschädigungshöhe beträgt pro Expertin und Experte und Jahr:

2 Ist die Rekrutierung zusätzlicher Expertinnen und Experten für die Umsetzung eines befristeten Sonderprogramms aus Qualitätsoder Zeitgründen nicht möglich, so kann der Verwaltungsrat den Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b für einzelne Expertinnen und Experten auf höchstens 45 000 Franken erhöhen. Die Erhöhung ist auf maximal ein Jahr zu befristen.

3. Abschnitt: Sozialversicherungen

Art. 6 Abgabepflicht

Die auf den Honoraren der Mitglieder des Innovationsrats und auf den Entschädigungen der Expertinnen und Experten gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben nach AHVG / IVG / EOG, AVIG und UVG werden paritätisch geleistet und durch die Innosuisse abgerechnet.

Art. 7 Berufliche Vorsorge

Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten sind nach

5 den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 6. Dezember 2011 für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert, sofern ihr Honorar oder ihre Entschädigung die für die Versicherung massgebende Höhe erreicht.

4. Abschnitt: Spesenentschädigungen

Art. 8

1 Den Mitgliedern des Innovationsrats sowie den Expertinnen und Experten werden die notwendigen und belegten Auslagen vergütet, die ihnen in Ausübung offizieller Funktionen für die Innosuisse entstehen.

2 Die Vergütung der Auslagen erfolgt nach den Bestimmungen der Bundespersonal-

6 verordnung vom 3. Juli 2001 . Die Berechnung der Entschädigungshöhe richtet sich

7 nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung.

3 Reisen ins Ausland und Flüge in der Businessklasse müssen vorgängig durch die Geschäftsleitung der Innosuisse schriftlich bewilligt werden.

4 Spesenentschädigungen werden aufgrund einer schriftlichen Abrechnung ausbezahlt. Der Abrechnung sind alle zweckdienlichen Spesenbelege im Original beizulegen.

5. Abschnitt: Weitere Vertragsbedingungen

Art. 9 Persönliche Auftragserfüllung

Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten haben die ihnen mit der Wahl anvertrauten Aufgaben persönlich zu erbringen.

Art. 10 Umgang mit Geschenken und Einladungen

1 Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten dürfen im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses mit der Innosuisse weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile wie Einladungen beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen.

2 Die Annahme von sozial üblichen, den Marktwert von 200 Franken nicht übersteigenden Naturalgeschenken und Einladungen gilt nicht als Vorteil im Sinne von Absatz 1, es sein denn, die Mitglieder des Innovationsrats oder die Expertinnen und Experten seien an einem Beschaffungsoder Förderprozess beteiligt und der Vorteil werde von einer Drittperson offeriert, die vom Ausgang des Beschaffungsoder Förderprozesses betroffen ist.

3 Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats über die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen.

Art. 11 Ausstand

1 Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten treten in den Ausstand, wenn sie befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt.

2 Als Befangenheitsgründe gelten namentlich die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freundoder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind.

3 Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats über den Ausstand.

Art. 12 Eigengeschäfte

1 Die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten dürfen Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind und von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Innosuisse Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

2 Verfügen Mitglieder des Innovationsrats sowie Expertinnen und Experten über Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind und deren Bekanntwerden den Wert von Effekten oder Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.

3 Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft, das die Mitglieder des Innovationsrats oder die Expertinnen und Experten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer Drittperson tätigen oder für eine ihnen nahestehende Person veranlassen oder für das sie eine Drittperson einschalten, insbesondere um ihre Identität zu verschleiern.

Art. 13 Beziehungen zu ausländischen Staaten

Die Mitglieder des Innovationsrats dürfen keine amtlichen Funktionen für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

Art. 14 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Mitglieder

des Innovationsrats

1 Die Mitglieder des Innovationsrats können das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.

2 Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist jederzeit möglich.

Art. 15 Dauer des Vertragsverhältnisses von Expertinnen und Experten und

vorzeitige Beendigung

1 Expertinnen und Experten werden auf bestimmte Zeit, höchstens aber für vier Jahre gewählt.

2 Wiederwahl ist bis zu einer gesamten Amtsdauer von acht Jahren möglich.

3 Expertinnen und Experten, die für länger als ein Jahr gewählt werden, können ihr Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres vorzeitig kündigen.

4 Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist jederzeit möglich.

Art. 16 Vertragsauflösung durch den Verwaltungsrat

Verletzen Mitglieder des Innovationsrats, Expertinnen oder Experten trotz schriftlicher Mahnung wiederholt ihre Pflichten gemäss Artikel 9 Absätze 5–8 SAFIG oder gemäss den Artikeln 10–13 dieser Verordnung, so kann der Verwaltungsrat das Vertragsverhältnis mit ihnen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entschädigungslos auflösen.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 420.2

[^2]: SR 420.1

[^3]: SR 420.1

[^4]: SR 420.1

[^5]: SR 172.220.141.2

[^6]: SR 172.220.111.3

[^7]: SR 172.220.111.31

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